47/1999

INHALT

Theologie in Luzern

Kirchenrecht und Staatskirchenrecht

von Adrian Loretan

 

Jede Rechtsordnung hat zwei Aufgaben zu erfüllen: Erstens einen Raum für freies, eigenverantwortliches Entscheiden und Handeln zu gewährleisten; zweitens die Gemeinschaft an bestimmte Werte zu binden, die für sie wesentlich sind.

1. Kirchliches Recht als Freiheits- und Heilsordnung

1. Das Zweite Vatikanische Konzil hat den verschütteten Freiheitsbegriff wieder zu Geltung gebracht: «Die Würde des Menschen verlangt..., dass er in bewusster und freier Wahl handle, das heisst personal, von innen bewegt und geführt, und nicht unter blindem innerem Drang oder unter blossem äusserem Zwang» (GS 17).
«Kirchliches Recht ist legitim, sofern und soweit es das Recht auf religiöse Freiheit zur Geltung bringt; es ist illegitim, wenn eben dieses Recht verletzt oder ausser Kraft gesetzt wird.»<1>
2. Die katholische Kirche kennt einen inhaltlich bestimmbaren Glaubensgehalt, der nicht aus einem starren Gefüge von Sätzen besteht. Das Konzil hat von der Möglichkeit eines Fortschritts im Glaubensverständnis (GS 62b; LG 12a; DV 8c) und von einer Hierarchie der Glaubenswahrheiten (UR 11c) gesprochen. Die Vermittlung der christlichen Botschaft in eine konkrete geschichtliche Situation hinein ist gefordert und zwar so, dass die einzelnen Glaubenswahrheiten auf die Mitte des Glaubens, auf den gekreuzigten und auferstandenen Jesus Christus, bezogen sind.
«Kirchliches Recht ist legitim, wenn es der Verwirklichung eines lebendigen Glaubensvollzuges dient und...dazu beiträgt, den Gehalt des Glaubens...zu schützen....es ist jedoch illegitim, wenn dieser Schutz in einer normativistisch verengten Weise erfolgt, die die Glaubenswahrheiten mit erstarrten, ungeschichtlichen Glaubensformeln verwechselt und dabei die im Glauben gelegene freie Entscheidung verkennt.»<2>

2. Begrifflichkeit

2.1. Kirchenrecht

Kirchenrecht ist das Recht einer Kirche, das sie sich aufgrund von ekklesiologischen Vorgaben selber gibt. Davon unterscheidet sich das Staatskirchenrecht. Unter dem Begriff Kirchenrecht wird in den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten sowohl Kirchenrecht als auch Staatskirchenrecht verstanden. In den römischkatholischen Theologischen Fakultäten wird darunter das innere Religionsrecht verstanden, das sich eine Kirche selber gibt. Das römisch-katholisch Kirchenrecht wird mit dem Begriff des kanonischen Rechts bezeichnet.

2.2. Kanonistik

Die römisch-katholische Kirchenrechtswissenschaft nennt man Kanonistik<3>, weil Kanon der Fachausdruck für den synodalen Rechtssatz ist. Die synodale Gesetzgebung hat das Kirchenrecht fast ein Jahrtausend lang geprägt. Mit dem Decretum Gratiani (1140) entwickelt sich die Kanonistik als eigenständige Disziplin. In diesem Zeitraum erhält das kirchenrechtliche System seine für die Folgezeit verbindliche Gestalt. Die Kanonistik hat zum Werden der modernen Organisationsgesellschaft entscheidend beigetragen, so der Soziologe Karl Gabriel<4>.
Die Kanonistik kann als «eine theologische und juristische Disziplin mit theologischer und juristischer Methode» verstanden werden.<5> «Mit dem II. Vatikanischen Konzil ist jene Zeit endgültig vorbei, da sich gewisse Kanonisten weigerten, den theologischen Aspekt der von ihnen vertretenen Disziplinen oder der von ihnen angewandten Gesetze in Betracht zu ziehen.»<6> Das Konzil fordert, das kirchliche Recht im Blick auf das «Mysterium der Kirche» darzustellen (OT 16).
In der Kanonistik wird das positive Recht der römisch-katholischen Kirche gesammelt, dokumentiert und kommentiert. Es ist die Aufgabe dieser Wissenschaft, auch für künftiges Recht Vorschläge zu entwickeln. Dies unterscheidet sie von der Kodizistik, die sich auf die Auslegung des Kodex beschränkt.

