SKZ 18/1998

INHALT

Berichte

Gleichstellungsgesetz und Gleichstellungskultur

Ein Tagungsbericht von Rolf Weibel

 

Kurz nachdem Papst Johannes XXIII. die Menschenrechte in «Pacem in terris» 1963 in die lehramtliche Verkündigung aufgenommen hatte, prangerte das Zweite Vatikanische Konzil die Diskriminierung der Frau an: «Jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion, muss überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht» (Gaudium et Spes, Nr. 29). Wie verträgt sich damit die aktuelle Rechtslage der römisch-katholischen Kirche mit dem Grundsatz: «Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein Mann» (CIC, c. 1024/CCEO, c. 754)? Diese Frage stand im Zentrum der vom Lehrstuhl für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universitären Hochschule Luzern durchgeführten Tagung zum Thema «Die Gleichstellung der Geschlechter und die Kirche».
Einleitend erinnerte der Lehrstuhlinhaber, Prof. Adrian Loretan, an den 50. Geburtstag der «Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte» und die drängender werdende menschenrechtliche Herausforderung der christlichen Kirchen in bezug auf die Zulassung der Frauen zu ihren Ämtern: «Kirchen, die Frauen nicht zur Ordination zulassen wollen, geraten unter Rechtfertigungszwang im ökumenischen Dialog» (Martine Haag). Es sei daher dringend, menschenrechtlich-theologisch fragen zu lernen.

Die Kirchen vor dem staatlichen Gleichstellungsrecht

Nachdem die Helvetik vor 200 Jahren die Vorrechte von Ort und Geburt abgeschafft hatte, brauchte es in der Schweiz beinahe diese Zeitspanne, bis auch noch die Vorrechte des Geschlechts abgeschafft wurden. Denn die Helvetik beendete die Diskriminierung nur der Männer, so dass im Kampf gegen die Diskriminierung der Frau in der Folge nicht das Volk, sondern das «Mannenvolk» gewonnen werden musste, wie die Juristin und Politikerin Josi J. Meier in ihrem persönlich gehaltenen Rückblick auf die neueste Schweizer Verfassungsgeschichte ausführte.
Nachdem die erste Vorlage zur Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechtes 1959 noch im Verhältnis von 2 zu 1 wuchtig abgelehnt worden war, wurde das eidgenössische Gleichstellungsgesetz (vom 1. Juli 1996) deutlich angenommen: im Nationalrat mit 115 gegen 30 und im Ständerat mit allen abgegebenen Stimmen, und konnte das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ohne nennenswerten Widerstand im April 1997 in Kraft gesetzt werden. Dabei hätten allerdings nicht nur die Argumente zu überzeugen vermocht, sondern auch die Gunst der Stunde habe eine Rolle gespielt. Nachdrücklich betonte die Referentin, die gesetzlichen Grundlagen seien noch keine Gewähr dafür, dass die Gleichstellung auch in der sozialen Wirklichkeit schon erreicht ist. Zudem dürfe man sich nicht auf die Schweiz beschränken, sondern müsse auch international für mehr Gerechtigkeit kämpfen.
Weil sich die Kirchen nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen, erörterte die Juristin Denise Buser als Anschlussfrage: Inwiefern ist das Gleichstellungsrecht für die Kirchen verbindlich? Die weltanschauliche und konfessionelle Neutralität des Staates ermöglicht den Kirchen, staatliches Recht zu relativieren, wenn es im Rahmen der korporativen Religionsfreiheit um ihr Selbstbestimmungrecht geht; dabei müsse auch die rechtliche Stellung der Kirche ­ ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ­ berücksichtigt werden. Öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen müssen sich an bestimmte rechtsstaatliche Vorgaben halten, beispielsweise bei der Steuererhebung den Datenschutz beachten; bei widerstreitenden innerkirchlichen Vorgaben, namentlich wenn es um den Kerngehalt des religiösen Selbstverständnisses gehe, komme es, unter Berücksichtigung zudem des Verhältnismässigkeitsprinzips, zu einer «praktischen Konkordanz». «Das staatliche Gleichstellungsrecht ist für die Kirchen rechtsverbindlich, soweit nicht Kernfragen ihres Glaubensverständnisses tangiert sind. Dies trifft als prominentestes Beispiel bei der fehlenden Frauenordination zu.» Für alle anderen Arbeitsverhältnisse gilt deshalb das Gleichstellungsrecht.
Staatliche Massnahmen ergeben sich aber auch aus der Notwendigkeit, internationales Gleichstellungsrecht umzusetzen. So betrifft das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau auch die nichtstaatliche öffentliche Sphäre, in der sich die Kirchen bewegen. «Jede Ausschliessung der Frau im Kirchenbereich stellt demnach klar eine Diskriminierung dar, die von den Kirchen selbst oder durch entsprechende staatliche Vorkehrungen zu beseitigen ist.» Für die Kirchen ergibt sich aus diesem Übereinkommen, das der Heilige Stuhl nicht unterzeichnet hat, ein Zugzwang zur Frauenförderung. Denise Buser wünscht sich für die Kirchen, dass es ihnen gelinge, «eigene Gleichstellungskonzepte zu erarbeiten und zu realisieren. Die Frauen von der pastoralen Verantwortung auszuschliessen, kann ja nicht ein Ziel für das neue Jahrtausend sein.»
Von Belang sind schliesslich die staatliche Aufklärung und die Vorbildfunktion des Rechts, das ein Spiegel des gesellschaftlichen Bewusstseins und so auch des Wertewandels ist: «Die Glaubensangehörigen einer Kirche sind zugleich Staatsbürgerinnen und -bürger. Die Kirche stellt ihre Mitglieder vor Widersprüche und Gewissenskonflikte, wenn das universal geltende kanonische Recht das Gegenteil des universal geltenden weltlichen Rechts enthält, wie das bei der Gleichstellung der Geschlechter der Fall ist.»
Diesen Widerspruch bezeichnete Prof. Helmut Hoping, Inhaber des Luzerner Lehrstuhls für Dogmatik, in seinen Ausführungen über den Gleichstellungsgrundsatz und den Ausschluss von Weiheämtern aufgrund des Geschlechts als einen «kirchlichen Modernitätskonflikt», der für viele auch ein Gerechtigkeitskonflikt sei.

