SKZ 45/1998

INHALT

Pastoral

Kirchenmusikreform als Liturgiereform

Pastoralliturgisches von Anton Pomella

 

Eigentlich hat die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils vom 4. Dezember 1963 ­ trotz der tiefgreifenden theologischen Neuorientierung ­ in wichtigen pastoralen Belangen sehr grosse Zurückhaltung an den Tag gelegt. Das bestätigen zum Beispiel die überaus vorsichtigen und engen Äusserungen bezüglich der Liturgiesprache oder der Freiheit bei der Textgestaltung. Demgegenüber darf jedoch festgestellt werden, dass in den nachfolgenden, in zähem Ringen zwischen verschiedenen Meinungen entstandenen Durchführungsbestimmungen der Musik im Gottesdienst weitaus bedeutendere Aufgaben und wesentlich neuere Zielsetzungen zugewiesen worden sind, als es der Text der Liturgiekonstitution erwarten liess. Klar ist jedenfalls, dass mit der angestrebten Erneuerung der Liturgie selbstverständlich auch eine Erneuerung der Kirchenmusik beabsichtigt war, da ja das eine ohne das andere gar nicht denkbar ist. Wenn Musik, wie das Konzil sagt, «einen wesentlichen und integrierenden Bestandteil der Liturgie» darstellt, dann ist sie selbstverständlich auch mitbetroffen von dem paradigmatischen Verständniswandel, den die Liturgie in den vergangenen Jahrzehnten durchschritten hat.
Heute, bald 35 Jahre nach dem säkularen Ereignis des Konzils, darf man zwar mit Recht behaupten, dass die erneuerte Liturgie in den Gemeinden weitgehend angenommen worden ist (wenn auch einzelne Gruppierungen damit Mühe bekunden oder sich der erneuerten Form gar verweigern).
Die Frage, die hier gestellt sein soll, lautet, ob auch die von der Liturgiereform geforderte Erneuerung der Kirchenmusik in den Gemeinden bzw. von den Kirchenchören und den für die Musik Verantwortlichen ähnlich bereitwillig mitvollzogen wurde. So eindeutig bejahend fällt die Antwort nicht aus. Klagen oder gar Anklagen zu formulieren hilft da jedoch nicht weiter. Es seien im folgenden nur einige (längst nicht alle) Grundsätze, auf denen die liturgisch-musikalische Erneuerung beruht, in positiver Weise angesprochen und in Erinnerung gerufen.

1. Liturgie ist ihrem Wesen nach eine gemeinschaftliche Feier

Trägerin der Liturgie ist die ganze, hier und jetzt versammelte Gemeinde als Teil der Kirche. Wenn dieser Grundsatz stimmt, dann geht daraus hervor, dass die versammelte Gemeinde auch die Trägerin des liturgischen Gesangs ist. Wo diese grundlegende Voraussetzung beachtet wird, wird es einem Kirchenchor keine allzugrossen Schwierigkeiten bereiten, Gesänge, die vom Wesen und den inneren Gesetzmässigkeiten der Feier her der ganzen Gemeinde zustehen, dieser regelmässig auch zu überlassen. Es sollte keinen Gottesdienst geben, in dem die Gemeinde als Ganze sich überhaupt nie am Gesang beteiligen kann.

2. Der Chor ist Teil der Gottesdienst feiernden Gemeinde

Die bewusste Einbindung des Chores in die liturgische Versammlung ­ und nicht umgekehrt die Integrierung der Gemeinde in den Chorgesang ­ ist eine grosse Errungenschaft der liturgischen Erneuerung. Sie korrigiert die irrige, aber immer noch verbreitete Vorstellung, der Chor sei der einzige musikalische Rollenträger. Der Kirchenchor trägt und feiert vielmehr den Gottesdienst mit als Teil der versammelten Gemeinde, dem die hohe Aufgabe zukommt, die Gemeinde zu animieren und sie anzuführen im Gesang, aber auch mit mehrstimmiger Musik die liturgischen Handlungen zu begleiten und zu vertiefen, Gestimmtheiten und Befindlichkeiten wie Freude, Trauer, Schmerz aufzunehmen und zum Ausdruck zu bringen, den Anlass bzw. den Festgedanken in gebührender Weise hervorzuheben und damit zur Festlichkeit der Feier beizutragen. Nur so nimmt die Musik real und auch zeichenhaft die vielfältigen Funktionen im Ganzen des liturgischen Geschehens wahr.

3. Die erneuerte Liturgie ruft nach neuen musikalischen Konzepten

Dass eine solche Sicht auch Ansprüche stellt an die Art der Musik (Zusammenwirken mit der Gemeinde) und darüber hinaus eine grössere Vielfalt an musikalischen Formen fordert, darf nicht übersehen werden. Die Einteilung der Gesänge in Ordinarium und Proprium genügt nicht mehr und wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Das neu gewonnene Verständnis von der dialogischen Struktur der Liturgie wie auch die Erkenntnis von der Wichtigkeit der Rollenverteilung sowie des funktionsgerechten Vollzugs liturgischer Handlungen ruft notwendig nach entsprechenden musikalischen Formen und Ausdrucksweisen. Ausgangspunkt bei der Schaffung solcher Musik kann nun nicht mehr das früher je als zusammengehörender Zyklus verstandene «Ordinarium» oder «Proprium» sein. Eine den Struktur- und Dramaturgiegesetzen der Liturgie weit angemessenere Orientierung bietet der Ansatz, ob es sich im einzelnen um «eigenständige» oder eine liturgische Handlung «begleitende» Gesänge handelt. Dass in diesem neuen musikalischen Konzept auch entsprechend durchkomponierte Hochgebetsvertonungen unter angemessener Beteiligung der Gemeinde ihren Platz und ein grösseres musikalisches Gewicht haben als etwa die Vertonung des Glaubensbekenntnisses, sei hier ausdrücklich erwähnt.
Wenn auch die Schweiz sich in diesem Punkt als besonders initiativ gezeigt hat, so muss doch gesagt werden, dass man über einige wenige Versuche noch kaum hinausgekommen ist und dass die seltenen Vorkämpfer in dieser Sache nur zu gerne als unverbesserliche Idealisten belächelt werden, die es wagen, gegen den grossen Strom zu schwimmen. Die resignierte Rückwendung zu einer vorkonziliaren Praxis wird wohl kaum der richtige Weg sein, auf dem die Kirchenmusik im dritten Jahrtausend ihren Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums erfüllen kann.

