SKZ 33-34/1998

INHALT

Kirche und Staat

Zur demokratischen Verfassung des Dominikanerordens

Ein Beitrag von Ulrich Engel

 

Schlägt man den sogenannten Weltkatechismus auf und blättert ein wenig im Register, dann fällt auf, dass dort zwar der Terminus «Hierarchie» verzeichnet ist, sich jedoch zwischen den Einträgen «Dekalog» und «Demut» kein Hinweis auf das Stichwort «Demokratie» ausfindig machen lässt.<1> Diesem Befund steht das jüngst veröffentlichte Ergebnis einer empirischen Untersuchung unter Theologiestudierenden in Deutschland, Belgien und den Niederlanden zum Thema «Hierarchie und Demokratie in der Kirche»<2> gegenüber, insofern dort «die Option für eine mehr demokratisch geordnete Kirche und Gemeinde»<3> bei der Gesamtheit der Befragten als «unbestritten»<4> konstatiert wird.
Dass sich die entsprechende Diskussion innerhalb der katholischen Kirche nicht zwangsläufig in einem unauflösbaren und deshalb unfruchtbaren Entweder-Oder-Dilemma ­ Hierarchie hier, Demokratie dort ­ erschöpfen muss, macht der Blick auf ein real existierendes Partizipationsmodell deutlich. Gemeint ist das seit mehr als 750 Jahren praktizierte demokratische Verfassungskonzept des Ordens der Predigerbrüder (= Dominikaner).<5>

Rückblick in die Anfänge

Zu Beginn des 13. Jahrhunderts wurde die von Dominikus (ca. 1170­1221) gegründete Gemeinschaft von kirchenamtlicher Seite mit der praedicatio, der Glaubensverkündigung beauftragt. Der Anerkennung durch den Ortsbischof von Toulouse im Jahre 1215 folgte schon 1216 die päpstliche Bestätigung als Orden (durch die Bulle «religiosam vitam» vom 22. Dezember 1216) sowie nur wenige Wochen später die als «Orden von Predigern» (durch die Bulle «gratiarum omnium largitori» vom 21. Januar 1217).<6> Mit diesen Entscheidungen war dem bis dato existenten «ordo praedicatorum», den das Kollegium der Bischöfe bildete, von den entscheidenden kirchlichen Instanzen offiziell akzeptiert, ein zweiter, nun ganz neuer «ordo praedicatorum» zur Seite gestellt.<7> Wenn im folgenden von der demokratischen Verfassung des Dominikanerordens die Rede ist, dann macht der skizzierte historische Hintergrund deutlich, dass es sich keineswegs um oppositionelle Entwicklungen jenseits der Grenzen der umfassenden Catholica handelt, sondern um ein Partizipationsmodell innerhalb der katholischen Kirche.<8>
Schon Dominikus selbst hatte grossen Wert auf eine zeitgemässe Organisation seiner Gemeinschaft gelegt. Von Anfang an waren die Predigerbrüder daran interessiert, nicht die feudalen Strukturen der altehrwürdigen Abteien zu übernehmen, sondern sich an dem demokratisch-genossenschaftlichen Gefüge des aufstrebenden Städtewesens zu orientieren. Entscheidend für die strukturelle Ausgestaltung des Ordens aber war Jordan von Sachsen (ca. 1185­1237), der Nachfolger des Dominikus an der Spitze der Gemeinschaft der Predigerbrüder. Die Jahre seiner Amtszeit sollten zu entscheidenden Jahren für den Orden werden; die Gemeinschaft wuchs erheblich an, die Struktur weitete sich immer mehr aus. Es ist das grosse Verdienst Jordans, den Wechsel von einer kleinen Gruppe von Idealisten hin zu einer der wichtigsten katholischen Ordensgemeinschaften jener Zeit vollzogen und geleitet zu haben. Vor allen Dingen das Generalkapitel von 1228 war für den Orden, was seine rechtliche Verfassung anbetrifft, von Wichtigkeit. Den einzelnen Provinzen gewährte man dabei mehr Selbstständigkeit. Während bislang der Provinzobere «von oben» eingesetzt worden war, durften von nun an die einzelnen Provinzen ihren Provinzial eigenständig «von unten» wählen.

