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Kirche und Staat |
Schlägt man den sogenannten Weltkatechismus auf und blättert
ein wenig im Register, dann fällt auf, dass dort zwar der Terminus
«Hierarchie» verzeichnet ist, sich jedoch zwischen den Einträgen
«Dekalog» und «Demut» kein Hinweis auf das Stichwort
«Demokratie» ausfindig machen lässt.<1>
Diesem Befund steht das jüngst veröffentlichte Ergebnis einer
empirischen Untersuchung unter Theologiestudierenden in Deutschland, Belgien
und den Niederlanden zum Thema «Hierarchie und Demokratie in der Kirche»<2> gegenüber, insofern dort «die
Option für eine mehr demokratisch geordnete Kirche und Gemeinde»<3> bei der Gesamtheit der Befragten als
«unbestritten»<4> konstatiert
wird.
Dass sich die entsprechende Diskussion innerhalb der katholischen Kirche
nicht zwangsläufig in einem unauflösbaren und deshalb unfruchtbaren
Entweder-Oder-Dilemma Hierarchie hier, Demokratie dort erschöpfen
muss, macht der Blick auf ein real existierendes Partizipationsmodell deutlich.
Gemeint ist das seit mehr als 750 Jahren praktizierte demokratische Verfassungskonzept
des Ordens der Predigerbrüder (= Dominikaner).<5>
Zu Beginn des 13. Jahrhunderts wurde die von Dominikus (ca. 11701221)
gegründete Gemeinschaft von kirchenamtlicher Seite mit der praedicatio,
der Glaubensverkündigung beauftragt. Der Anerkennung durch den Ortsbischof
von Toulouse im Jahre 1215 folgte schon 1216 die päpstliche Bestätigung
als Orden (durch die Bulle «religiosam vitam» vom 22. Dezember
1216) sowie nur wenige Wochen später die als «Orden von Predigern»
(durch die Bulle «gratiarum omnium largitori» vom 21. Januar
1217).<6> Mit diesen Entscheidungen war
dem bis dato existenten «ordo praedicatorum», den das Kollegium
der Bischöfe bildete, von den entscheidenden kirchlichen Instanzen
offiziell akzeptiert, ein zweiter, nun ganz neuer «ordo praedicatorum»
zur Seite gestellt.<7> Wenn im folgenden
von der demokratischen Verfassung des Dominikanerordens die Rede ist, dann
macht der skizzierte historische Hintergrund deutlich, dass es sich keineswegs
um oppositionelle Entwicklungen jenseits der Grenzen der umfassenden Catholica
handelt, sondern um ein Partizipationsmodell innerhalb der katholischen
Kirche.<8>
Schon Dominikus selbst hatte grossen Wert auf eine zeitgemässe Organisation
seiner Gemeinschaft gelegt. Von Anfang an waren die Predigerbrüder
daran interessiert, nicht die feudalen Strukturen der altehrwürdigen
Abteien zu übernehmen, sondern sich an dem demokratisch-genossenschaftlichen
Gefüge des aufstrebenden Städtewesens zu orientieren. Entscheidend
für die strukturelle Ausgestaltung des Ordens aber war Jordan von Sachsen
(ca. 11851237), der Nachfolger des Dominikus an der Spitze der Gemeinschaft
der Predigerbrüder. Die Jahre seiner Amtszeit sollten zu entscheidenden
Jahren für den Orden werden; die Gemeinschaft wuchs erheblich an, die
Struktur weitete sich immer mehr aus. Es ist das grosse Verdienst Jordans,
den Wechsel von einer kleinen Gruppe von Idealisten hin zu einer der wichtigsten
katholischen Ordensgemeinschaften jener Zeit vollzogen und geleitet zu haben.
Vor allen Dingen das Generalkapitel von 1228 war für den Orden, was
seine rechtliche Verfassung anbetrifft, von Wichtigkeit. Den einzelnen Provinzen
gewährte man dabei mehr Selbstständigkeit. Während bislang
der Provinzobere «von oben» eingesetzt worden war, durften von
nun an die einzelnen Provinzen ihren Provinzial eigenständig «von
unten» wählen.
