34/1999 | |
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Kirchliche Berufe |
Wir werden uns im Folgenden ausschliesslich den verheirateten und ledigen Laien Frauen<1> und Männer in kirchlichen Ämtern widmen. Die verheirateten Diakone wurden im Rahmen der Artikelreihe über die kirchlichen Ämter eigens behandelt.
Das Konzil umschreibt die Mitarbeit der Laien nicht als nebensächliche
Zugabe, sondern es erachtet «ihr Tun [als] so notwendig, dass ohne
dieses auch das Apostolat der Hirten meist nicht zu seiner vollen Wirkung
kommen kann..., [denn] sie stärken geistig die Hirten und das übrige
gläubige Volk (vgl. 1 Kor 16,1718)» (AA 10a). Das Konzil
verweist in diesem Zusammenhang auf das Beispiel des Paulus, den unter anderem
auch verheiratete Männer und Frauen in der Verkündigung unterstützt
haben (vgl. AA 10a; LG 33c): «Priska und Aquila, meine Mitarbeiter
in Christus Jesus, die für mich ihr eigenes Leben aufs Spiel gesetzt
haben» (Röm 16,34).<2>
Die Aussagen des Konzils in Bezug auf das allgemeine Apostolat der Laien
gelten in besonderer Weise für diejenigen Laien, «die in verschiedener
Weise zu unmittelbarer Mitarbeit mit dem Apostolat der Hierarchie berufen
werden» (LG 33c).
Das Konzil hat in den folgenden drei Punkten die theologische Grundlage
für ein Laienamt geschaffen.
Die Frage, zu welchem Handeln im Namen der Kirche Theologinnen und Theologen
ohne Weihe entsprechend dem geltenden Recht beauftragt werden können,
soll im Folgenden zuerst formal mit einer negativen Eingrenzung kurz beantwortet
werden, um anschliessend ausführlicher eine positive Umschreibung zu
liefern.
Negativ eingegrenzt können sie an der Hirtensorge in einer Pfarrei
ohne eigenen Hirten beteiligt werden und «sind rechtlich in der Lage,
unter bestimmten Voraussetzungen, die das Recht explizit festlegt, alle
Aufgaben eines Pfarrers zu übernehmen [vgl. can. 517 § 2], mit
Ausnahme der folgenden Tätigkeiten»<3>:
Sie können gültig weder einer Eucharistiefeier vorstehen (can.
900) noch das Busssakrament (can. 965) und die Krankensalbung (can. 1003)
spenden.
Positiv verstanden können ihre Ämter gemäss dem CIC 1983
als besondere Dienste der Kirche («speciali Ecclesiae servitio»)
gesehen werden, zu denen Laien auf Dauer («permanenter») bestellt
werden (can. 231 § 1).<4> Die Beauftragung
von Laien zum Handeln im Namen der Kirche basiert einerseits auf ihrer geistlichen
Bestimmung zum Apostolat durch Taufe und Firmung (can. 225)<5>,
andererseits darauf, dass sie «von den geistlichen Hirten für
jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen werden, die sie gemäss
den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen» (can. 228 §
1).
Der Diözesanbischof kann Laien also an einigen Aufgaben in den Bereichen
der Lehre, der Heiligung und der Leitung beteiligen. Diese Mitarbeit am
hierarchischen Apostolat (vgl. LG 33c) geht über die Sendung hinaus,
die grundsätzlich allen Laien zukommt: zum Beispiel das private Glaubenszeugnis
sowie die Teilnahme an allen Formen des Pfarreilebens (vgl. can. 204). Damit
ist für die vom Bischof beauftragten Laien sowohl die für alle
Christgläubigen verbindliche Grundordnung als auch eine zusätzliche
Dienstordnung gültig.
Die Dienste, die Laien für Priester übernehmen können, hat
die «Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester»<6> von 1997 erstmals von lehramtlicher Seite
zusammengestellt.