Zur Gestalt dominikanischer Demokratie<9>

Die für den (männlichen<10>) Gesamtorden allgemeinverbindliche Rechtsordnung ist in den «Konstitutionen und Ordinationen des Ordens der Predigerbrüder» (Liber Constitutionum et Ordinationum Ordinis Fratrum Praedicatorum = LCO) niedergelegt. Der Professkandidat verspricht Gehorsam gegenüber der Augustinusregel und LCO. Im zweiten Abschnitt des Buches der Konstitutionen und Ordinationen wird die Leitung und das ausgefeilte Wahlsystem behandelt. Hier offenbart sich die genuine Verfassungsordnung der Dominikaner, welche dem Wahlsystem den Vorrang vor einsamen Entscheidungen übergeordneter Instanzen gibt. Zu unterscheiden sind dabei zwei Varianten des Wahlrechtes. Alle Mitbrüder mit feierlicher Profess haben grundsätzlich «aktives» Wahlrecht. Das heisst, sie dürfen bei allen berechtigten Wahlvorgängen ihre Stimme abgeben. Um als höherer Oberer (Supprior, Prior, Provinzial, Ordensmeister) gewählt werden zu können, braucht es zusätzlich das «passive» Wahlrecht. Konkret bedeutet dies zurzeit, dass der Kandidat für solch ein Amt zum Priester geweiht sein muss, die entsprechende Dienstprüfung vorweisen kann sowie mindestens drei Jahre zuvor die feierliche Profess abgelegt haben muss.
Die Brüder des Predigerordens leben in der Regel gemeinsam in Häusern, die ab einer bestimmten zahlenmässigen Besetzung «Konvente» genannt werden. Der Hausobere wird Prior genannt und von den Mitgliedern der Kommunität mit Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Innerhalb des Konvents schlägt der Prior jeweils seinen Stellvertreter, den Supprior vor. Ausserdem hat jedes Haus einen Syndicus, der für die finanziellen Belange verantwortlich ist. Daneben gibt es noch weitere Ämter innerhalb der Gemeinschaft (Bibliothekar, Konventslektor, Chronikar und andere), die nach Bedarf bestimmt werden. Der jeweils vorgeschlagene Supprior wie auch der Syndicus müssen von den Brüdern durch geheime Abstimmung bestätigt werden. Die Mitglieder des Hauses mit aktivem Wahlrecht bilden das Konventskapitel. Dort trifft man sich, «um Fragen zu besprechen bzw. zu entscheiden, die sich auf das gemeinsame Leben, die apostolische Tätigkeit und schliesslich die gute Verwaltung des Konventes beziehen»<11>. Eine Gruppe aus dem Konventskapitel wird in das Konventskonsil gewählt. Das Konventskonsil besitzt sowohl beratende als auch entscheidende Funktionen. Beispielsweise muss es die Rechenschaftslegung des Syndicus überprüfen. Sollte die Kommunität nicht genug Brüder für einen Konvent haben, nennt man diese kleinere Einheit «Domus» (Haus) und den Oberen «Superior». Die Leitungsämter im Haus gelten auf drei Jahre. Der Hausobere kann für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden, eine dritte Amtsperiode ist nur möglich aufgrund einer Postulation. In diesem Falle muss der Kandidat von mindestens zwei Dritteln der Wähler eine Stimme erhalten haben. Der Provinzial kann die Wahl nur dann bestätigen, wenn der Ordensmeister zuvor eine Dispens erteilt. Die Regel erlaubt die dritte Wahl zunächst nicht, erst die Dispens entbindet im Einzelfall von den hindernden Vorgaben. Im Falle der ersten und zweiten Amtsperiode genügt die Bestätigung des Provinzials. Sollte sich ein Konvent nicht mehrheitlich auf einen Kandidaten einigen, ist der Provinzial gezwungen, einen Oberen einzusetzen.