Die für den (männlichen<10>)
Gesamtorden allgemeinverbindliche Rechtsordnung ist in den «Konstitutionen
und Ordinationen des Ordens der Predigerbrüder» (Liber Constitutionum
et Ordinationum Ordinis Fratrum Praedicatorum = LCO) niedergelegt. Der Professkandidat
verspricht Gehorsam gegenüber der Augustinusregel und LCO. Im zweiten
Abschnitt des Buches der Konstitutionen und Ordinationen wird die Leitung
und das ausgefeilte Wahlsystem behandelt. Hier offenbart sich die genuine
Verfassungsordnung der Dominikaner, welche dem Wahlsystem den Vorrang vor
einsamen Entscheidungen übergeordneter Instanzen gibt. Zu unterscheiden
sind dabei zwei Varianten des Wahlrechtes. Alle Mitbrüder mit feierlicher
Profess haben grundsätzlich «aktives» Wahlrecht. Das heisst,
sie dürfen bei allen berechtigten Wahlvorgängen ihre Stimme abgeben.
Um als höherer Oberer (Supprior, Prior, Provinzial, Ordensmeister)
gewählt werden zu können, braucht es zusätzlich das «passive»
Wahlrecht. Konkret bedeutet dies zurzeit, dass der Kandidat für solch
ein Amt zum Priester geweiht sein muss, die entsprechende Dienstprüfung
vorweisen kann sowie mindestens drei Jahre zuvor die feierliche Profess
abgelegt haben muss.
Die Brüder des Predigerordens leben in der Regel gemeinsam in Häusern,
die ab einer bestimmten zahlenmässigen Besetzung «Konvente»
genannt werden. Der Hausobere wird Prior genannt und von den Mitgliedern
der Kommunität mit Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Innerhalb
des Konvents schlägt der Prior jeweils seinen Stellvertreter, den Supprior
vor. Ausserdem hat jedes Haus einen Syndicus, der für die finanziellen
Belange verantwortlich ist. Daneben gibt es noch weitere Ämter innerhalb
der Gemeinschaft (Bibliothekar, Konventslektor, Chronikar und andere), die
nach Bedarf bestimmt werden. Der jeweils vorgeschlagene Supprior wie auch
der Syndicus müssen von den Brüdern durch geheime Abstimmung bestätigt
werden. Die Mitglieder des Hauses mit aktivem Wahlrecht bilden das Konventskapitel.
Dort trifft man sich, «um Fragen zu besprechen bzw. zu entscheiden,
die sich auf das gemeinsame Leben, die apostolische Tätigkeit und schliesslich
die gute Verwaltung des Konventes beziehen»<11>.
Eine Gruppe aus dem Konventskapitel wird in das Konventskonsil gewählt.
Das Konventskonsil besitzt sowohl beratende als auch entscheidende Funktionen.
Beispielsweise muss es die Rechenschaftslegung des Syndicus überprüfen.
Sollte die Kommunität nicht genug Brüder für einen Konvent
haben, nennt man diese kleinere Einheit «Domus» (Haus) und den
Oberen «Superior». Die Leitungsämter im Haus gelten auf
drei Jahre. Der Hausobere kann für eine zweite Amtszeit wiedergewählt
werden, eine dritte Amtsperiode ist nur möglich aufgrund einer Postulation.
In diesem Falle muss der Kandidat von mindestens zwei Dritteln der Wähler
eine Stimme erhalten haben. Der Provinzial kann die Wahl nur dann bestätigen,
wenn der Ordensmeister zuvor eine Dispens erteilt. Die Regel erlaubt die
dritte Wahl zunächst nicht, erst die Dispens entbindet im Einzelfall
von den hindernden Vorgaben. Im Falle der ersten und zweiten Amtsperiode
genügt die Bestätigung des Provinzials. Sollte sich ein Konvent
nicht mehrheitlich auf einen Kandidaten einigen, ist der Provinzial gezwungen,
einen Oberen einzusetzen.