Dies ist kein unbedeutender Schritt, denn ein ähnlicher Versuch einer
solchen Zusammenstellung, das Direktorium für liturgische Laiendienste,
des Sekretärs der Gottesdienstkongregation Msgr. Bugnini scheiterte
1975.
In weiten Teilen der Weltkirche, nicht nur in der Schweiz, herrscht ein
grosser Mangel an geweihten Amtsträgern. Dies lässt die Bedeutung
der beauftragten Amtspersonen immer entscheidender werden. Der beste Beweis
dafür ist die «Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit
der Laien am Dienst der Priester» von 1997. Schon das Faktum dieser
Instruktion ist bemerkenswert. Acht Dikasterien geben eine Zusammenstellung
von Laien-Amtsfunktionen, die bisher nur von geweihten Priestern wahrgenommen
werden konnten. Gemäss der Instruktion können vom Bischof beauftragte
Personen gewisse Funktionen der Priester stellvertretend übernehmen.
Das vom Konzil wieder entdeckte Apostolat der Laien wird durch die pastorale
Notsituationen der fehlenden Priester mit besonders grossem Nachdruck wiederbelebt.
«Die Neuheit des Phänomens besteht vor allem darin, dass diese
Dienste nicht mehr wie früher gelegentlich, ehrenamtlich und ersatzmässig
von einigen Laien erfüllt werden, sondern dass sie immer mehr als etwas
Permanentes und Berufliches institutionalisiert werden.»<7>
Die Frage «Wie weit trägt das gemeinsame Priestertum?»<8>, wird nicht nur rhetorisch gestellt.
Mit dem Begriff der Kooperativen Pastoral wird inzwischen die von Konzil
eingeräumte und durch den CIC 1983 konkretisierte Mitwirkung der Laien
weltweit angewendet.
Diese Einsatzmöglichkeit erweckt den Eindruck, dass beauftragte Amtspersonen
nur Ersatzspielerinnen sind. Doch wer möchte ein Leben lang nur als
Ersatzspielerin, als Lückenbüsser<9>,
vom Reservebank her zusehen und nur dann zum Einsatz kommen, wenn der geweihte
Spieler nicht mehr spielen kann?
Andererseits warnen verschiedene theologischen Stimmen vor einer Verwischung
zwischen geweihtem und beauftragtem Amt.<10>
Es wird darauf hingewiesen, «dass die Laien, die solche Funktionen
ausüben, vor dem Kirchenvolk zunehmend als Hirten [Pfarrer] erscheinen»<11>. Dies führt zu einer Krise des
geweihten Amtes und zu Verunsicherungen von Personen im geweihten Amt: «Wenn
immer mehr Dienste und Ämter im Bereich des geordneten Heilsdienstes,
dem das apostolische Amt zu dienen hat, in die Hände von Laien gelegt
werden, dann würden die Unterschiede zwischen gemeinsamem Priestertum
und Amtspriestertum verwischt und die Unersetzbarkeit und Unverwechselbarkeit
des Weiheamtes gefährdet.»<12>
Es ist theologisch und kirchenrechtlich klar: «Fehlende Priester können
nur durch Priester ersetzt werden; sonst besteht die Gefahr, das Priesteramt
allmählich ganz aufzulösen in alle möglichen delegierbaren
Einzelaufgaben. ... Diese Entwicklung führt zu Lösungen, die sowohl
dem Priesteramt als auch dem Laienämtern in der Kirche schaden.»<13>
Trotzdem wird in der pastoralen Praxis immer deutlicher, dass Laien in kirchlichen
Ämtern immer weniger nur eine Notlösung, sondern immer öfter
zur Regel werden.
Kann die Krise des geweihten Amtes als eine Chance der Laien begriffen werden?
Können beauftragte Amtspersonen weitreichende Aufgaben im Bereich der
Sakramente und Sakramentalien sowie der Gemeindeleitung auf Dauer übernehemen,
ohne dafür das Sakrament der Weihe zu empfangen? Wohl kaum, weil mit
dem Verlust der Sakramentalität des Amtes die theologische Identität
des Amtes in der Kirche auf dem Spiel steht.
