41/1999 | |
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Lesejahr A |
Im Sonntagsevangelium finden sich zwei Zitate aus dem Ersten Testament, mit denen Jesus auf die Frage der Pharisäer und Gesetzeslehrer antwortet, welches Gebot in der Tora denn das wichtigste sei (Mt 22,3440). Jesus zitiert aus dem Schma Jisrael (Dtn 6,5) und aus der zentralen Passage des Heiligkeitsgesetzes (Lev 19,38), um die Gottes- und die Nächstenliebe als Achsen von Gesetz und Propheten zu bezeichnen. Damit steht er in einer breit bezeugten rabbinischen Tradition seiner Zeit. So haben viele pharisäische Lehrer das Gesetz den einfachen Leuten erklärt, die keine Zeit hatten, die 613 Gebote der Tora zu lernen. Zum Beispiel Hillel um 20 v. Chr.: «Was dir unliebsam ist, das tu auch du deinem Nächsten nicht. Das ist die ganze Tora, das andere ist ihre Auslegung», oder Rabbi Aqiba (gestorben um 135 n. Chr.): «Du sollst deinen Nächsten lieben, wie dich selbst (Lev 19,18), das ist ein grosser, allgemeiner Grundsatz in der Tora.» Interessanterweise bietet die Leseordnung weder den einen noch den anderen Text, den Jesus zitiert, in der ersten Lesung, sondern einen dritten, der nun gerade einzelne Vorschriften enthält. Das soll heissen: Wenn die (von Jesus zitierten) Grundsätze nur Grundsätze bleiben, dann sind sie toter Buchstabe. Sie müssen letztlich im Einzelfall angewendet und konkretisiert werden. Und davon spricht der vorderste Teil der Bibel, die Tora.
Die älteste in der Bibel überlieferte Rechtssammlung ist das
so genannte Bundesbuch (Ex 20,2223,33; 34,1126; 8. Jh. v. Chr.),
ein ziemlich buntes Konglomerat von Rechtssätzen unterschiedlichster
Herkunft. Kern des Kodex bilden die so genannten Mischpatim (Ex 21f.), die
in die Zeit der frühen Königsherrschaft (9. Jh. v. Chr.) zurückgehen.
Es geht darin um Sklaven, Körperverletzung, Haftung bei Arbeitsunfällen
und Familienrecht und enthält wichtige Grundprinzipien bezüglich
des Täter-Opfer-Ausgleichs. Daneben finden sich aber auch sklavenhalterfreundliche
Passagen, die von den Propheten kritisiert wurden (vgl. Jes 10,1f.). Ein
eigener Abschnitt zur Sozialgesetzgebung der sonntägliche Lesungstext
versucht die Härten der Mischpatim zu mildern.
Dazu werden an erster Stelle die Fremden dem besonderen Schutz anheimgestellt
(22,20), unter Verweis auf die Fremdlingsexistenz der Israeliten und Israelitinnen
in Ägypten (vgl. Kasten). Die Fremdenliebe ist in der Tat im Ersten
Testament ein Anliegen, das der Gottes- und Nächstenliebe kaum nachsteht.
Unmittelbar danach werden die Witwen (vgl. SKZ 42/1998) und Waisen genannt
(22,21ff.). Ihr Schutz soll durch die Androhung des Fluches einer militärischen
Vernichtung, die die Frauen und Kinder der Freien zu Waisen und Witwen machen
würde, garantiert werden. Diese Form lässt einen gewissen Vollzugsnotstand
durchblicken. Dann folgt das älteste Wirtschaftsgesetz der Bibel (22,2426).
Die dem Alten Orient eigene Wirtschaftsweise des Rentenkapitalismus liess
die verschuldete Bevölkerung ständig in Armut (vgl. SKZ 3334/1998)
und am Rand der Sklaverei leben (vgl. 2 Kön 4,1ff.). Das Sprichwort
wusste: «Zum Sklaven gegenüber dem Gläubiger wird, wer eine
Anleihe macht» (Spr 22,7), doch die Armen waren gezwungen zu leihen,
um überleben zu können, doch wer aus Not lieh, musste hohe Zinsen
bezahlen. Aus diesem Teufelskreis versucht das Gesetz durch zwei Vorschriften
herauszuführen: 1. Es ist verboten, gegenüber Volksgenossen Wucherzinse
zu erheben. 2. Es ist verboten, ein zum Überleben notwendiges Gut wie
den Mantel über Nacht als Pfandstück zurückzuhalten. Beides
wird der direkten Kontrolle JHWHs, eines Gottes mit Mitleid (vgl. SKZ 17/1998),
unterstellt. Damit wird ein Übertreten dieser Gesetze zu einem Sakrileg
und folglich besonders scharf geahndet.