Alle Konvente und Häuser sind in Provinzen organisiert. Also bilden
eine Reihe von Gemeinschaften eine Provinz. Im deutschsprachigen Raum existiert
die Provinz «Teutonia», deren Konvente und Gemeinschaften in
Deutschland (nördlich der Mainlinie) gelegen sind. Die Kommunitäten
in Süddeutschland gehören zur Süddeutsch-österreichischen
Provinz. Die Schweiz bildet nochmals eine eigene Ordensprovinz. Zurzeit
gibt es knapp 50 Provinzen, Vizeprovinzen und Generalvikariate. Die beiden
letzteren werden eingerichtet, wenn die notwendige Anzahl von Häusern
oder Brüdern für die Errichtung einer Provinz noch fehlt, möglicherweise
aber auf Zukunft hin noch zu erwarten ist. Alle vier Jahre findet in jeder
Provinz ein Provinzkapitel statt. Alle Prioren und eine bestimmte Anzahl
von Delegierten («Socii») aus den Konventen und Vikariaten (beispielsweise
aus den sogenannten Missionen im Ausland) kommen dabei zusammen. Dem Provinzkapitel
kommt eine doppelte Aufgabe zu: Zum einen hat es über Fragen des gemeinsamen
Lebens und Arbeitens zu beraten. Dazu finden sich in den Monaten vor dem
Kapitel bereits mehrere Kommissionen und Arbeitsgruppen ein, die für
das Kapitel Diskussionsvorlagen erarbeiten. Ausserdem besteht die Möglichkeit,
dass Konvente oder Gruppen einzelner Mitbrüder Anträge an das
Kapitel stellen. Zum zweiten wählt das Provinzkapitel eine neue Ordensleitung.
Die Leitung besteht zunächst aus dem neuen Provinzial sowie einer Gruppe
von Diffinitoren. Der Auftrag der Diffinitoren besteht darin, nach Ende
des Provinzkapitels dessen Entscheidungen nochmals zu überdenken und
endgültig zu beschliessen. Nicht zuletzt können die Diffinitoren
unter der Leitung des Provinzials Ämter besetzen (so zum Beispiel den
für die provinzinternen Studienfragen verantwortlichen Studienregens)
und Versetzungen der Brüder vornehmen. Neben den Diffinitoren wählen
die Kapitelsväter noch die Mitglieder des Provinzkonsils. Dieses Gremium
wird im Anschluss an das Kapitel in regelmässigen Abständen durch
den Provinzial einberufen, um Angelegenheiten der Provinz zu besprechen
und gegebenfalls über wichtige Entscheidungen abzustimmen. Die Ergebnisse
des Provinzkapitels werden in den Kapitelsakten veröffentlicht. Die
Akten sind einerseits das Ergebnisprotokoll des Provinzkapitels. Ersichtlich
sind darin aber auch bestimmte Ernennungen und Beschlüsse. Ausserdem
setzen sie sich mit grundsätzlichen Fragen auseinander und versuchen
dabei, strukturelle und inhaltliche Leitlinien für die folgende Amtsperiode
des Provinzials zu entwerfen.
Die allen Provinzen übergeordnete Einrichtung ist das Generalkapitel,
welches alle drei Jahre zusammentritt. Ihm kommen auf den Gesamtorden
bezogen in etwa die gleichen Rechte und Aufgaben zu wie dem Provinzkapitel.
Das Generalkapitel hat sowohl legislative als auch exekutive Funktionen.
Es werden also nicht nur Vorgaben erarbeitet, sondern es können beispielsweise
auch Personalentscheidungen getroffen werden. Abgesehen von der Teilnahme
des Ordensmeisters, seiner Vorgänger und seiner Assistenten ändert
sich die personelle Besetzung der Kapitel von Mal zu Mal. So gibt es ein
Kapitel, auf dem ausschliesslich die Provinziale anwesend sind. Ein weiteres
Kapitel besteht nur aus gewählten Vertretern aller Provinzen. Das dritte
schliesslich ist das sogenannte Wahlkapitel, an dem sowohl die Provinziale
als auch gewählte Vertreter der Provinzen teilnehmen. Das Wahlkapitel
wählt den neuen Ordensmeister, der sein Amt neun Jahre innehat. Ein
interessantes Detail: Der Ordensmeister der Dominikaner ist zurzeit der
einzige Generalobere, dessen Wahl nicht durch den Hl. Stuhl in Rom bestätigt
werden muss. Dies ist ein Privileg, welches die Dominikaner sehr zu schätzen
wissen!
