16/1999 | |
INHALT | |
Kirche und Staat |
Vom 25.27. März 1999 fand im Kapitelsaal des Pfarrhauses Bendern
(FL) ein vom Liechtenstein-Institut veranstaltetes Symposium «Staat
und Kirche» statt. An der Tagung nahmen prominente Vertreter aus Lehre,
Politik, Kirchen und des «Vereins für eine offene Kirche»
sowie weitere Interessierte teil. Noch in diesem Sommer wird eine Publikation
mit den Vorträgen sowie einer Zusammenfassung der Diskussionen erscheinen.
Im Folgenden wird deshalb nur über die allgemeine Thematik der Veranstaltung
berichtet:
Zunächst wurde die Religionsfreiheit und das Verhältnis von Kirche
und Staat allgemein behandelt. Die Religionsfreiheit wurde in völkerrechtlicher
Hinsicht (insbesondere aufgrund von Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention)
bezüglich der Verfassungsmodelle nach dem Verständnis der römisch-katholischen
Kirche und schliesslich auch aus evangelischer Sicht beleuchtet. Die rechtliche
Situation im Fürstentum Liechtenstein wurde nach dem geltenden Verfassungs-
und Gesetzesrecht dargestellt. Ferner kamen die Verhältnisse in den
Gemeinden zur Sprache; in einigen von ihnen sind bei der Besetzung von kirchlichen
Ämtern immer noch Patronats- und Präsentationsrechte zu beachten,
obschon der Landesfürst kurz vor dem Tagungstermin auf die ihm zustehenden
entsprechenden Befugnisse zugunsten des Vaduzer Erzbischofs Wolfgang Haas
verzichtet hat. Der Wechsel Liechtensteins vom Teil bzw. Dekanat des Bistums
Chur zur Erzdiözese wurde nach einem gehaltvollen Referat über
die Geschichte aufgrund verschiedener rechtlicher Disziplinen (Völkerrecht,
Verfassungsrecht, Kirchenrecht) und im Lichte des Zweiten Vatikanischen
Konzils geprüft. Bezüglich des Lösungsbedarfs kamen auch
Erzbischof Wolfgang Haas und Regierungschef Mario Frick zu Wort. Am letzten
Tag wurde schliesslich über Lösungsansätze diskutiert. Verschiedene
Votanten und die Vertreter des «Vereins für eine offene Kirche»
äusserten ihre tiefe Besorgnis über die gegenwärtige kirchliche
Situation in Liechtenstein.
Alle Beteiligten waren sich einig, dass Rom mit der Schaffung des Erzbistums
Vaduz auf eigenartige Weise ein Personalproblem gelöst hat. Dies erklärt
auch, weshalb das Verhältnis von Staat und Kirche im sonst friedfertigen
Fürstentum zurzeit so heftig diskutiert wird. Vorher bestand dazu offenbar
wenig Anlass. Die Verfassung von 1921 stellt in Art 37 Abs. 2 lapidar fest:
«Die römisch-katholische Kirche ist die Landeskirche und geniesst
als solche den vollen Schutz des Staates; anderen Konfessionen ist die Betätigung
ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihres Gottesdienstes innerhalb der
Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.»
Die Ausrichtung von Beiträgen des Staates an die Landeskirche sind
in einem entsprechenden Gesetz geregelt. Eigentliche Kirchensteuern werden
nicht erhoben. Die Bevorzugung der katholischen Kirche ist auch in der Religionsstatistik
begründet: 80 Prozent Katholiken, 7 Prozent Protestanten und 13 Prozent
andere Konfessionen oder Konfessionslose (Stand: Ende 1997).
Nach innerkirchlichem Recht ist der Erzbischof direkt dem Apostolischen
Stuhl unterstellt. Das bedeutet, dass er weder der schweizerischen noch
sonst einer Bischofskonferenz angehört. Man kann es durchaus als Nachteil
empfinden, dass der Erzbischof damit seine Entscheidungen stets allein und
nicht in einem kollegialen Gremium zu fällen hat. Ein Referat machte
sodann deutlich, dass das Erzbistum infolge seiner Kleinheit den pastoraltheologischen
Vorgaben des Konzils widerspricht: Das Dekret «Christus Dominus»
über die Hirtenaufgabe der Bischöfe äussert sich bezüglich
der Abgrenzung der Diözesen folgendermassen: «Wenn die Diözese
ihr eigentliches Ziel erreichen soll, muss im Gottesvolk, das zur Diözese
gehört, das Wesen der Kirche deutlich sichtbar werden...» (N
22, Anfang). Der Bischof soll seine Hauptaufgaben wirksam wahrnehmen können.
Die Diözese muss mit anderen Worten ihre pastoralen Ziele als Teilkirche
erreichen können. Sie muss finanziell und personell eigenständig
sein, was in Liechtenstein etwa bezüglich des Priesternachwuchses zu
bezweifeln ist. Nur wenn eine gewisse Zahl von Pfarreien vorhanden ist,
kann der Bischof als Oberhirte wirken. Der bedeutende Kanonist Klaus Mörsdorf
nennt als Richtgrössen für eine Diözese etwa einen Stab von
2025 Personen im Ordinariat und 400500 Priester in der Seelsorge.
In der Schweiz entsprechen diesen ungefähr die Diözesen Lausanne-Genf-Freiburg
und Chur, während Basel bedeutend grösser, aber bereits St. Gallen,
Sitten und Lugano kleiner sind. Liechtenstein fällt demgegenüber
völlig aus dem Rahmen, und es tönt unter diesem Blickwinkel beinahe
zynisch, wenn in der Errichtungsbulle von pastoraler Weisheit und Klugheit
gesprochen wird.
