47/1999 | |
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Theologie in Luzern |
Jede Rechtsordnung hat zwei Aufgaben zu erfüllen: Erstens einen Raum für freies, eigenverantwortliches Entscheiden und Handeln zu gewährleisten; zweitens die Gemeinschaft an bestimmte Werte zu binden, die für sie wesentlich sind.
1. Das Zweite Vatikanische Konzil hat den verschütteten Freiheitsbegriff
wieder zu Geltung gebracht: «Die Würde des Menschen verlangt...,
dass er in bewusster und freier Wahl handle, das heisst personal, von innen
bewegt und geführt, und nicht unter blindem innerem Drang oder unter
blossem äusserem Zwang» (GS 17).
«Kirchliches Recht ist legitim, sofern und soweit es das Recht auf
religiöse Freiheit zur Geltung bringt; es ist illegitim, wenn eben
dieses Recht verletzt oder ausser Kraft gesetzt wird.»<1>
2. Die katholische Kirche kennt einen inhaltlich bestimmbaren Glaubensgehalt,
der nicht aus einem starren Gefüge von Sätzen besteht. Das Konzil
hat von der Möglichkeit eines Fortschritts im Glaubensverständnis
(GS 62b; LG 12a; DV 8c) und von einer Hierarchie der Glaubenswahrheiten
(UR 11c) gesprochen. Die Vermittlung der christlichen Botschaft in eine
konkrete geschichtliche Situation hinein ist gefordert und zwar so, dass
die einzelnen Glaubenswahrheiten auf die Mitte des Glaubens, auf den gekreuzigten
und auferstandenen Jesus Christus, bezogen sind.
«Kirchliches Recht ist legitim, wenn es der Verwirklichung eines lebendigen
Glaubensvollzuges dient und...dazu beiträgt, den Gehalt des Glaubens...zu
schützen....es ist jedoch illegitim, wenn dieser Schutz in einer normativistisch
verengten Weise erfolgt, die die Glaubenswahrheiten mit erstarrten, ungeschichtlichen
Glaubensformeln verwechselt und dabei die im Glauben gelegene freie Entscheidung
verkennt.»<2>
Kirchenrecht ist das Recht einer Kirche, das sie sich aufgrund von ekklesiologischen Vorgaben selber gibt. Davon unterscheidet sich das Staatskirchenrecht. Unter dem Begriff Kirchenrecht wird in den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten sowohl Kirchenrecht als auch Staatskirchenrecht verstanden. In den römischkatholischen Theologischen Fakultäten wird darunter das innere Religionsrecht verstanden, das sich eine Kirche selber gibt. Das römisch-katholisch Kirchenrecht wird mit dem Begriff des kanonischen Rechts bezeichnet.
Die römisch-katholische Kirchenrechtswissenschaft nennt man Kanonistik<3>, weil Kanon der Fachausdruck für
den synodalen Rechtssatz ist. Die synodale Gesetzgebung hat das Kirchenrecht
fast ein Jahrtausend lang geprägt. Mit dem Decretum Gratiani (1140)
entwickelt sich die Kanonistik als eigenständige Disziplin. In diesem
Zeitraum erhält das kirchenrechtliche System seine für die Folgezeit
verbindliche Gestalt. Die Kanonistik hat zum Werden der modernen Organisationsgesellschaft
entscheidend beigetragen, so der Soziologe Karl Gabriel<4>.
Die Kanonistik kann als «eine theologische und juristische Disziplin
mit theologischer und juristischer Methode» verstanden werden.<5> «Mit dem II. Vatikanischen Konzil
ist jene Zeit endgültig vorbei, da sich gewisse Kanonisten weigerten,
den theologischen Aspekt der von ihnen vertretenen Disziplinen oder der
von ihnen angewandten Gesetze in Betracht zu ziehen.»<6>
Das Konzil fordert, das kirchliche Recht im Blick auf das «Mysterium
der Kirche» darzustellen (OT 16).