2.3. Staatskirchenrecht

Rechtssätze, die der Staat über kirchliche Angelegenheiten oder über das Verhältnis von Staat und Kirche erlässt, gehören nicht zum Kirchenrecht. Sie sind formal staatliches Recht, das genauer ­ Ursprung und Inhalt zugleich bezeichnend ­ Staatskirchenrecht<7> genannt wird. Das auf Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat beruhende Recht ist kirchliches und staatliches, sogenanntes Konkordats- oder Vertragskirchenrecht.
Den Untersuchungsgegenstand der Staatskirchenrechtswissenschaft bilden die Beziehungen der staatlichen Rechtsordnung zu den Kirchen, zu minoritären christlichen Glaubensgemeinschaften und nicht-christlichen Gruppen. Durch die öffentlich-rechtliche Anerkennung nicht-christlicher Religionsgemeinschaften wird das Fach immer weniger in ausschliesslich christlicher Perspektive gesehen. Deshalb wird auch vom «Religionsrecht»<8> gesprochen.

3. Gemeinsamer Rechtsbegriff

Eine von der Theologie losgelöste Behandlung des Kirchenrechts ist heute nicht mehr möglich. Es wäre aber ein schwerwiegender Verlust, wenn das Gespräch mit der Rechtsphilosophie und mit dem Rechtsdenken der Juristinnen und Juristen nach Jahrhunderten abreissen würde. Denn bei allen Unterschieden geht es um einen gemeinsamen Begriff von Recht, der die Möglichkeit bietet, kirchliches und weltliches Recht zueinander in Beziehung zu setzen, Gesprächsmöglichkeiten zu schaffen und wechselseitige Anregungen zu geben.
Der Dialog zwischen kanonischem und juristischem Rechtsdenken ist am Lehrstuhl institutionalisiert mit jährlichen gemeinsamen Lehrveranstaltungen<9> und gemeinsamen Forschungsprojekten<10>. Als freie Mitarbeiter wirken mit: Prof. Dr. iur. utr. Felix Hafner und Frau Dr. iur. utr. Denise Buser.<11> Der interdisziplinäre Dialog ist damit ein fester Bestandteil von Lehre, Forschung und Dienstleistung.<12>

3.1. Rechtsbegriff

Johannes Heckel<13> ist unter Berufung auf Luther der Ansicht, dass ein geistlicher Rechtsbegriff nicht in den Kategorien weltlicher Rechtsphilosophie eingereiht werden kann. Demgegenüber geht der hier vorgelegte Versuch mit Peter Landau<14> davon aus, dass die Eröterung der Grundprobleme moderner Rechtsphilosophie auch in der Kirchenrechtswissenschaft möglich ist. Diese Kontroverse in der evangelischen Kirchenrechtswissenschaft findet mit einer zeitlichen Verzögerung auch in der Kanonistik statt.
Die Kategorien der modernen Rechtsphilosophie (Kant, Fichte, Hegel) werden am staatlichen Recht entwickelt und lassen sich nur teilweise auf das Kirchenrecht übertragen. Kant geht davon aus, dass rechtliche Regelungen in der Kirche legitim und sogar notwendig seien. Eine wahre Kirche bedarf nach Kant der Konstitution, die allerdings nicht in Analogie zu politischen Verfassungsformen abgeleitet werden dürfe, sondern auf einem historischen Offenbarungsglauben beruhen müsse.<15> Die Legitimität des Kirchenrechts stützt sich auf die im Glauben konstituierte Gemeinschaft der Getauften (c. 96). Mit dem dritten Artikel des Glaubensbekenntnisses ist ein Verständnis der Kirche als rein menschlicher Verein für ethisch bestimmte Zwecksetzungen nicht vereinbar.
Rechtsphilosophisches Denken in aristotelischer Tradition akzeptiert den Einwand nicht, dass jede Rechtsphilosophie vom Grunddatum des Gesellschaftsvertrages ausgehen müsse und eine Rechtsordnung nur über das Gedankenexperiment des Vertrages Legitimität erhalten könne.