Staatskirchenrechtlich wurde an der Tagung (und auch in Rechtsgutachten)
die Meinung vertreten, dass mit der «Landeskirche» gemäss
Wortlaut der Verfassung nach wie vor das entsprechende Dekanat des Bistums
Chur zu verstehen sei. Die Erzdiözese sei nicht als dessen Rechtsnachfolgerin
zu verstehen. Meines Erachtens dürfte allerdings die von Erzbischof
Haas in einem Zirkularschreiben vom 14. Januar 1998 geäusserte Ansicht,
das Dekanat habe mit der Errichtung des Erzbistums aufgehört zu existieren,
eher zutreffen. Ein Widerspruch zur Verfassung ist darin jedenfalls nicht
zu erblicken, zumal die Verfassung keinen Art. 50 der Schweizerischen Bundesverfassung
entsprechenden Bistumsartikel kennt. Sowohl beim «Dekanat» als
auch beim «Erzbistum» handelt es sich um rein innerkirchliche
Rechtspersönlichkeiten (wobei offenbleiben kann, ob dem Dekanat selbst
oder nur dem Bistum bzw. Erzbistum eine solche Persönlichkeit zukommt).
Der Staat ist mit Rücksicht auf die entsprechende Autonomie der Kirche
verpflichtet, einen solchen Wechsel in der Organisationsstruktur hinzunehmen,
auch die Erzdiözese als Teil seiner Landeskirche, der römisch-katholischen
Kirche, anzuerkennen und die der Verfassung nachgestellten Gesetze und Verträge
allenfalls anzupassen.
Entgegen den Beteuerungen in einer Stellungnahme des Vatikans dürfte
das Vorgehen bei der Errichtung des Erzbistums mit dem Völkerrecht
nicht völlig im Einklang gestanden haben. Diese Stellungnahme liefert
das Stichwort selbst, wenn behauptet wird, es sei weder ein Recht noch irgendeine
Konsultationsgepflogenheit verletzt worden. Es ist schwer zu übersehen,
dass gerade Letzteres der Fall sein dürfte. Konsultationen mit den
staatlichen Instanzen blieben offensichtlich aus, obschon die Pflicht, solche
durchzuführen, als völkerrechtliches Gewohnheitsrecht zu qualifizieren
ist: Im entsprechenden Referat wurde anhand von Beispielen eingehend dargelegt,
dass eine entsprechende gefestigte Praxis bei der Errichtung von Diözesen
tatsächlich besteht. Ein weiteres Indiz dafür liefert von der
anderen Seite her auch Art. 38 der Verfassung von Liechtenstein, der vom
Staat für seine Gesetzgebung die Pflege des Einvernehmens mit der kirchlichen
Behörde verlangt.
Die Frage, wie das zukünftige Verhältnis zwischen Kirche und Staat
in Liechtenstein aussehen wird, blieb an der Tagung unbeantwortet. Ansatzweise
kam zum Ausdruck, dass wohl die Verfassung geändert werden muss. Fürst
und Erzbischof befürworten eine Trennung von Staat und Kirche, der
Erzbischof zusätzlich den Abschluss eines Konkordates. Die Regierung
und Vertreter der Bevölkerung setzen sich demgegenüber nach der
Schaffung einer tragfähigen Verfassungsgrundlage, die auch eine staatliche
Anerkennung anderer Religionsgemeinschaften umfassen soll, für eine
gesetzliche Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und römisch-katholischer
Kirche ein. Diese Letztere soll als Garantie für gewisse demokratische
Einrichtungen einen öffentlich-rechtlichen Status besitzen. Den weiteren
Entwicklungen ist mit Spannung entgegenzusehen.
Der promovierte Jurist Urs Reber ist Rechtsanwalt und an rechtshistorischen und kirchenrechtlichen Fragen interessiert.
In diesen Tagen erscheint das Beiheft 2 des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht mit dem Titel «Schweizerische Kirchenrechtsquellen». Dieses zweite Beiheft beinhaltet den ersten Band der «Schweizerischen Kirchenrechtsquellen» und führt gegliedert in alphabetischer Reihenfolge der 26 Kantone und Halbkantone die kantonalen kirchen- und religionsrechtlichen Normen auf und gibt viele von ihnen entweder ganz oder auszugsweise mit dem Stand vom 1. Januar 1999 wieder. Da das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der Schweiz primär von den Kantonen geregelt wird, sind die für die Kirchen, Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften relevanten Rechtssätze in erster Linie in den Kantonsverfassungen, in den Kirchengesetzen sowie teilweise in den Gemeindegesetzen, darüber hinaus aber auch in einer grossen Zahl von Spezialerlassen enthalten. Die kantonalen Kirchenrechtsquellen beziehen sich unter anderem auf folgende Bereiche: Autonomie der Kirchen und Kirchgemeinden, Anerkennung kirchlicher Körperschaften durch den Kanton, Bistumssachen, Pfarrwahlrecht, Bestattungswesen, Rechtsschutz für Kirchenangehörige, Kirchensteuern, Finanzausgleich, Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge, Theologische Fakultäten, Feiertagsrecht. Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, eine für jeden Kanton erstellte Quellenliste und ein thematisch geordnetes Sachregister gewährleisten ein rasches Auffinden der einschlägigen Fundstellen.
Jakob Frey (Hrsg.), Schweizerische Kirchenrechtsquellen, Sources du droit ecclésial suisse, Bern, Berlin, Frankfurt/M., New York, Paris, Wien 1999, 426 Seiten.