Das Zweite Vatikanische Konzil hat in der Ekklesiologie auf die altkirchliche
Theologie zurückgegriffen. Die Kirche ist «in Christus gleichsam
das Sakrament, das heisst Zeichen und Werkzeug der innigsten Vereinigung
mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit» (LG 1).
Durch eine pragmatische Verwischung der Grenzen zwischen beauftragtem und
geweihtem Amt verliert die Kirche ihre theologische Identität: Denn
das geweihte Amt hat «nicht allein Christus als das Haupt, sondern
umfassender die absolute Priorität der göttlichen Initiative und
Autorität und damit die Unverfügbarkeit eines Heils, das von Gott
her durch Jesus Christus im Geist wirksam zugesagt wird, zu repräsentieren
und nur in dieser Weise der Sammlung, dem Aufbau und der Leitung der Gemeinde
zu dienen»<14>.
Die Kirche und darin das geweihte Amt ist nicht als Selbstproduktion der
Menschen zu verstehen, sondern als Geschenk der Gnade Gottes. Das geweihte
Amt vertritt eine Dimension, die nicht in rein menschlichen Fähigkeiten
aufgeht, so sehr sie diese benötigt. Die Kirche als Heilvermittlerin
verschenkt einen Inhalt, den sie selber zuerst «extra nos» empfängt.
Heute leben wird nicht mehr in einer Ständegesellschaft. Manche Probleme
liessen sich leichter lösen, wenn die Standes-Unterscheidung KlerikerLaien
fallen gelassen würde. So sehr es dogmatisch verbindlich ist, die Existenz
des geweihten Amtes «in der Kirche (als Ðius divinumð) zu
bejahen, so wenig ist es verpflichtend, die Existenz zweier Stände
oder Klassen in der Kirche, des Klerus und der ÐLaienð zu akzeptieren.
Schon der Begriff ÐLaieð ist für die übergrosse Mehrheit
der Getauften und Gefirmten ein ÐUnwortð und eine permanente Beleidigung»<15>.
Wie lange darf es bei dem «Lückenbüsser»-Modell noch bleiben?
Das geltende Recht aber lässt die Unterscheidung zwischen Weihevollmacht
und Leitungsvollmacht zu. Auch im neuen Weiheritus wird ein ähnliches
Denken konstatiert.<19> Die beauftragten
Amtspersonen können in der Kirche an der Ausübung von Leitungsvollmacht
mitwirken (can. 129 § 2), ohne zugleich die entsprechende sakramentale
Vollmacht erhalten zu haben. In kirchenrechtlichen Studien wird nachgewiesen,
dass dies ohne weiteres möglich ist.<20>
Wer dagegen einen inneren Zusammenhang von Weihe, Amt und Leitungsvollmacht
fördern will, wird sich für die Diakonatsweihe der Frau einsetzen
müssen. Denn sachlich geht es darum, dass der innere notwendige Zusammenhang
zwischen Zuweisung bestimmter Ämter und der Erteilung entsprechender
liturgisch-sakramentaler Vollmacht gewahrt bzw. hergestellt wird. Es muss
dafür gesorgt werden, dass der Modus der Übertragung (sakramentale
Weihe oder jurisdiktionelle Beauftragung) dem Aufgabenbereich und den Vollmachten
entspricht. Nur so wird es gelingen, eine sachlich und menschlich kohärente
und theologisch begründete Ordnung der Ämter in der katholischen
Kirche wiederzugewinnen.
Deshalb fragen auch Generalvikare<21>
und Bischöfe<22>: Braucht es nicht
dringend neue Zugänge zum ordinierten Amt? Die Zeichen der Zeit sprechen
dafür, dass die begonnene Veränderung des beauftragten Amtes nicht
umkehrbar ist, sondern weitergeführt wird.
Verliert die Kirche aber breite Schichten der Frauen in den modernen
Demokratien, verliert sie die wichtigsten Personen, um den Glauben an die
nächste Generation weiterzugeben. Es steht ein hoher Wert auf dem Spiel.