Im Wirtschaftsprogramm der Islamischen Heilsfront in Algerien (1989) findet sich der folgende, sich von sozialistischen und kapitalistischen Staatskonzepten distanzierende Abschnitt: «In Zeiten der wirtschaftlichen oder sozialen Krise wird ein Fonds für Ðsoziale Solidaritätð und Scharia-gemässe Kreditvergabe eingerichtet. Ein Staat, der bei seinen Bürgern Kredit aufnimmt, um Gerechtigkeit herzustellen, ist in jedem Fall besser als ein Staat, der das Gut der Bürger in räuberischer Absicht an sich reisst; und er ist ebenfalls besser als der Staat, der sich auf Inflation oder Auslandverschuldung stützt.» Scharia-gemässe Kreditvergabe heisst insbesondere ein vom Wucher befreites Bankensystem. Sind wir da nicht sehr nahe beim Konzept aternativer Banken? Jedenfalls lebt hier wie dort eine soziale Errungenschaft der biblischen Gesetzgebung in praktischer Anwendung fort.
Unter Fremden versteht man Menschen, die an einem Ort leben, wo sie weder Verwandtschaft noch Grundbesitz haben. Es können also Israelitinnen und Israeliten oder andere Volksangehörige sein. Fremde haben wie Frauen, Kinder, Sklavinnen und Sklaven vor dem Gericht keine eigene Stimme. Das Recht unterscheidet zwischen dem Ausländer (nokri), der sich nur vorübergehend im Land aufhält und Gastrecht geniesst, und dem Fremden (ger), der sich im Land niedergelassen hat. Letztere mussten durch das Recht besonders geschützt werden, da sie weder das Gastrecht, noch das Recht der freien Bürger genossen. Entsprechende Vorschriften finden sich in jedem der drei Rechtsbücher der Tora: Ex 22,2023; 23,9 (Bundesbuch), Lev 19,33f.; Lev 24,10ff.; vgl. Num 15,14ff. (Heiligkeitsgesetz) und besonders Dtn 10,17ff.; 14,28f.; 26,12f. (Deuteronomium), wo die Fremden als von Gott geliebt dargestellt werden. Die spätere jüdische Interpretation sieht in den Fremden (gerim) die Proselyten. Die einfachste Möglichkeit zur Eingliederung von Fremden in die Gesellschaft war (und ist bis heute) die Heirat, ein in der Bibel oft erörtertes Thema (z.B. Ex 2,1522; Ri 14). Fremdenfeindlichkeit fand daher ihren deutlichsten Ausdruck im nachexilischen Verbot der Mischehe (Esra 10; 13,26f.) bzw. in der negativen Beurteilung der ausländischen Frauen Salomos oder der midianitischen und amalekitischen Nachbarn Israels. Das Büchlein Rut entwirft zu diesen Abgrenzungsversuchen ein pointiertes Gegenmodell. Besonders nach dem Fall Samarias (722 v. Chr.) muss es in Juda eine beachtliche Anzahl von Fremden gegeben haben. Ihr Schutz wird mit dem Hinweis auf die von den Einheimischen selbst erlebte Bedrückung in Ägypten unterstrichen. Damit wird die Erinnerung des kollektiven Gedächtnisses wachgerufen, wonach Palästina jahrhundertelang unter der kolonialen Ausbeutung durch Ägypten zu leiden hatte. Auch die unterdrückerische Herrschaft von Einheimischen konnte als ein «Zurückführen nach Ägypten» gebrandmarkt werden (vgl. Dtn 17,16). In der Tat bringen altägyptische Darstellungen den menschenunwürdigen Status von Fremden unmissverständlich zum Ausdruck, wenn Fremde fast durchgängig als (gebundene) Feinde dargestellt werden oder allenfalls als Bittsteller in teilweise hündischen Unterwerfungsposen.