Alle Konvente und Häuser sind in Provinzen organisiert. Also bilden eine Reihe von Gemeinschaften eine Provinz. Im deutschsprachigen Raum existiert die Provinz «Teutonia», deren Konvente und Gemeinschaften in Deutschland (nördlich der Mainlinie) gelegen sind. Die Kommunitäten in Süddeutschland gehören zur Süddeutsch-österreichischen Provinz. Die Schweiz bildet nochmals eine eigene Ordensprovinz. Zurzeit gibt es knapp 50 Provinzen, Vizeprovinzen und Generalvikariate. Die beiden letzteren werden eingerichtet, wenn die notwendige Anzahl von Häusern oder Brüdern für die Errichtung einer Provinz noch fehlt, möglicherweise aber auf Zukunft hin noch zu erwarten ist. Alle vier Jahre findet in jeder Provinz ein Provinzkapitel statt. Alle Prioren und eine bestimmte Anzahl von Delegierten («Socii») aus den Konventen und Vikariaten (beispielsweise aus den sogenannten Missionen im Ausland) kommen dabei zusammen. Dem Provinzkapitel kommt eine doppelte Aufgabe zu: Zum einen hat es über Fragen des gemeinsamen Lebens und Arbeitens zu beraten. Dazu finden sich in den Monaten vor dem Kapitel bereits mehrere Kommissionen und Arbeitsgruppen ein, die für das Kapitel Diskussionsvorlagen erarbeiten. Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass Konvente oder Gruppen einzelner Mitbrüder Anträge an das Kapitel stellen. Zum zweiten wählt das Provinzkapitel eine neue Ordensleitung. Die Leitung besteht zunächst aus dem neuen Provinzial sowie einer Gruppe von Diffinitoren. Der Auftrag der Diffinitoren besteht darin, nach Ende des Provinzkapitels dessen Entscheidungen nochmals zu überdenken und endgültig zu beschliessen. Nicht zuletzt können die Diffinitoren unter der Leitung des Provinzials Ämter besetzen (so zum Beispiel den für die provinzinternen Studienfragen verantwortlichen Studienregens) und Versetzungen der Brüder vornehmen. Neben den Diffinitoren wählen die Kapitelsväter noch die Mitglieder des Provinzkonsils. Dieses Gremium wird im Anschluss an das Kapitel in regelmässigen Abständen durch den Provinzial einberufen, um Angelegenheiten der Provinz zu besprechen und gegebenfalls über wichtige Entscheidungen abzustimmen. Die Ergebnisse des Provinzkapitels werden in den Kapitelsakten veröffentlicht. Die Akten sind einerseits das Ergebnisprotokoll des Provinzkapitels. Ersichtlich sind darin aber auch bestimmte Ernennungen und Beschlüsse. Ausserdem setzen sie sich mit grundsätzlichen Fragen auseinander und versuchen dabei, strukturelle und inhaltliche Leitlinien für die folgende Amtsperiode des Provinzials zu entwerfen.
Die allen Provinzen übergeordnete Einrichtung ist das Generalkapitel, welches alle drei Jahre zusammentritt. Ihm kommen ­ auf den Gesamtorden bezogen ­ in etwa die gleichen Rechte und Aufgaben zu wie dem Provinzkapitel. Das Generalkapitel hat sowohl legislative als auch exekutive Funktionen. Es werden also nicht nur Vorgaben erarbeitet, sondern es können beispielsweise auch Personalentscheidungen getroffen werden. Abgesehen von der Teilnahme des Ordensmeisters, seiner Vorgänger und seiner Assistenten ändert sich die personelle Besetzung der Kapitel von Mal zu Mal. So gibt es ein Kapitel, auf dem ausschliesslich die Provinziale anwesend sind. Ein weiteres Kapitel besteht nur aus gewählten Vertretern aller Provinzen. Das dritte schliesslich ist das sogenannte Wahlkapitel, an dem sowohl die Provinziale als auch gewählte Vertreter der Provinzen teilnehmen. Das Wahlkapitel wählt den neuen Ordensmeister, der sein Amt neun Jahre innehat. Ein interessantes Detail: Der Ordensmeister der Dominikaner ist zurzeit der einzige Generalobere, dessen Wahl nicht durch den Hl. Stuhl in Rom bestätigt werden muss. Dies ist ein Privileg, welches die Dominikaner sehr zu schätzen wissen!