3.2. Barmherzigkeit ­ Gerechtigkeit

Das kirchliche Recht kennt einen eigenen Gerechtigkeitsbegriff. Denn Gerechtigkeit kann nicht als utilitaristische Notordnung im Sinne Thomas Hobbes begrenzt werden. Der kirchenrechtliche Gerechtigkeitsbegriff muss mit der Caritas (Liebe) zusammengedacht werden. Deshalb bewahrt dieses messianische Gerechtigkeitsdenken eine gewisse Differenz zum säkularen Gerechtigkeitsverständnis.
Im Umgang Jesu mit der Ehebrecherin und dem Gesetz (Joh 8,3­5) kommt die spirituelle Ausrichtung zum Ausdruck, welche die orthodoxe Kirche gegenüber dem gescheiterten und sündigen Menschen zu verfolgen sucht. Wenn durch die strenge Anwendung einer Norm (Akribeia) ein gescheiterter Mensch (z.B. wiederverheirateter Geschiedener) aus dem Heilsweg der Kirche mit Gott fällt, so widerspricht eine solche Gesetzesinterpretation dem obersten Ziel der Kirche, dem Heil des Menschen.
Der Kanonist Ivo von Chartres hat die biblisch-patristische Misericordia-Tradition aufgenommen in das kanonische Rechtsdenken. Die klassischen Kanonisten, zum Beispiel Hostiensis, entwickelten später dafür den Begriff «aequitas canonica», mit dem die spezifischen Grundwerte des kanonischen Rechts gegenüber dem zivilen Recht ausgedrückt wurden. Diese mittelalterliche Barmherzigkeits-Tradition wurde sowohl im katholischen als auch im evangelischen Kirchenrecht verschüttet. Einzig in der Orthodoxie konnte die Barmherzigkeit im Kirchenrecht unter dem Namen «Oikonomia» über die Jahrhunderte bewahrt werden. Es ist das Verdienst des grossen Kanonisten Papst Paul VI., die Aequitas-canonica-Lehre von Hostiensis im 20. Jahrhundert wieder gebührend zu rezipieren (vgl. c. 1752).
Ein Vergleich zwischen kanonischer Oikonomia und der Aequitas canonica zeigt, dass beide Rechtsinstrumente bei der Rechtsanwendung bei aller Unterschiedlichkeit ein gemeinsames Ziel verfolgen: die Salus animarum, das Heil der Menschen. Auch die Aequitas canonica ermöglicht es dem Rechtsanwender im Einzelfall um des Seelenheiles willen die Strenge des Gesetzes zu durchbrechen. Diese beiden Rechtsinstitute der fallgerechten Abwägung verschiedener Interessen dienen dazu, dem Heil der Menschen rechtliche Realität zu verschaffen. Barmherzigkeit hat im Kirchenrecht einen Namen: Aequitas canonica bzw. Oikonomia.<16>