Vor dem skizzierten Hintergrund sollen nun die in ihrer rechtlichen Verfasstheit
geradezu «modern» anmutenden Diskursbedingungen im Orden der
Predigerbrüder noch etwas näher beleuchtet werden.<12>
Schon das erste, noch vom Ordensgründer selbst 1220 nach Bologna einberufene
Generalkapitel verfuhr nach dem Grundsatz: «Was alle angeht, muss
von allen behandelt und gebilligt werden.»<13>
Alle Deputierten haben im Rahmen der demokratisch organisierten Kapitelsdiskussionen
Anteil sowohl an der freien Meinungsbildung wie auch an den daraus kraft
besserer Argumente resultierenden gesetzgebenden Entscheidungen. Die so
zustandegekommenen Entschliessungen werden als geistgewirkt interpretiert<14> und erlangen aufgrund der doppelten
Legitimation durch Mehrheit und Geist verbindlichen Charakter; nicht von
ungefähr gebraucht Jordan von Sachsen im Blick auf das erste Generalkapitel
die Wendung «mit allgemeiner Zustimmung der Brüder»<15>.
Seit den Anfängen von 1220 ist das Generalkapitel (wie auch etwas
später installiert<16> das
Provinzkapitel auf regionaler Ebene und das Konventskapitel auf lokaler
Ebene) zu einer festen Einrichtung im Dominikanerorden geworden und als
solche ein unaufgebbarer Bestandteil der gemeinschaftlichen Leitung. Insofern
schon die ältesten Zeugnisse der Kirche die wie auch immer geartete
Beteiligung des Volkes an der synodalen Kommunikation belegen,<17> kann diese als eine formale Bedingung
hinsichtlich einer partizipativ organisierten Wahrheitsfindung im Rahmen
der Kirche gelten. In der aktuellen Rechtsordnung des Predigerordens existieren
mindestens drei verschiedene Momente, die eine solche «öffentliche»
Mitwirkung gewährleisten. (Naturgemäss meint «Öffentlichkeit»
im vorliegenden Zusammenhang «nur» die Gesamtheit der Mitglieder
des Ordens im weitesten Sinne, also Moniales, Schwestern, Mitglieder der
dominikanischen [Laien-]Gemeinschaften.)
Als Predigergemeinschaft stellt sich der Dominikanerorden als eine Institution dar, die über ihre verfassungsrechtliche Selbstorganisation hinaus wesentlich auf die Produktion theologischer Argumente zielt. Zumindest an Hand der neueren, nachkonziliaren kapitularen Textproduktion lässt sich meines Erachtens recht gut zeigen, wie in partizipativer Weise sprachlich überlieferte Positionen immer wieder neu kritisiert und erweitert werden.<23> Dies geschieht zum einen aufgrund sich stetig verändernder historischer Bedingungen, zum anderen zunehmend auch vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichen politisch-gesellschaftlichen, ökonomisch-materiellen und ideologisch-religiösen Kontexte, welche die praktisch-theoretische Existenz der Brüder prägen, dezidierter Berücksichtigung finden.<24> Zwei Beispiele seien genannt:
Als «Subjekt in der Gemeinschaft ihrer verschiedenen Subjekte in der einen Kommunikationsgemeinschaft»<29> praktiziert die Kirche ihren Diskurs um die theologische veritas catholica (hier im Sinne von ökumenische Wahrheit gemeint). So zumindest sollte es sein. Eines dieser Subjekte, das inmitten der noch weitestgehend hierarchisch organisierten Catholica eine solche partizipative Kommunikation seit mehr als 750 Jahren konkret zu praktizieren sucht, ist die demokratisch verfasste Gemeinschaft der Predigerbrüder.
Der Dominikaner Ulrich Engel ist verantwortlicher Schriftleiter der von den deutschen Dominikanern herausgegebenen theologischen Zeitschrift «Wort und Antwort» und Ausbildungsleiter der Dominikaner-Provinz Teutonia; seine Arbeitsschwerpunkte sind der Dominikanerorden und die theologische Ästhetik.
1 Gleichfalls fehlen Begriffe wie «Partizipation» oder «Mitbestimmung».
2 Vgl. H.-G. Ziebertz, Hierarchie und Demokratie in der Kirche. Eine empirische Untersuchung unter Theologiestudierenden, in: Zeitschrift für Katholische Theologie 118 (1996), 441467.