«Was alle angeht, muss von allen behandelt und gebilligt werden»

Vor dem skizzierten Hintergrund sollen nun die in ihrer rechtlichen Verfasstheit geradezu «modern» anmutenden Diskursbedingungen im Orden der Predigerbrüder noch etwas näher beleuchtet werden.<12> Schon das erste, noch vom Ordensgründer selbst 1220 nach Bologna einberufene Generalkapitel verfuhr nach dem Grundsatz: «Was alle angeht, muss von allen behandelt und gebilligt werden.»<13> Alle Deputierten haben im Rahmen der demokratisch organisierten Kapitelsdiskussionen Anteil sowohl an der freien Meinungsbildung wie auch an den daraus kraft besserer Argumente resultierenden gesetzgebenden Entscheidungen. Die so zustandegekommenen Entschliessungen werden als geistgewirkt interpretiert<14> und erlangen aufgrund der doppelten Legitimation durch Mehrheit und Geist verbindlichen Charakter; nicht von ungefähr gebraucht Jordan von Sachsen im Blick auf das erste Generalkapitel die Wendung «mit allgemeiner Zustimmung der Brüder»<15>.
Seit den Anfängen von 1220 ist das Generalkapitel (wie auch ­ etwas später installiert<16> ­ das Provinzkapitel auf regionaler Ebene und das Konventskapitel auf lokaler Ebene) zu einer festen Einrichtung im Dominikanerorden geworden und als solche ein unaufgebbarer Bestandteil der gemeinschaftlichen Leitung. Insofern schon die ältesten Zeugnisse der Kirche die ­ wie auch immer geartete ­ Beteiligung des Volkes an der synodalen Kommunikation belegen,<17> kann diese als eine formale Bedingung hinsichtlich einer partizipativ organisierten Wahrheitsfindung im Rahmen der Kirche gelten. In der aktuellen Rechtsordnung des Predigerordens existieren mindestens drei verschiedene Momente, die eine solche «öffentliche» Mitwirkung gewährleisten. (Naturgemäss meint «Öffentlichkeit» im vorliegenden Zusammenhang «nur» die Gesamtheit der Mitglieder des Ordens im weitesten Sinne, also Moniales, Schwestern, Mitglieder der dominikanischen [Laien-]Gemeinschaften.)

  1. Zum einen ist das breit angelegte Vorschlagsrecht zu nennen, welches eine zumindest partielle Mitwirkung auch der nicht auf die Kapitelsversammlung delegierten Ordensmitglieder gewährleistet.<18>
  2. Zum zweiten ist auf die ein (General- oder Provinz-)Kapitel vorbereitenden Kommissionen zu verweisen. Die Mitglieder dieser zeitlich begrenzt installierten Gremien werden zum Teil durch Wahl, zum Teil durch Berufung selektiert. Die Kommissionen wirken auf das jeweilige Kapitel ein je nach «Interesse und (...) Engagement, welches die Mitglieder oder Mitgliedergruppen investieren»<19>.
  3. Weiterhin kann in relativer Analogie zu dem schon altkirchlich bekannten Sachverhalt, wonach «neben der Bestätigung eines Konzils durch den römischen Bischof auch die Rezeption durch die gesamte Kirche zu den formalen Bedingungen eines kirchlichen Konsenses gezählt wird»<20>, auf die Tatsache verwiesen werden, nach der eine Kapitelsentscheidung (inchoatio) erst nach zweifacher Wiedervorlage und Bestätigung (approbatio) bzw. Verabschiedung (confirmatio) auf den folgenden Generalkapiteln als verbindliche Konstitution (constitutio) betrachtet werden kann.<21> Zwar sind alle Ordensmitglieder zur Befolgung der getroffenen Kapitelsentscheidungen verpflichtet,<22> doch zeigt das oben skizzierte Moment der als obligatorisch verfügten, über Jahre hinweg mehrfach wiederholten Bekräftigung einer einmal getroffenen Entscheidung, wie sehr diese, soll ihr wirklich endgültig bindender Charakter zuerkannt werden, auf eine breite Anerkennung angewiesen ist. Erst eine solche Akzeptanz, die auf der positiven Rezeption (wenn nicht aller, so doch wenigstens) einer (repräsentativen) Mehrheit der Ordensmitglieder über einen längeren Zeitraum hinweg fusst, ermöglicht, dass ein auf dem Generalkapitel der Dominikaner erreichter Konsens ­ zumindest tendenziell ­ universalisiert wird.