In der Kanonistik wird das positive Recht der römisch-katholischen
Kirche gesammelt, dokumentiert und kommentiert. Es ist die Aufgabe dieser
Wissenschaft, auch für künftiges Recht Vorschläge zu entwickeln.
Dies unterscheidet sie von der Kodizistik, die sich auf die Auslegung des
Kodex beschränkt.
Rechtssätze, die der Staat über kirchliche Angelegenheiten
oder über das Verhältnis von Staat und Kirche erlässt, gehören
nicht zum Kirchenrecht. Sie sind formal staatliches Recht, das genauer
Ursprung und Inhalt zugleich bezeichnend Staatskirchenrecht<7> genannt wird. Das auf Vereinbarungen zwischen
Kirche und Staat beruhende Recht ist kirchliches und staatliches, sogenanntes
Konkordats- oder Vertragskirchenrecht.
Den Untersuchungsgegenstand der Staatskirchenrechtswissenschaft bilden die
Beziehungen der staatlichen Rechtsordnung zu den Kirchen, zu minoritären
christlichen Glaubensgemeinschaften und nicht-christlichen Gruppen. Durch
die öffentlich-rechtliche Anerkennung nicht-christlicher Religionsgemeinschaften
wird das Fach immer weniger in ausschliesslich christlicher Perspektive
gesehen. Deshalb wird auch vom «Religionsrecht»<8>
gesprochen.
Eine von der Theologie losgelöste Behandlung des Kirchenrechts ist
heute nicht mehr möglich. Es wäre aber ein schwerwiegender Verlust,
wenn das Gespräch mit der Rechtsphilosophie und mit dem Rechtsdenken
der Juristinnen und Juristen nach Jahrhunderten abreissen würde. Denn
bei allen Unterschieden geht es um einen gemeinsamen Begriff von Recht,
der die Möglichkeit bietet, kirchliches und weltliches Recht zueinander
in Beziehung zu setzen, Gesprächsmöglichkeiten zu schaffen und
wechselseitige Anregungen zu geben.
Der Dialog zwischen kanonischem und juristischem Rechtsdenken ist am Lehrstuhl
institutionalisiert mit jährlichen gemeinsamen Lehrveranstaltungen<9> und gemeinsamen Forschungsprojekten<10>. Als freie Mitarbeiter wirken mit: Prof.
Dr. iur. utr. Felix Hafner und Frau Dr. iur. utr. Denise Buser.<11> Der interdisziplinäre Dialog ist damit
ein fester Bestandteil von Lehre, Forschung und Dienstleistung.<12>
Johannes Heckel<13> ist unter Berufung
auf Luther der Ansicht, dass ein geistlicher Rechtsbegriff nicht in den
Kategorien weltlicher Rechtsphilosophie eingereiht werden kann. Demgegenüber
geht der hier vorgelegte Versuch mit Peter Landau<14>
davon aus, dass die Eröterung der Grundprobleme moderner Rechtsphilosophie
auch in der Kirchenrechtswissenschaft möglich ist. Diese Kontroverse
in der evangelischen Kirchenrechtswissenschaft findet mit einer zeitlichen
Verzögerung auch in der Kanonistik statt.
Die Kategorien der modernen Rechtsphilosophie (Kant, Fichte, Hegel) werden
am staatlichen Recht entwickelt und lassen sich nur teilweise auf das Kirchenrecht
übertragen. Kant geht davon aus, dass rechtliche Regelungen in der
Kirche legitim und sogar notwendig seien. Eine wahre Kirche bedarf nach
Kant der Konstitution, die allerdings nicht in Analogie zu politischen Verfassungsformen
abgeleitet werden dürfe, sondern auf einem historischen Offenbarungsglauben
beruhen müsse.<15> Die Legitimität
des Kirchenrechts stützt sich auf die im Glauben konstituierte Gemeinschaft
der Getauften (c. 96). Mit dem dritten Artikel des Glaubensbekenntnisses
ist ein Verständnis der Kirche als rein menschlicher Verein für
ethisch bestimmte Zwecksetzungen nicht vereinbar.