Eine Minimallösung wird in der Zulassung der Frauen zur Diakonenweihe
gesehen. Einerseits bleiben so Amt, Weihe und Leitungsvollmacht nicht mehr
getrennt, wie bei den beauftragten Ämtern. Andererseits können
die Kirchen als Teil der Gesellschaft nicht ungestraft von dem absehen,
was sie als Zeichen der Zeit dieser Gesellschaft längst deutlich erkannt
haben.<25>
Wird die Kirche in einer Rechtskultur der Gleichstellung der Geschlechter
eine Struktur der Ungleichstellung der Geschlechter aufrechterhalten können?
Die Zeichen der Zeit sprechen dafür, dass die begonnene Veränderung
nicht umkehrbar ist. Wird die Kirche die Menschenrechte einfordern können
und gleichzeitig Symbole der Ungleichstellung der Geschlechter in ihrer
Liturgie und ihrem Kirchenbild vorleben? Kann das Recht einer solchen Kirche
«Vorbildfunktion» für Gesellschaft und Staat übernehmen?<26>
Die deutschen Bischöfe wollen im Rahmen des geltenden Rechts, und damit
im Rahmen der Trennung von Leitungsvollmacht und Weihe «den Anteil
der Frauen in Entscheidungspositionen ... in der Kirche erhöhen».<27> Noch deutlicher fordert Papst Johannes
Paul II., dass es «daher dringend einiger konkreter Schritte [bedürfe...],
dass den Frauen Räume zur Mitwirkung in verschiedenen Bereichen und
auf allen Ebenen (sic) eröffnet werden, auch in den Prozessen der Entscheidungsfindung,
vor allem dort, wo es sie selbst angeht»<28>.
Gerade auf dem Gebiet der theologischen, kulturellen und spirituellen Reflexion
erwartet der Papst von den Frauen überraschend neue Zugänge zum
Glauben in all seinen Ausdrucksformen. Er führt weiter aus: «Sicher
muss man viele Forderungen, die die Stellung der Frau in verschiedenen gesellschaftlichen
und kirchlichen Bereichen betreffen, als berechtigt anerkennen. In gleicher
Weise gilt es hervorzuheben, dass das neue Bewusstsein der Frau auch den
Männern hilft, ihre Denkmuster, ihr Selbstverständnis und ihre
Art und Weise zu überprüfen, wie sie sich in der Geschichte etablieren
und diese auslegen, wie sie ihr soziales, politisches, wirtschaftliches,
religiöses und kirchliches Leben gestalten.»<29>
Wie diese letzte Forderung des Papstes in den Ortskirchen der Schweiz umgesetzt
wird, darauf darf frau/man gespannt sein.<30>
Adrian Loretan ist Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universitären Hochschule Luzern.
1 Zudem kann die Kirche mit den Frauen in beauftragten Ämtern erste praktische Erfahrungen mit der Frage der Gleichstellung im Amt machen. Vgl. D. Buser und A. Loretan (Hrsg.), Die Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen, Freiburg Schweiz 1999.
2 Röm 16 werden Grüsse ausgerichtet an Priska und Aquila
(v 35), an Andronikus und Junia (v 7), wobei aus Junia in manchen Textfassungen
ein männlicher Junias geworden ist, sowie an Philogus und Julia (v
15a). Nur über Priska und Aquila wissen wir mehr (vgl. Apg 18,13.2627).
«Paulus trifft, aus Athen kommend, zunächst auf das das judenchristliche
Ehepaar Aquila und Priska. ... Bei ihnen findet Paulus Arbeit und Bleibe.
Die korinthische Stadtmission hat in ihren Anfängen zur Bildung einer
Hausgemeinde um Paulus und das Ehepaar geführt.» H.-J. Klauck,
Erster Korintherbrief, Würzburg 1984, 67.