3 Ebd., 466.
4 Ebd.
5 Grundlagenliteratur in Auswahl: M. Merten, «Wenn alle Macht vom Volk ausgeht...». Die demokratische Verfassung des Dominikanerordens als Alternative in einer hierarchisch verfassten Kirche (Ausgewählte Vorträge der Karl-Rahner-Akademie Köln), Köln (Manuskriptdruck), o.J. (1995); Th. Eggensperger, U. Engel, Frauen und Männer im Dominikanerorden. Geschichte Spiritualität aktuelle Projekte, Mainz 1992, 159166; U. Engel, Konsens und Wahrheit. Reflexionen im Anschluss an Jürgen Habermas: Der Dominikanerorden als praktisch verfasste Kommunikationsgemeinschaft, in: Th. Eggensperger, U. Engel (Hrsg.), Wahrheit. Recherchen zwischen Hochscholastik und Postmoderne (Walberberger Studien/Philosophische Reihe 9), Mainz 1995, 130148; G. Schmelzer, Religiöse Gruppen und sozialwissenschaftliche Typologie. Möglichkeiten der soziologischen Analyse religiöser Orden (Sozialwissenschaftliche Abhandlungen der Görres-Gesellschaft 3), Berlin 1979, 45117.
6 Zur Entstehungsgeschichte des Ordens vgl. M. Lohrum, Dominikus. Beter und Prediger, Mainz 1984, 4566; F. Müller, Dominikus und der Predigerorden. Leidenschaft für das Evangelium und die Menschen in Not, in: ders. (Hrsg.), Dominikanerinnen und Dominikaner. Lebensbilder aus dem Predigerorden (Grosse Ordensleute 3), Freiburg/Schweiz 1988, 923; Th. Eggensperger, U. Engel, Frauen und Männer im Dominikanerorden, aaO., 1328.
7 Vgl. M. Merten, «Wenn alle Macht vom Volk ausgeht...», aaO., 12f.
8 Deshalb trifft auch der Untertitel von Merten: «Die demokratische Verfassung des Dominikanerordens als Alternative in einer hierarchisch verfassten Kirche» (Hervorhebung U. E.). Vgl. dazu auch grundlegend Th. Eggensperger, Orden Gemeinschaften kritischer Solidarität in der Kirche? Betrachtungen unter ekklesiologischer Perspektive, in: Dominikanerkloster Düsseldorf durch A. Baumeister, Th. Eggensperger, U. Engel, W. Koenig (Hrsg.), Caritas & Scientia. Dominikanerinnen und Dominikaner in Düsseldorf. Begleitbuch zur Ausstellung, Düsseldorf 1996, 185197.
9 Der folgende Abschnitt ist weitestgehend übernommen aus Th. Eggensperger, U. Engel, Frauen und Männer im Dominikanerorden, aaO., 160165.
10 Bei den Schwestern verhält es sich ein wenig anders. Die Dominikanerinnen haben sich in der Regel in Kongregationen mit jeweils eigenen Satzungen organisiert. Die Rechtsstruktur der Kongregationen unterscheidet sich zum Teil erheblich. Die Generaloberinnen werden gewählt. Häufig können die Schwestern ausserdem ihre Hausoberin wählen. Die Divergenzen in den Richtlinien haben mit unterschiedlichen Traditionsbeständen zu tun, aber auch mit den vielfältigen Arbeitsschwerpunkten, die sich für die Gemeinschaften ergeben haben. Manche Dominikanerinnenklöster sind autark, besonders gilt dies für die beschaulichen Schwestern (Moniales). Dennoch haben sich solche Häuser dort, wo es sich als sinnvoll erwies, in sogenannten Konföderationen oder Unionen zusammengeschlossen.
11 LCO 307.
12 Dabei wird das Augenmerk aufgrund der besonderen Bedeutung im Kontext universalkirchlicher Kommunikation vornehmlich auf die «oberste» Ebene des Ordens (Gesamtorden, Generalkapitel, Ordensmeister) gelenkt. Die sich hier anschliessenden Ausführungen folgen über weite Strecken U. Engel, Konsens und Wahrheit, aaO., 139148.
