16/1999

INHALT

Kirche und Staat

Symposium "Staat und Kirche" in Liechtenstein

von Urs Reber

 

Vom 25.­27. März 1999 fand im Kapitelsaal des Pfarrhauses Bendern (FL) ein vom Liechtenstein-Institut veranstaltetes Symposium «Staat und Kirche» statt. An der Tagung nahmen prominente Vertreter aus Lehre, Politik, Kirchen und des «Vereins für eine offene Kirche» sowie weitere Interessierte teil. Noch in diesem Sommer wird eine Publikation mit den Vorträgen sowie einer Zusammenfassung der Diskussionen erscheinen. Im Folgenden wird deshalb nur über die allgemeine Thematik der Veranstaltung berichtet:
Zunächst wurde die Religionsfreiheit und das Verhältnis von Kirche und Staat allgemein behandelt. Die Religionsfreiheit wurde in völkerrechtlicher Hinsicht (insbesondere aufgrund von Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention) bezüglich der Verfassungsmodelle nach dem Verständnis der römisch-katholischen Kirche und schliesslich auch aus evangelischer Sicht beleuchtet. Die rechtliche Situation im Fürstentum Liechtenstein wurde nach dem geltenden Verfassungs- und Gesetzesrecht dargestellt. Ferner kamen die Verhältnisse in den Gemeinden zur Sprache; in einigen von ihnen sind bei der Besetzung von kirchlichen Ämtern immer noch Patronats- und Präsentationsrechte zu beachten, obschon der Landesfürst kurz vor dem Tagungstermin auf die ihm zustehenden entsprechenden Befugnisse zugunsten des Vaduzer Erzbischofs Wolfgang Haas verzichtet hat. Der Wechsel Liechtensteins vom Teil bzw. Dekanat des Bistums Chur zur Erzdiözese wurde nach einem gehaltvollen Referat über die Geschichte aufgrund verschiedener rechtlicher Disziplinen (Völkerrecht, Verfassungsrecht, Kirchenrecht) und im Lichte des Zweiten Vatikanischen Konzils geprüft. Bezüglich des Lösungsbedarfs kamen auch Erzbischof Wolfgang Haas und Regierungschef Mario Frick zu Wort. Am letzten Tag wurde schliesslich über Lösungsansätze diskutiert. Verschiedene Votanten und die Vertreter des «Vereins für eine offene Kirche» äusserten ihre tiefe Besorgnis über die gegenwärtige kirchliche Situation in Liechtenstein.
Alle Beteiligten waren sich einig, dass Rom mit der Schaffung des Erzbistums Vaduz auf eigenartige Weise ein Personalproblem gelöst hat. Dies erklärt auch, weshalb das Verhältnis von Staat und Kirche im sonst friedfertigen Fürstentum zurzeit so heftig diskutiert wird. Vorher bestand dazu offenbar wenig Anlass. Die Verfassung von 1921 stellt in Art 37 Abs. 2 lapidar fest: «Die römisch-katholische Kirche ist die Landeskirche und geniesst als solche den vollen Schutz des Staates; anderen Konfessionen ist die Betätigung ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihres Gottesdienstes innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.» Die Ausrichtung von Beiträgen des Staates an die Landeskirche sind in einem entsprechenden Gesetz geregelt. Eigentliche Kirchensteuern werden nicht erhoben. Die Bevorzugung der katholischen Kirche ist auch in der Religionsstatistik begründet: 80 Prozent Katholiken, 7 Prozent Protestanten und 13 Prozent andere Konfessionen oder Konfessionslose (Stand: Ende 1997).
Nach innerkirchlichem Recht ist der Erzbischof direkt dem Apostolischen Stuhl unterstellt. Das bedeutet, dass er weder der schweizerischen noch sonst einer Bischofskonferenz angehört. Man kann es durchaus als Nachteil empfinden, dass der Erzbischof damit seine Entscheidungen stets allein und nicht in einem kollegialen Gremium zu fällen hat. Ein Referat machte sodann deutlich, dass das Erzbistum infolge seiner Kleinheit den pastoraltheologischen Vorgaben des Konzils widerspricht: Das Dekret «Christus Dominus» über die Hirtenaufgabe der Bischöfe äussert sich bezüglich der Abgrenzung der Diözesen folgendermassen: «Wenn die Diözese ihr eigentliches Ziel erreichen soll, muss im Gottesvolk, das zur Diözese gehört, das Wesen der Kirche deutlich sichtbar werden...» (N 22, Anfang). Der Bischof soll seine Hauptaufgaben wirksam wahrnehmen können. Die Diözese muss mit anderen Worten ihre pastoralen Ziele als Teilkirche erreichen können. Sie muss finanziell und personell eigenständig sein, was in Liechtenstein etwa bezüglich des Priesternachwuchses zu bezweifeln ist. Nur wenn eine gewisse Zahl von Pfarreien vorhanden ist, kann der Bischof als Oberhirte wirken. Der bedeutende Kanonist Klaus Mörsdorf nennt als Richtgrössen für eine Diözese etwa einen Stab von 20­25 Personen im Ordinariat und 400­500 Priester in der Seelsorge. In der Schweiz entsprechen diesen ungefähr die Diözesen Lausanne-Genf-Freiburg und Chur, während Basel bedeutend grösser, aber bereits St. Gallen, Sitten und Lugano kleiner sind. Liechtenstein fällt demgegenüber völlig aus dem Rahmen, und es tönt unter diesem Blickwinkel beinahe zynisch, wenn in der Errichtungsbulle von pastoraler Weisheit und Klugheit gesprochen wird.
Staatskirchenrechtlich wurde an der Tagung (und auch in Rechtsgutachten) die Meinung vertreten, dass mit der «Landeskirche» gemäss Wortlaut der Verfassung nach wie vor das entsprechende Dekanat des Bistums Chur zu verstehen sei. Die Erzdiözese sei nicht als dessen Rechtsnachfolgerin zu verstehen. Meines Erachtens dürfte allerdings die von Erzbischof Haas in einem Zirkularschreiben vom 14. Januar 1998 geäusserte Ansicht, das Dekanat habe mit der Errichtung des Erzbistums aufgehört zu existieren, eher zutreffen. Ein Widerspruch zur Verfassung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken, zumal die Verfassung keinen Art. 50 der Schweizerischen Bundesverfassung entsprechenden Bistumsartikel kennt. Sowohl beim «Dekanat» als auch beim «Erzbistum» handelt es sich um rein innerkirchliche Rechtspersönlichkeiten (wobei offenbleiben kann, ob dem Dekanat selbst oder nur dem Bistum bzw. Erzbistum eine solche Persönlichkeit zukommt). Der Staat ist mit Rücksicht auf die entsprechende Autonomie der Kirche verpflichtet, einen solchen Wechsel in der Organisationsstruktur hinzunehmen, auch die Erzdiözese als Teil seiner Landeskirche, der römisch-katholischen Kirche, anzuerkennen und die der Verfassung nachgestellten Gesetze und Verträge allenfalls anzupassen.
Entgegen den Beteuerungen in einer Stellungnahme des Vatikans dürfte das Vorgehen bei der Errichtung des Erzbistums mit dem Völkerrecht nicht völlig im Einklang gestanden haben. Diese Stellungnahme liefert das Stichwort selbst, wenn behauptet wird, es sei weder ein Recht noch irgendeine Konsultationsgepflogenheit verletzt worden. Es ist schwer zu übersehen, dass gerade Letzteres der Fall sein dürfte. Konsultationen mit den staatlichen Instanzen blieben offensichtlich aus, obschon die Pflicht, solche durchzuführen, als völkerrechtliches Gewohnheitsrecht zu qualifizieren ist: Im entsprechenden Referat wurde anhand von Beispielen eingehend dargelegt, dass eine entsprechende gefestigte Praxis bei der Errichtung von Diözesen tatsächlich besteht. Ein weiteres Indiz dafür liefert von der anderen Seite her auch Art. 38 der Verfassung von Liechtenstein, der vom Staat für seine Gesetzgebung die Pflege des Einvernehmens mit der kirchlichen Behörde verlangt.
Die Frage, wie das zukünftige Verhältnis zwischen Kirche und Staat in Liechtenstein aussehen wird, blieb an der Tagung unbeantwortet. Ansatzweise kam zum Ausdruck, dass wohl die Verfassung geändert werden muss. Fürst und Erzbischof befürworten eine Trennung von Staat und Kirche, der Erzbischof zusätzlich den Abschluss eines Konkordates. Die Regierung und Vertreter der Bevölkerung setzen sich demgegenüber nach der Schaffung einer tragfähigen Verfassungsgrundlage, die auch eine staatliche Anerkennung anderer Religionsgemeinschaften umfassen soll, für eine gesetzliche Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und römisch-katholischer Kirche ein. Diese Letztere soll als Garantie für gewisse demokratische Einrichtungen einen öffentlich-rechtlichen Status besitzen. Den weiteren Entwicklungen ist mit Spannung entgegenzusehen.