Als Predigergemeinschaft stellt sich der Dominikanerorden als eine Institution dar, die über ihre verfassungsrechtliche Selbstorganisation hinaus wesentlich auf die Produktion theologischer Argumente zielt. Zumindest an Hand der neueren, nachkonziliaren kapitularen Textproduktion lässt sich meines Erachtens recht gut zeigen, wie in partizipativer Weise sprachlich überlieferte Positionen immer wieder neu kritisiert und erweitert werden.<23> Dies geschieht zum einen aufgrund sich stetig verändernder historischer Bedingungen, zum anderen zunehmend auch vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichen politisch-gesellschaftlichen, ökonomisch-materiellen und ideologisch-religiösen Kontexte, welche die praktisch-theoretische Existenz der Brüder prägen, dezidierter Berücksichtigung finden.<24> Zwei Beispiele seien genannt:

  1. Hinsichtlich des Begriffs der Armut kann sehr deutlich eine Erweiterung von einer eher spirituell geprägten Verwendung des Terminus<25> hin zu einer (in kontextueller Beerbung der lateinamerikanischen Theologie der Befreiung und der von ihr formulierten vorrangigen Option für die Armen) politisierten Interpretation festgestellt werden.<26>
  2. Und auch im Blick auf den im Dominikanerorden seit den Anfängen zentralen Terminus der Predigt ist eine signifikante Verschiebung auszumachen von einem ehemals fast ausschliesslich auf die im Modus der Sprache mündlich vorgetragenen Kanzelrede zielendes Verständnis<27> hin zu einem «Predigt»-Begriff, der die gesamte Lebenspraxis des Ordensmannes in all ihren (eben nicht nur sprachlich verfassten) Äusserungen und Handlungen meint.<28>

Als «Subjekt in der Gemeinschaft ihrer verschiedenen Subjekte in der einen Kommunikationsgemeinschaft»<29> praktiziert die Kirche ihren Diskurs um die theologische veritas catholica (hier im Sinne von ökumenische Wahrheit gemeint). So zumindest sollte es sein. Eines dieser Subjekte, das inmitten der noch weitestgehend hierarchisch organisierten Catholica eine solche partizipative Kommunikation seit mehr als 750 Jahren konkret zu praktizieren sucht, ist die demokratisch verfasste Gemeinschaft der Predigerbrüder.

 

Der Dominikaner Ulrich Engel ist verantwortlicher Schriftleiter der von den deutschen Dominikanern herausgegebenen theologischen Zeitschrift «Wort und Antwort» und Ausbildungsleiter der Dominikaner-Provinz Teutonia; seine Arbeitsschwerpunkte sind der Dominikanerorden und die theologische Ästhetik.


Anmerkungen

1 Gleichfalls fehlen Begriffe wie «Partizipation» oder «Mitbestimmung».

2 Vgl. H.-G. Ziebertz, Hierarchie und Demokratie in der Kirche. Eine empirische Untersuchung unter Theologiestudierenden, in: Zeitschrift für Katholische Theologie 118 (1996), 441­467.