Da Priska im Verhältnis zu Aquila mehrmals an erster Stelle genannt
wird (Apg 18,18.26; Röm 16,3; 2 Tim 4,19), wird angenommen, dass sie
auch in den Hausgemeinden die bedeutendere Rolle spielte. Vgl. A. Weiser,
Die Rolle der Frau in der urchristlichen Mission, in: G. Dauzenberg u.a.,
Die Frau im Urchristentum, (Quaestiones Disputatae, Bd. 95), Freiburg i.Br./Basel/Wien
1983, 158181, 173.
«Erst das lukanische Apostolatsverständnis, das den Kreis der
Apostel/Apostelinnen auf die Zwölf beschränkt, führt dazu,
dass Frauen als Apostelinnen aus dem Blickfeld geraten. ... Neben Junia
wird weiteren Frauen in neutestamentlichen Kontexten zwar nicht der Apostelinnentitel
beigelegt, aber einigen kommt zentrale Bedeutung in der Erstverkündigung
der christlichen Botschaft zu, wie vor allem Maria Magdalena und den anderen
Frauen am Grab. Das erklärt die Rezeption dieser Frauen als Apostelinnen
und Evangelistinnen in Traditionen der Alten Kirche und des frühen
Mittelalters.» U. E. Eisen, Amtsträgerinnen im frühen Christentum.
Epigraphische und literarische Studien, Göttingen 1996, 5064,
63. Einige Autoren/Autorinnen vertreten die These: Es scheint «in
der christlichen Bewegung ebenso wie in der Jesusbewegung die Regel gewesen
zu sein, dass die Missionsarbeit von Partnern/Partnerinnen oder Paaren
und nicht von Einzelpersonen ausgeübt wurde». E. Schüssler
Fiorenza, Zu ihrem Gedächtnis ... Eine feministisch-theologische Rekonstruktion
der christlichen Ursprünge, Mainz 1988, 221. Vgl. auch die Aussendung
zu zweit in Lk 10,1.
3 K.-H. Selge, Das seelsorgerische Amt im neuen Codex Iuris Canonici, Frankfurt a.M. 1991, 61.
4 Die Formulierung des can. 231 § 1 «Laien, die auf Dauer ... für einen besonderen Dienst der Kirche bestellt werden», sollte im Zusammenhang mit dem can. 145 gelesen werden, wo es heisst: «Ein Kirchenamt ist jedweder Dienst (munus), der ... auf Dauer eingerichtet ist.» Kanon 228 § 1 bestätigt diese Interpretation. Vgl. A. Loretan, Laien im pastoralen Dienst. Ein Amt in der kirchlichen Gesetzgebung, Freiburg 1997 (2. Aufl.), 214280.
5 Vgl. cc. 204231, im Besonderen cc. 224231. Die Kleriker werden verpflichtet, diese «Sendung anzuerkennen und zu fördern, welche die Laien ... in Kirche und Welt ausüben» (can. 275 § 2). Dieselbe Aufforderung richtet der CIC 1983 speziell an den Pfarrer, nämlich «den eigenen Anteil der Laien an der Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern» (can. 529 § 2).
6 Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester, dt. in: SKZ 165 (1997) 761770. Vgl. Ausgabe der Libreria Editrice Vaticana, Vatikanstadt 1997.
7 A. Cattaneo, Die Institutionalisierung pastoraler Dienste der Laien. Kritische Bemerkungen zu gegenwärtigen Entwicklungen, in: AfkathKR 165 (1996) 5679, 57.
8 Vgl. Wie weit trägt das gemeinsame Priestertum? Liturgischer Leitungsdienst zwischen Ordination und Beauftragung, hrsg. v. M. Klöckener und K. Richter, (Quaestiones Disputatae, Bd. 171), Freiburg i.Br./Basel/Wien (1. und 2. Aufl.) 1998. Die Arbeitsgemeinschaft katholischer Liturgiedozentinnen und Liturgiedozenten hat auf ihrem Kongress vom 23.27. September 1996 in der Schweiz diese Frage intensiv diskutiert.