 

Der promovierte Jurist Urs Reber ist Rechtsanwalt und an rechtshistorischen und kirchenrechtlichen Fragen interessiert.


Neuerscheinung: "Schweizerische Kirchenrechtsquellen"

In diesen Tagen erscheint das Beiheft 2 des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht mit dem Titel «Schweizerische Kirchenrechtsquellen». Dieses zweite Beiheft beinhaltet den ersten Band der «Schweizerischen Kirchenrechtsquellen» und führt ­ gegliedert in alphabetischer Reihenfolge der 26 Kantone und Halbkantone ­ die kantonalen kirchen- und religionsrechtlichen Normen auf und gibt viele von ihnen entweder ganz oder auszugsweise mit dem Stand vom 1. Januar 1999 wieder. Da das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der Schweiz primär von den Kantonen geregelt wird, sind die für die Kirchen, Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften relevanten Rechtssätze in erster Linie in den Kantonsverfassungen, in den Kirchengesetzen sowie teilweise in den Gemeindegesetzen, darüber hinaus aber auch in einer grossen Zahl von Spezialerlassen enthalten. Die kantonalen Kirchenrechtsquellen beziehen sich unter anderem auf folgende Bereiche: Autonomie der Kirchen und Kirchgemeinden, Anerkennung kirchlicher Körperschaften durch den Kanton, Bistumssachen, Pfarrwahlrecht, Bestattungswesen, Rechtsschutz für Kirchenangehörige, Kirchensteuern, Finanzausgleich, Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge, Theologische Fakultäten, Feiertagsrecht. Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, eine für jeden Kanton erstellte Quellenliste und ein thematisch geordnetes Sachregister gewährleisten ein rasches Auffinden der einschlägigen Fundstellen.

Jakob Frey (Hrsg.), Schweizerische Kirchenrechtsquellen, Sources du droit ecclésial suisse, Bern, Berlin, Frankfurt/M., New York, Paris, Wien 1999, 426 Seiten.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1999