13 M. Lohrum, Dominikus, aaO, 80. Zum Generalkapitel von 1220 vgl. den Abschnitt «Het algemeen kapittel van 1221», in: De oudste constituties van de dominicanen. Vorgeschiedenis, tekst, bronnen, ontstaan en ontwikkeling (12151237). Met uitgave van de tekst, hrsg. v. A. H. Thomas, Leuven 1965, 256263.
14 Nicht umsonst steht bis heute zu Beginn eines jeden Generalkapitels die gottesdienstliche Geistanrufung (vgl. LCO 417, § II). Damit rekurriert das Verfahren auf die entsprechende altkirchliche Praxis.
15 Vgl. Iordanus de Saxonia, Libellus de principiis ordinis Praedicatorum, hrsg. v. H.Ch. Scheeben, in: Monumenta Ordinis Fratrum Praedicatorum historica 16, Rom 1935, 2588, Nr. 87: «(...) de communi fratrum consensu (...)».
16 Vgl. De oudste constituties van de dominicanen, aaO., 269.
17 Vgl. die entsprechenden Hinweise bei J. Wohlmuth, Konsens als Wahrheit? Versuch einer theologischen Klärung, in: Zeitschrift für Katholische Theologie 103 (1981), 309323, hier 318, Anm. 27.
18 Vgl. LCO 415, § II: «Ius proponendi competit, praeterquam vocalibus capituli: 1o omnibus superioribus, adsistentibus magistri Ordinis et procuratori generali; 2o cuilibet capitulo et consilio necnon moderatorio studii; 3o cuique religioso, dummodo eius propositio a quinque saltem fratribus voce activa gaudentibus subsignata fuerit, vel praesentetur per aliquem ex vocalibus cuius erit iudicare utrum petitio proponi debeat necne; 4o monasteriis vel foederationibus monialium nostrarum consiliis provincialibus vel nationalibus fraternitatum S. Dominici.»
19 G. Schmelzer, Religiöse Gruppen und sozialwissenschaftliche Typologie, aaO., 73.
20 J. Wohlmuth, Konsens als Wahrheit?, aaO., 318 (Hervorhebung U.E.). Wohlmuth beruft sich an eben dieser Stelle (Anm. 28) auf Papst Gelasius (492496).
21 Vgl. LCO 276, § I: «Illud dumtaxat statutum ut constitutio habeatur quod a tribus capitulis generalibus continuis fuerit acceptatum, et quidem per modum inchoationis in primo capitulo, adprobationis in secundo et confirmationis in tertio.»
22 Vgl. LCO 284: «Ordinationes capituli generalis (...) vim obligandi retinent, donec a simili potestate revocatae fuerint.»
23 Die Aussagen der frühen General- und Provinzkapitel beschränkten sich in der Regel auf Verfassungs- und Verfahrensfragen. Eine dezidiert theologische Textproduktion ist erst in diesem Jahrhundert auszumachen. Entsprechend werden im folgenden allein die in jüngerer Zeit, speziell nach Abschluss des II. Vaticanums erfolgten Spracherweiterungen bzw. Interpretationsverschiebungen betrachtet.
24 Vgl. hierzu das wiederholte Insistieren auf die Notwendigkeit von Inkulturationsprozessen, so in: Act. Cap. Gen. O.P. Mexico 1992, Nr. 62.
25 Vgl. z.B. Act. Cap. O.P. Gen. Bogota 1965, Nr. 229.
26 Vgl. z.B. Act. Cap. Gen. O.P. Mexico 1992, Nr. 66.
27 Vgl. z.B. Act. Cap. Gen. O.P. Bogota 1965, Nr. 314 (wörtlich übernommen in: Act. Cap. Prov. Teutoniae O.P. Vechta 1966, Nr. 88).
28 Vgl. u.a. Act. Cap. Gen. O.P. Mexico 1992, Nr. 51ff. Entsprechende Aussagen finden sich auch in: Act. Cap. Prov. Teutoniae O.P. Walberberg 1992, Nr. 71; Act. Cap. Prov. Helvetiae O.P. Zürich/Ilanz 1994, Nr. 37ff.
29 E. Arens, Christopraxis. Grundzüge theologischer Handlungstheorie (Quaestiones disputatae 139), Freiburg i.Br. 1992, 157.