3 Ebd., 466.

4 Ebd.

5 Grundlagenliteratur in Auswahl: M. Merten, «Wenn alle Macht vom Volk ausgeht...». Die demokratische Verfassung des Dominikanerordens als Alternative in einer hierarchisch verfassten Kirche (Ausgewählte Vorträge der Karl-Rahner-Akademie Köln), Köln (Manuskriptdruck), o.J. (1995); Th. Eggensperger, U. Engel, Frauen und Männer im Dominikanerorden. Geschichte ­ Spiritualität ­ aktuelle Projekte, Mainz 1992, 159­166; U. Engel, Konsens und Wahrheit. Reflexionen im Anschluss an Jürgen Habermas: Der Dominikanerorden als praktisch verfasste Kommunikationsgemeinschaft, in: Th. Eggensperger, U. Engel (Hrsg.), Wahrheit. Recherchen zwischen Hochscholastik und Postmoderne (Walberberger Studien/Philosophische Reihe 9), Mainz 1995, 130­148; G. Schmelzer, Religiöse Gruppen und sozialwissenschaftliche Typologie. Möglichkeiten der soziologischen Analyse religiöser Orden (Sozialwissenschaftliche Abhandlungen der Görres-Gesellschaft 3), Berlin 1979, 45­117.

6 Zur Entstehungsgeschichte des Ordens vgl. M. Lohrum, Dominikus. Beter und Prediger, Mainz 1984, 45­66; F. Müller, Dominikus und der Predigerorden. Leidenschaft für das Evangelium und die Menschen in Not, in: ders. (Hrsg.), Dominikanerinnen und Dominikaner. Lebensbilder aus dem Predigerorden (Grosse Ordensleute 3), Freiburg/Schweiz 1988, 9­23; Th. Eggensperger, U. Engel, Frauen und Männer im Dominikanerorden, aaO., 13­28.

7 Vgl. M. Merten, «Wenn alle Macht vom Volk ausgeht...», aaO., 12f.

8 Deshalb trifft auch der Untertitel von Merten: «Die demokratische Verfassung des Dominikanerordens als Alternative in einer hierarchisch verfassten Kirche» (Hervorhebung U. E.). Vgl. dazu auch grundlegend Th. Eggensperger, Orden ­ Gemeinschaften kritischer Solidarität in der Kirche? Betrachtungen unter ekklesiologischer Perspektive, in: Dominikanerkloster Düsseldorf durch A. Baumeister, Th. Eggensperger, U. Engel, W. Koenig (Hrsg.), Caritas & Scientia. Dominikanerinnen und Dominikaner in Düsseldorf. Begleitbuch zur Ausstellung, Düsseldorf 1996, 185­197.

9 Der folgende Abschnitt ist weitestgehend übernommen aus Th. Eggensperger, U. Engel, Frauen und Männer im Dominikanerorden, aaO., 160­165.

10 Bei den Schwestern verhält es sich ein wenig anders. Die Dominikanerinnen haben sich in der Regel in Kongregationen mit jeweils eigenen Satzungen organisiert. Die Rechtsstruktur der Kongregationen unterscheidet sich zum Teil erheblich. Die Generaloberinnen werden gewählt. Häufig können die Schwestern ausserdem ihre Hausoberin wählen. Die Divergenzen in den Richtlinien haben mit unterschiedlichen Traditionsbeständen zu tun, aber auch mit den vielfältigen Arbeitsschwerpunkten, die sich für die Gemeinschaften ergeben haben. Manche Dominikanerinnenklöster sind autark, besonders gilt dies für die beschaulichen Schwestern (Moniales). Dennoch haben sich solche Häuser dort, wo es sich als sinnvoll erwies, in sogenannten Konföderationen oder Unionen zusammengeschlossen.

11 LCO 307.

12 Dabei wird das Augenmerk aufgrund der besonderen Bedeutung im Kontext universalkirchlicher Kommunikation vornehmlich auf die «oberste» Ebene des Ordens (Gesamtorden, Generalkapitel, Ordensmeister) gelenkt. Die sich hier anschliessenden Ausführungen folgen über weite Strecken U. Engel, Konsens und Wahrheit, aaO., 139­148.

13 M. Lohrum, Dominikus, aaO, 80. Zum Generalkapitel von 1220 vgl. den Abschnitt «Het algemeen kapittel van 1221», in: De oudste constituties van de dominicanen. Vorgeschiedenis, tekst, bronnen, ontstaan en ontwikkeling (1215­1237). Met uitgave van de tekst, hrsg. v. A. H. Thomas, Leuven 1965, 256­263.