Rechtsphilosophisches Denken in aristotelischer Tradition akzeptiert den
Einwand nicht, dass jede Rechtsphilosophie vom Grunddatum des Gesellschaftsvertrages
ausgehen müsse und eine Rechtsordnung nur über das Gedankenexperiment
des Vertrages Legitimität erhalten könne.
Das kirchliche Recht kennt einen eigenen Gerechtigkeitsbegriff. Denn
Gerechtigkeit kann nicht als utilitaristische Notordnung im Sinne Thomas
Hobbes begrenzt werden. Der kirchenrechtliche Gerechtigkeitsbegriff muss
mit der Caritas (Liebe) zusammengedacht werden. Deshalb bewahrt dieses messianische
Gerechtigkeitsdenken eine gewisse Differenz zum säkularen Gerechtigkeitsverständnis.
Im Umgang Jesu mit der Ehebrecherin und dem Gesetz (Joh 8,35) kommt
die spirituelle Ausrichtung zum Ausdruck, welche die orthodoxe Kirche gegenüber
dem gescheiterten und sündigen Menschen zu verfolgen sucht. Wenn durch
die strenge Anwendung einer Norm (Akribeia) ein gescheiterter Mensch (z.B.
wiederverheirateter Geschiedener) aus dem Heilsweg der Kirche mit Gott fällt,
so widerspricht eine solche Gesetzesinterpretation dem obersten Ziel der
Kirche, dem Heil des Menschen.
Der Kanonist Ivo von Chartres hat die biblisch-patristische Misericordia-Tradition
aufgenommen in das kanonische Rechtsdenken. Die klassischen Kanonisten,
zum Beispiel Hostiensis, entwickelten später dafür den Begriff
«aequitas canonica», mit dem die spezifischen Grundwerte des
kanonischen Rechts gegenüber dem zivilen Recht ausgedrückt wurden.
Diese mittelalterliche Barmherzigkeits-Tradition wurde sowohl im katholischen
als auch im evangelischen Kirchenrecht verschüttet. Einzig in der Orthodoxie
konnte die Barmherzigkeit im Kirchenrecht unter dem Namen «Oikonomia»
über die Jahrhunderte bewahrt werden. Es ist das Verdienst des grossen
Kanonisten Papst Paul VI., die Aequitas-canonica-Lehre von Hostiensis im
20. Jahrhundert wieder gebührend zu rezipieren (vgl. c. 1752).
Ein Vergleich zwischen kanonischer Oikonomia und der Aequitas canonica zeigt,
dass beide Rechtsinstrumente bei der Rechtsanwendung bei aller Unterschiedlichkeit
ein gemeinsames Ziel verfolgen: die Salus animarum, das Heil der Menschen.
Auch die Aequitas canonica ermöglicht es dem Rechtsanwender im Einzelfall
um des Seelenheiles willen die Strenge des Gesetzes zu durchbrechen. Diese
beiden Rechtsinstitute der fallgerechten Abwägung verschiedener Interessen
dienen dazu, dem Heil der Menschen rechtliche Realität zu verschaffen.
Barmherzigkeit hat im Kirchenrecht einen Namen: Aequitas canonica bzw. Oikonomia.<16>
Kirchliches Recht, das vorrangig die sichtbare Kirche betrifft, darf
nicht bloss als eine von Menschen geschaffene Ordnung bestimmt werden. Dietrich
Bonhoeffer hat die Kirche als «Wirklichkeit» beschrieben, die
«geschichtliche Gemeinschaft und gottgesetzt zugleich ist».<17> Mit diesem Satz ist die ganze Spannung
eingefangen, die jeglichem Kirchenrecht zugrunde liegt. Die kirchliche Gemeinschaft
ist nach ihrem Selbstverständnis Werk Gottes, nicht «von dieser
Welt» (Joh 18,36) und darum in ihrem Ursprung nicht durch staatliches
Recht, auch nicht durch das Recht des demokratischen Rechtsstaates, geschaffen.