9 Vgl. H. Hoping, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten als Lückenbüsser?, in: SKZ 165 (1997) 754760, 754.
10 Viele sprechen vom Amt und meinen das Weiheamt (ordo) ohne damit die Unterscheidung zwischen dogmatischem und kirchenrechtlichem Amtsbegriff wahrzunehmen (vgl. cc. 145, 228).
11 A. Cattaneo, Die Institutionalisierung..., 57.
12 C. Böttigheimer, Die Krise des Amtes eine Chance für die Laien?, in: Stimmen der Zeit 123 (1998) 266278, 266.
13 A. Loretan, Laien im pastoralen Dienst, 350.
14 Th. Knieps-Port le Roi, Ehe- und Weihesakrament in der Heilssendung der Kirche, in: INTAMS review 4 (1998) 6274, 68.
15 H. Vorgrimler, Liturgische «Laien»-Dienste zwischen Weihe und Beauftragung, in: Wie weit trägt das gemeinsame Priestertum?, 86106, 101.
16 Vgl. W. Pannenberg, Systematische Theologie, Bd. 3, Göttingen 1993, 435441, 440.
17 Th. Maas-Ewerd, Nicht gelöste Fragen in der Reform der «Weiheliturgie», in: Lebt unser Gottesdienst? Die bleibende Aufgabe der Liturgiereform (FS B. Kleinheyer), hrsg. v. Th. Maas Everd, Freiburg i.Br. 1988, 151173, 164.
18 Vgl. z.B. W. Kasper, Der Leitungsdienst in der Gemeinde. Referat beim Studientag der Deutschen Bischofskonferenz in Reute, Bonn 1994, (Arbeitshilfen 118), 19.
19 Vgl. S. Knobloch, Der Ritus der Priesterweihe. Pastoraltheologische Anfragen zur liturgischen und theologischen Struktur, in: Ordination Sendung Beauftragung. Anfragen und Beobachtungen zur rechtlichen, liturgischen und theologischen Struktur, hrsg. v. M. Kessler, Tübingen 1996, 3966, 55
20 Vgl. eine Zusammenstellung der neueren Literatur in: A. Loretan, Pastoralassistentinnen und -assistenten als liturgische Vorsteherinnen und Vorsteher, in: M. Klöckener und K. Richter, Wie weit trägt das gemeinsame Priestertum? 228248, 240 Anm. 45.
21 Z.B. A. Thaler, Gemeinde und Eucharistie. Grundlegung einer eucharistischen Ekklesiologie, Freiburg Schweiz 1988, 482487. Thaler ist Generalvikar des Bistums St. Gallen.
22 «Soll die an sich legitime..., aber doch nur kirchenrechtlich
begründbare Sorge um die Weiterexistenz von ehelos lebenden Priestern
oder die gottesrechtliche Sorge um genügend zahlreiche
ordinierte Seelsorger den Primat haben?» K. Koch, Laien im Dienst
der Gemeindeleitung und Sakramentenspendung und das theologische Dauerproblem
des kirchlichen Amtes, in: A. Schifferle, Pfarrei in der Postmoderne? (FS
Leo Karrer), Freiburg i.Br./Basel/Wien 1997, 191206, 203. Vgl. ders.,
Gemeindeleitung und liturgischer Leitungsdienst, in: Wie weit trägt
das gemeinsame Priestertum?, 6585, 8384.
Vgl. N. Klein, Bischofssynode für Ozeanien, in: Orientierung 63 (1999),
2528, 2728.
23 Alle Texte deutsch abgedruckt in: W. Gross (Hrsg.), Frauenordination.
Stand der Diskussion in der Katholischen Kirche, München 1996, 1124;
116119; 128.
Seitdem durch die genannten Schreiben der Forderung nach Frauenordination
eine Absage erteilt wurde, konzentrieren sich die innerkirchlichen Bewegungen,
die um eine Reform der inferioren Stellung der Frau bemüht sind, zunehmend
auf den Diakonat der Frau, um zumindest an dieser Stelle einen Fortschritt
für Frauen in der Kirche zu erreichen. Vgl. P. Hünermann u.a.