4. Den «Schatz der Kirchenmusik» den neuen Erkenntnissen anpassen

Wer sich allein auf die Werte der traditionellen Kirchenmusik zurückzieht, mag sich vermeintlich auf die Aussage der Liturgiekommission stützen können, wonach «der Schatz der Kirchenmusik...mit grösster Sorge bewahrt und gepflegt werden» möge (vgl. LK, Art. 114). In der Musikinstruktion von 1967 wird dazu aber ausdrücklich gesagt, dass «aus dem überlieferten Schatz der Kirchenmusik zunächst das hervorgeholt werden soll, was den Bedürfnissen der erneuerten Liturgie entspricht» (vgl. IML, Art. 53). Ferner soll überprüft werden, «ob anderes diesen Bedürfnissen angepasst werden kann» (ebd.).
In diesen Bereich spielt sicher auch das Problem der liturgischen Sprache herein. Ein Kirchenchor, der sich wirklich als Teil der hier und jetzt versammelten Gemeinde versteht, wird es sich nicht leisten können, im heute vorwiegend volkssprachlichen Gottesdienst fast ausschliesslich nur lateinische Musik zu singen. Wenn es auch nicht einfach ist, auf einen lateinischen Text komponierte Musik (z.B. Motetten oder Psalmenvertonungen) ohne musikalischen Substanzverlust ins Deutsche zu übertragen, so ermutigt die Liturgiekonstitution doch dazu, den Kirchenchören auf diese Weise den wertvollen Bestand traditioneller Kirchenmusik zugänglich zu machen und ihn damit zu bewahren und zu erhalten. Inzwischen haben viele Kirchenchöre längst auch die mächtige Quelle der evangelischen Kirchenmusik entdeckt, von der vieles durchaus auch in unserer Liturgie seinen Platz haben kann. Manchmal sind es freilich sprachliche Barrieren, die eine solche Übernahme verhindern. Es wäre wohl eine Aufgabe für die Musikverlage, in Zusammenarbeit mit sensiblen Sprachgestaltern und mit Theologen auf diese Weise ein weites Feld an bisher wenig bekannten Schätzen zutage zu fördern.

5. Die Chance des neuen Kirchengesangbuchs

Das Erscheinen des neuen Kirchengesangbuchs (KG) für die deutschsprachige Schweiz (siehe Frontbeitrag) bedeutet ohne Zweifel einen Einschnitt in das liturgisch-musikalische Tun der Gemeinden und damit auch der Kirchenchöre. Auf jeden Fall wird die Akzeptanz des neuen Gesangbuchs in der Gemeinde weitgehend davon abhängen, wie stark die örtlichen Kirchenmusiker und -musikerinnen und Kirchenchöre sich vom ersten Tag an dafür einsetzen. Dabei sollte immer bewusst bleiben, dass das Buch als ganzes eigentlich einen wesentlichen Teil jener liturgischen Erneuerung nachholen möchte, der in den vergangenen 30 Jahren etwas vernachlässigt worden ist. Dazu braucht es freilich sehr viel Engagement von seiten aller Verantwortlichen, aber auch sehr viel Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Gemeinden.
Als lobenswerte Initiativen in diese Richtung können zum Beispiel die VI. Konferenz für Liturgiegestaltung vom vergangenen Herbst in Weinfelden sowie die verschiedenen Kirchenmusikwochen angeführt werden, die innerhalb des SKMV organisiert wurden. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang das im Juni dieses Jahres durchgeführte Ökumenische Chortreffen «cantus '98» in Urdorf.
Auf diesem Hintergrund erweist es sich als dringend notwendig, die strukturellen Voraussetzungen zu schaffen, dass in eine überdiözesane Dienststelle Liturgie (Liturgisches Institut) auch der Fachbereich Musik integriert wird.
«Es gibt Leute, die hören das Wort Liturgiereform nicht gerne», stellte Balthasar Fischer, einer der massgeblichen Väter der liturgischen Erneuerung, bereits 1964 fest. Zu ihnen gehörten (und gehören) nicht nur geweihte Amtsträger oder ein gewisser Teil des Kirchenvolkes, sondern auch Kirchenmusiker und -musikerinnen sowie Kirchenchöre. Wenn das neue Kirchengesangbuch mit seinem lebenstheologischen pastoralen Ansatz etwas dazu beitragen kann, das vom Zweiten Vatikanischen Konzil vorgestellte Kirchen- und Gottesdienstverständnis zu vertiefen und Schritt für Schritt zu verwirklichen, dann leistet es ohne Zweifel einen notwendigen und wichtigen Dienst. Und darin liegt auch der Auftrag der Kirchenmusik. Denn letztlich muss die gottesdienstliche Musik im Vollsinn Zeichen dafür sein, was in der Liturgie geschieht.

 

Anton Pomella ist interimistischer Leiter des Liturgischen Instituts, Zürich; sein Beitrag erschien auch im letzten Jahresbericht dieser Arbeitsstelle.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1998