Gleichzeitig verbindet die Kirche die Menschen in einer Gemeinschaft (Communio)
und trägt deshalb notwendig rechtliche Gestalt. Die erläuternde
Vorbemerkung zur Kirchenkonstitution des Konzils hält zum Gemeinschaftsbegriff<18> fest: Unter «communio» versteht
man «nicht irgendein unbestimmtes Gefühl, sondern eine organische
Wirklichkeit, die eine rechtliche Gestalt verlangt und zugleich von der
Liebe beseelt ist» (NEP 2,3).
Die christlichen Kirchen haben diese Spannung zwischen Unverfügbarkeit
der Kirche (Mysterium) und ihrer irdischen sichtbaren Seite unterschiedlich
gedeutet. Sie haben einerseits eine Glaubenskirche und eine Rechtskirche
klar getrennt (Rudolf Sohm). Oder sie haben wie die katholische Kirche
diese beiden Seiten der Kirche als «eine einzige komplexe Wirklichkeit,
die aus göttlichem und menschlichem Element zusammenwächst»
(LG 8a) sakramental verstanden. Kanonisches Recht hat an dieser «komplexen
Wirklichkeit», an dieser Spannungseinheit aus göttlichem und
menschlichem Element, teil.
Das Kirchenrecht muss zunächst juristisch richtiges Recht sein.
Es ist kein Recht im analogen Sinn. In der nachkonziliaren Reform des Kirchenrechts
wurde betont, dass der Codex seinen rechtlichen Charakter behalten müsse.<19>
Für jede Rechtswissenschaft ist es unerlässlich, ihre Disziplin
der praktischen Rationalität zu unterstellen. Dies wurde in der Kanonistik
spätestens durch Gratian im 12. Jahrhundert geleistet, der sein Werk
mit einer Rezeption und Abwandlung des antiken Naturrechts eröffnete.
Der Begriff des positiven Rechts wurde zuerst in der mittelalterlichen Kanonistik
entwickelt. Gratian betrachtete die Überordnung des Naturrechts über
das von ihm als «consuetudo» (Gewohnheitsrecht) bezeichnete
positive Recht als selbstverständlich.
Dem Rechtspositivismus jeglicher Provenienz ist diese naturrechtliche Denktradition
der Kanonistik entgegenzuhalten. Sie ist eine der kulturell wichtigsten
Errungenschaften, die die Kirchenväter für die Kirchenrechtsentwicklung
beigetragen haben. Bei aller historischen Bedingtheit des naturrechtlichen
Denkens<20> darf nicht vergessen werden,
welche Bedeutung dieses Denken für die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 spielte und damit für das rechtliche
Denken der gesamten Menschheit. Der neuscholastische<21>
Philosoph, Jacques Maritain, entwickelte einen Vorschlag von 26 Menschenrechten.
«22 von ihnen finden sich in der Allgemeinen Erklärung wieder.»<22> Seine Bekanntschaft mit Johannes XXIII.
trug dazu bei, dass dieser die Menschenrechte in die lehramtliche Verkündigung
aufnahm (Pacem in terris). Davon wurde das Konzil entscheidend geprägt
(DH23).
Prof. Adrian Loretan ist Dekan der Theologischen Fakultät der Universitären Hochschule Luzern.
1 Peter Krämer, Kirchenrecht I, Stuttgart 1992, 25.
2 AaO. 27.
3 Zur Literatur vgl. z.B.: Münsterischer Kommentar zum CIC, hrsg. Klaus Lüdicke, Essen (Loseblattsammlung).
4 Vgl. Karl Gabriel, Organisation als Strukturprinzip der Kirchen: Spannungen, Zwänge, Aporien, in: Aussicht auf Zukunft. Auf der Suche nach der sozialen Gestalt der Kirchen von morgen, Kommentar zur Studie «Jede(r) ein Sonderfall? Religion in der Schweiz», Bd. 2, hrsg. Alfred Dubach u. Wolfgang Lienemann, Zürich 1997, 1535, 1822.