(Hrsg.), Diakonat. Ein Amt für die Kirche Ein frauengerechtes
Amt?, Ostfildern 1997.
Es wird «gewiss die ganze Autorität eines Konzils brauchen, um
auf diese Frage [Priesterweihe der Frau] nochmals zurückzukommen».
K. Koch, Laien im Dienst der Gemeindeleitung und Sakramentenspendung und
das theologische Dauerproblem des kirchlichen Amtes, 200.
Dagegen äusserte sich Kardinal Castrillón Hoyos an der Pressekonferenz
über die beiden Richtlinien zum Ständigen Diakonat: «Es
bestehe derzeit kein Grund, die kirchliche Lehre und Tradition zu ändern.
... Der Kardinal erklärte weiter, für die katholische Kirche sei
das Diakonat ein Sakrament, das Ðin innigster Weise und substantiell
mit dem Priestertum Christi verbundenð sei. Der ordinierte Diakon handle,
wenn auch mit einem unterschiedlichen Schwerpunkt, ebenso wie der Priester
Ðin persona Christið, und da Jesus Christus ein Mann gewesen sei,
könnten nur Männer dies tun. Castrillón unterstrich, dass
es in den neuen Dokumenten jedoch nicht um theologische Grundsatzfragen
gehe, sondern um praktische Richtlinien, die dreissig Jahre nach der Wiedereinführung
des Ständigen Diakonats in der Weltkirche einheitlich geregelt werden
sollten.» Neue Luzerner Zeitung vom Freitag, 13. März 1998, 84.
24 Vgl. Der SKF [Schweizerische Katholische Frauenbund] und die Menschenrechte, in: frau und familie, 3/1998, 29: «Dem Dachverband von 250000 Frauen liegen speziell die Frauenrechte am Herzen. Dazu gehört das Engagement für Gleichstellung der Frauen in Gesellschaft, Kirche und Staat. Konkret heisst dies z.B. der Einsatz für Quotenregelung, Mutterschaftsversicherung, Frauenordination...»
25 Indem die Kirchen die Gesellschaft als eigenständige politische Grösse zwischen Individuum und Staat entdecken, entdecken sie sich auch selbst neu, und zwar gerade in ihrer diakonischen Dimension.
26 Vgl. D. Mieth, Die Spannung zwischen Recht und Moral in der katholischen Kirche, in: Concilium 32 (1996) 410415, bes. 411413. Der Autor verneint die Frage im Unterschied zu K. Demmer, Christliche Existenz unter dem Anspruch des Rechts. Ethische Bausteine der Rechtstheologie, Freiburg Schweiz 1995, 137. Vgl. dazu M. Heimbach-Steins, Frauenbild und Frauenrolle. Gesellschaftliche und kirchliche Leitideen im Hintergrund der Diskussion um den Diakonat der Frau, in: P. Hünermann u.a. (Hrsg.), Diakonat. Ein Amt für Frauen Ein frauengerechtes Amt?, 1432; Halter, 151159.
27 Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit, Nr. 201.
28 Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, über das geweihte Leben und seine Sendung in Kirche und Welt. Nr. 58. (deutsch hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1996, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles, Nr. 125). Wer bei dieser Stelle kontextgebunden nur an die Frauen der Vita consecrata denkt, übersieht, dass die Kirche seit dem Konzil in ihrem Grundrechtskatalog die «wahre Gleichheit in Würde und Tätigkeit» (can. 208, vgl. LG 32) auf ihre Fahnen geschrieben hat.
29 AaO., Nr. 57.
30 Es wäre hilfreich, wenn die einzelnen Diözesen neben den Frauenkommissionen auch entsprechend ausgebildete Frauenbeauftragte ernennen würden, die die Frauen in kirchlichen Ämtern begleiten und ihre Anliegen und Rechte in der vorwiegend von Männern geprägten Kirche einbringen könnten.