14 Nicht umsonst steht bis heute zu Beginn eines jeden Generalkapitels die gottesdienstliche Geistanrufung (vgl. LCO 417, § II). Damit rekurriert das Verfahren auf die entsprechende altkirchliche Praxis.

15 Vgl. Iordanus de Saxonia, Libellus de principiis ordinis Praedicatorum, hrsg. v. H.Ch. Scheeben, in: Monumenta Ordinis Fratrum Praedicatorum historica 16, Rom 1935, 25­88, Nr. 87: «(...) de communi fratrum consensu (...)».

16 Vgl. De oudste constituties van de dominicanen, aaO., 269.

17 Vgl. die entsprechenden Hinweise bei J. Wohlmuth, Konsens als Wahrheit? Versuch einer theologischen Klärung, in: Zeitschrift für Katholische Theologie 103 (1981), 309­323, hier 318, Anm. 27.

18 Vgl. LCO 415, § II: «Ius proponendi competit, praeterquam vocalibus capituli: 1o omnibus superioribus, adsistentibus magistri Ordinis et procuratori generali; 2o cuilibet capitulo et consilio necnon moderatorio studii; 3o cuique religioso, dummodo eius propositio a quinque saltem fratribus voce activa gaudentibus subsignata fuerit, vel praesentetur per aliquem ex vocalibus cuius erit iudicare utrum petitio proponi debeat necne; 4o monasteriis vel foederationibus monialium nostrarum consiliis provincialibus vel nationalibus fraternitatum S. Dominici.»

19 G. Schmelzer, Religiöse Gruppen und sozialwissenschaftliche Typologie, aaO., 73.

20 J. Wohlmuth, Konsens als Wahrheit?, aaO., 318 (Hervorhebung U.E.). Wohlmuth beruft sich an eben dieser Stelle (Anm. 28) auf Papst Gelasius (492­496).

21 Vgl. LCO 276, § I: «Illud dumtaxat statutum ut constitutio habeatur quod a tribus capitulis generalibus continuis fuerit acceptatum, et quidem per modum inchoationis in primo capitulo, adprobationis in secundo et confirmationis in tertio.»

22 Vgl. LCO 284: «Ordinationes capituli generalis (...) vim obligandi retinent, donec a simili potestate revocatae fuerint.»

23 Die Aussagen der frühen General- und Provinzkapitel beschränkten sich in der Regel auf Verfassungs- und Verfahrensfragen. Eine dezidiert theologische Textproduktion ist erst in diesem Jahrhundert auszumachen. Entsprechend werden im folgenden allein die in jüngerer Zeit, speziell nach Abschluss des II. Vaticanums erfolgten Spracherweiterungen bzw. Interpretationsverschiebungen betrachtet.

24 Vgl. hierzu das wiederholte Insistieren auf die Notwendigkeit von Inkulturationsprozessen, so in: Act. Cap. Gen. O.P. Mexico 1992, Nr. 62.

25 Vgl. z.B. Act. Cap. O.P. Gen. Bogota 1965, Nr. 229.

26 Vgl. z.B. Act. Cap. Gen. O.P. Mexico 1992, Nr. 66.

27 Vgl. z.B. Act. Cap. Gen. O.P. Bogota 1965, Nr. 314 (wörtlich übernommen in: Act. Cap. Prov. Teutoniae O.P. Vechta 1966, Nr. 88).

28 Vgl. u.a. Act. Cap. Gen. O.P. Mexico 1992, Nr. 51ff. Entsprechende Aussagen finden sich auch in: Act. Cap. Prov. Teutoniae O.P. Walberberg 1992, Nr. 71; Act. Cap. Prov. Helvetiae O.P. Zürich/Ilanz 1994, Nr. 37ff.

29 E. Arens, Christopraxis. Grundzüge theologischer Handlungstheorie (Quaestiones disputatae 139), Freiburg i.Br. 1992, 157.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1998