3.3. Unterschiedliches Verständnis

Kirchliches Recht, das vorrangig die sichtbare Kirche betrifft, darf nicht bloss als eine von Menschen geschaffene Ordnung bestimmt werden. Dietrich Bonhoeffer hat die Kirche als «Wirklichkeit» beschrieben, die «geschichtliche Gemeinschaft und gottgesetzt zugleich ist».<17> Mit diesem Satz ist die ganze Spannung eingefangen, die jeglichem Kirchenrecht zugrunde liegt. Die kirchliche Gemeinschaft ist nach ihrem Selbstverständnis Werk Gottes, nicht «von dieser Welt» (Joh 18,36) und darum in ihrem Ursprung nicht durch staatliches Recht, auch nicht durch das Recht des demokratischen Rechtsstaates, geschaffen.
Gleichzeitig verbindet die Kirche die Menschen in einer Gemeinschaft (Communio) und trägt deshalb notwendig rechtliche Gestalt. Die erläuternde Vorbemerkung zur Kirchenkonstitution des Konzils hält zum Gemeinschaftsbegriff<18> fest: Unter «communio» versteht man «nicht irgendein unbestimmtes Gefühl, sondern eine organische Wirklichkeit, die eine rechtliche Gestalt verlangt und zugleich von der Liebe beseelt ist» (NEP 2,3).
Die christlichen Kirchen haben diese Spannung zwischen Unverfügbarkeit der Kirche (Mysterium) und ihrer irdischen sichtbaren Seite unterschiedlich gedeutet. Sie haben einerseits eine Glaubenskirche und eine Rechtskirche klar getrennt (Rudolf Sohm). Oder sie haben ­ wie die katholische Kirche ­ diese beiden Seiten der Kirche als «eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus göttlichem und menschlichem Element zusammenwächst» (LG 8a) sakramental verstanden. Kanonisches Recht hat an dieser «komplexen Wirklichkeit», an dieser Spannungseinheit aus göttlichem und menschlichem Element, teil.

3.4. Naturrecht ­ Menschenrecht

Das Kirchenrecht muss zunächst juristisch richtiges Recht sein. Es ist kein Recht im analogen Sinn. In der nachkonziliaren Reform des Kirchenrechts wurde betont, dass der Codex seinen rechtlichen Charakter behalten müsse.<19>
Für jede Rechtswissenschaft ist es unerlässlich, ihre Disziplin der praktischen Rationalität zu unterstellen. Dies wurde in der Kanonistik spätestens durch Gratian im 12. Jahrhundert geleistet, der sein Werk mit einer Rezeption und Abwandlung des antiken Naturrechts eröffnete.
Der Begriff des positiven Rechts wurde zuerst in der mittelalterlichen Kanonistik entwickelt. Gratian betrachtete die Überordnung des Naturrechts über das von ihm als «consuetudo» (Gewohnheitsrecht) bezeichnete positive Recht als selbstverständlich.
Dem Rechtspositivismus jeglicher Provenienz ist diese naturrechtliche Denktradition der Kanonistik entgegenzuhalten. Sie ist eine der kulturell wichtigsten Errungenschaften, die die Kirchenväter für die Kirchenrechtsentwicklung beigetragen haben. Bei aller historischen Bedingtheit des naturrechtlichen Denkens<20> darf nicht vergessen werden, welche Bedeutung dieses Denken für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 spielte und damit für das rechtliche Denken der gesamten Menschheit. Der neuscholastische<21> Philosoph, Jacques Maritain, entwickelte einen Vorschlag von 26 Menschenrechten. «22 von ihnen finden sich in der Allgemeinen Erklärung wieder.»<22> Seine Bekanntschaft mit Johannes XXIII. trug dazu bei, dass dieser die Menschenrechte in die lehramtliche Verkündigung aufnahm (Pacem in terris). Davon wurde das Konzil entscheidend geprägt (DH23).

 

Prof. Adrian Loretan ist Dekan der Theologischen Fakultät der Universitären Hochschule Luzern.


Anmerkung

1 Peter Krämer, Kirchenrecht I, Stuttgart 1992, 25.

2 AaO. 27.

3 Zur Literatur vgl. z.B.: Münsterischer Kommentar zum CIC, hrsg. Klaus Lüdicke, Essen (Loseblattsammlung).

4 Vgl. Karl Gabriel, Organisation als Strukturprinzip der Kirchen: Spannungen, Zwänge, Aporien, in: Aussicht auf Zukunft. Auf der Suche nach der sozialen Gestalt der Kirchen von morgen, Kommentar zur Studie «Jede(r) ein Sonderfall? Religion in der Schweiz», Bd. 2, hrsg. Alfred Dubach u. Wolfgang Lienemann, Zürich 1997, 15­35, 18­22.