5 Winfried Aymans, Kanonisches Recht, Bd. 1, Paderborn 1991, 63.
6 Ansprache von Papst Paul VI. vom 17. September 1973, in: AfkKR 142 (1973) 463471, 465.
7 Einführend: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche-Staat im Umbruch. Neuere Entwicklungen im Verhältnis von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften zum Staat, Zürich 1995. Überblick: Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993.
8 Vgl. Bibliographie zum schweizerischen Kirchen- und Religionsrecht,
in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 1997 (Bern 1998) 203211.
Die neue Reihe «Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht»
ergänzt die «Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete
von Kirche und Staat».
9 Z.B. Blockseminar (21.23.1.2000) zusammen mit Ev.-Theol. und Jurist. Fakulät der Uni Basel im Kloster Engelberg zum Thema «Benediktusregel. Grundlage für Kirche und Staat» (Anmeldungen am Lehrstuhl).
10 Vgl. Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen, hrsg. Denise Buser u. Adrian Loretan, Freiburg 1999.
11 Prof. Hafner und Dr. Buser (ständige Lehrbeauftragte) wirken an der Juristischen Fakultät der Universität Basel.
12 Diese institutionalisierte Interdisziplinarität erleichterte den Dialog mit dem Verwaltungswissenschafter, Dr. rer. publ. Pius Bischofberger, im Seminar «Betriebswirtschaftliches Denken in kirchlichen Strukturen». Das Seminar wird wiederholt. Vgl. Pius Bischofberger, Kirche wie ein Unternehmen führen, in: SKZ 167 (1999) 6668.
13 Johannes Heckel, Lex charitatis [1953], 2.Aufl. Darmstadt 1973, 97.
14 Vgl. Peter Landau, Der Rechtsbegriff des Kirchenrechts in juristisch-rechtstheoretischer Sicht, in: Gerhard Rau u.a. (Hrsg.), Das Recht der Kirche, Bd. 1: Zur Theorie des Kirchenrechts, Gütersloh 1997, 199235.
15 Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der reinen Vernunft, hrsg. v. K. Vorländer, 5. Aufl., Leipzig 1950, 111.
16 Vgl. Andréa Belliger, Die wiederverheirateten Geschiedenen. Eine ökumenische Studie im Blick auf die römisch-katholische und die griechisch-orthodoxe (Rechts-)Tradition der Unauflöslichkeit der Ehe, erscheint voraussichtlich Essen 1999.
17 Sanctorum Communio, eine dogmatische Untersuchung zur Soziologie der Kirche, 3. Aufl. München 1960, 83f.
18 Hier nur bezogen auf die Struktur des Bischofskollegiums.
19 Communicationes 1 (1969) 7785, 78.
20 Sklaverei und Ungleichstellung der Frau wurden im Naturrechtsdenken noch geduldet. Nur wenige protestierten dagegen, z.B Olympe de Gouges, die 1791 eine Erklärung über die Rechte der Frauen veröffentlichte und darin für die Frauen dieselben Rechte wie für die Männer einforderte.
21 Vgl. Felix Hafner, Christoph Spenlé, Adrian Loretan, Naturrecht und Menschenrecht. Der Beitrag der Spanischen Spätscholastik zur Entwicklung der Menschenrechte, in: Kurt Seelmann (Hrsg.), Die Ordnung der Praxis. Neue Studien zur Spanischen Spätscholastik, erscheint voraussichtlich Berlin 1999/2000.
22 Walter Gut, Eine Sternstunde der Menschheit. Rückblick auf die Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in: Stimmen der Zeit 1998, 675682, 681682.
23 Adrian Loretan, Die Konzilserklärung über die Religionsfreiheit..., in: Kirche und Recht, (Leitzahl) 550, S. 123 [KuR-Heft 2/1998].