5 Winfried Aymans, Kanonisches Recht, Bd. 1, Paderborn 1991, 63.

6 Ansprache von Papst Paul VI. vom 17. September 1973, in: AfkKR 142 (1973) 463­471, 465.

7 Einführend: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche-Staat im Umbruch. Neuere Entwicklungen im Verhältnis von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften zum Staat, Zürich 1995. Überblick: Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993.

8 Vgl. Bibliographie zum schweizerischen Kirchen- und Religionsrecht, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 1997 (Bern 1998) 203­211.
Die neue Reihe «Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht» ergänzt die «Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat».

9 Z.B. Blockseminar (21.­23.1.2000) zusammen mit Ev.-Theol. und Jurist. Fakulät der Uni Basel im Kloster Engelberg zum Thema «Benediktusregel. Grundlage für Kirche und Staat» (Anmeldungen am Lehrstuhl).

10 Vgl. Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen, hrsg. Denise Buser u. Adrian Loretan, Freiburg 1999.

11 Prof. Hafner und Dr. Buser (ständige Lehrbeauftragte) wirken an der Juristischen Fakultät der Universität Basel.

12 Diese institutionalisierte Interdisziplinarität erleichterte den Dialog mit dem Verwaltungswissenschafter, Dr. rer. publ. Pius Bischofberger, im Seminar «Betriebswirtschaftliches Denken in kirchlichen Strukturen». Das Seminar wird wiederholt. Vgl. Pius Bischofberger, Kirche wie ein Unternehmen führen, in: SKZ 167 (1999) 66­68.

13 Johannes Heckel, Lex charitatis [1953], 2.Aufl. Darmstadt 1973, 97.

14 Vgl. Peter Landau, Der Rechtsbegriff des Kirchenrechts in juristisch-rechtstheoretischer Sicht, in: Gerhard Rau u.a. (Hrsg.), Das Recht der Kirche, Bd. 1: Zur Theorie des Kirchenrechts, Gütersloh 1997, 199­235.

15 Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der reinen Vernunft, hrsg. v. K. Vorländer, 5. Aufl., Leipzig 1950, 111.

16 Vgl. Andréa Belliger, Die wiederverheirateten Geschiedenen. Eine ökumenische Studie im Blick auf die römisch-katholische und die griechisch-orthodoxe (Rechts-)Tradition der Unauflöslichkeit der Ehe, erscheint voraussichtlich Essen 1999.

17 Sanctorum Communio, eine dogmatische Untersuchung zur Soziologie der Kirche, 3. Aufl. München 1960, 83f.

18 Hier nur bezogen auf die Struktur des Bischofskollegiums.

19 Communicationes 1 (1969) 77­85, 78.

20 Sklaverei und Ungleichstellung der Frau wurden im Naturrechtsdenken noch geduldet. Nur wenige protestierten dagegen, z.B Olympe de Gouges, die 1791 eine Erklärung über die Rechte der Frauen veröffentlichte und darin für die Frauen dieselben Rechte wie für die Männer einforderte.

21 Vgl. Felix Hafner, Christoph Spenlé, Adrian Loretan, Naturrecht und Menschenrecht. Der Beitrag der Spanischen Spätscholastik zur Entwicklung der Menschenrechte, in: Kurt Seelmann (Hrsg.), Die Ordnung der Praxis. Neue Studien zur Spanischen Spätscholastik, erscheint voraussichtlich Berlin 1999/2000.

22 Walter Gut, Eine Sternstunde der Menschheit. Rückblick auf die Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in: Stimmen der Zeit 1998, 675­682, 681­682.

23 Adrian Loretan, Die Konzilserklärung über die Religionsfreiheit..., in: Kirche und Recht, (Leitzahl) 550, S. 1­23 [KuR-Heft 2/1998].


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1999