Den Frauen den Zugang zum kirchlichen Weiheamt ermöglichen

Dieser Modernitätskonflikt ergibt sich aus der Unverträglichkeit zwischen der erreichten gesellschaftlichen Modernität und der Sozialgestalt der Kirche. Auch wenn sich die Kirche im Zweiten Vatikanischen Konzil der gesellschaftlichen Modernität geöffnet hat, müsse sie nicht in jeder Hinsicht die Modernitätsverträglichkeit erreichen, zumal Modernität auch negative Seiten habe, hielt der Referent fest. Die Frage sei vielmehr, ob der Ausschluss der Frauen von den Weiheämtern zur authentischen Glaubensüberlieferung oder zu den kulturellen Selbstverständlichkeiten gehöre.
Nun gibt es aber weder ein Ökumenisches Konzil noch einen universalkirchlich verbindlichen Text, der einen durch Handauflegung und Gebet übertragenen Diakonat der Frau aus dogmatischen Gründen ausschliesst. In bezug auf das Priesteramt indes gibt es eine Reihe negativer Entscheide von der Erklärung «Inter insigniores» (1976) über das Apostolische Schreiben «Ordinatio sacerdotalis» (1994) bis zum «Responsum» der Kongregation für die Glaubenslehre (1995). Dieses behauptet, die in «Ordinatio sacerdotalis» vertretene Lehre gründe in Schrift und Tradition und sei vom ordentlichen und universalen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden. Die von der angesehenen «Catholic Theological Society of America» 1997 veröffentlichte Stellungnahme zeige indes, dass zumindest ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Ausschluss von Frauen von der Priesterweihe wirklich eine das authentische Glaubenszeugnis betreffende Lehraussage sei.
So sei der biblische Befund, was selbst die Päpstliche Bibelkommission 1976 erklärte, komplexer: es sei zwischen dem Zwölferkreis und dem Apostelkreis zu unterscheiden und auch die Vielfalt von Diensten in Betracht zu ziehen; der spätere Ausschluss der Frau werde mit ihrer angeblichen Inferiorität begründet. Diese sowie eine eingeschränkte Gottebenbildlichkeit der Frau seien überhaupt die tragenden Argumente der theologischen Tradition gewesen und also kulturelle Selbstverständlichkeiten der vormodernen Zeit. Und schliesslich sei auch das Argument der lehramtlichen Kontinuität schwach: Die Lehre von «Ordinatio sacerdotalis» habe Papst Johannes Paul II. in seinem ordentlichen Lehramt vorgetragen, also handle es sich nicht um eine unfehlbare, das heisst letztverbindliche Erklärung des Papstes. Denn der Glaubenskonsens, von der eine letztverbindliche Lehraussage getragen sein müsse, dürfe nicht einfach vorausgesetzt werden; so seien denn auch die Bischöfe nicht konsultiert worden.
Der Referent wiederholte auf dem Podium als seine grundsätzliche Einstellung: Die Entscheide des Lehramtes respektieren und gleichzeitig begründen, weshalb seine Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Da bei der Frage des Priestertums der Frau auch ekklesiologische und ekklesiopraktische Gesichtspunkte eine Rolle spielen, plädierte er für ein schrittweises Vorgehen, bei dem die ortskirchlichen Ungleichzeitigkeiten und die Einheit der Kirche berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen könne allerdings nur kommuniziert werden, «wenn für die Frauen die Bereitschaft der Bischöfe erkennbar bleibt, die theologischen Argumente gegen die bestehende Praxis ernsthaft zu prüfen». Ein erster Schritt könnte dabei die teilkirchliche Ermöglichung einer Öffnung des bestehenden ständigen Diakonats für Frauen sein. Dass man damit über den altkirchlichen Diakonat der Frau hinausgehen würde, entspräche nur der veränderten gesellschaftlichen Stellung der Frau. Für eine solche Öffnung würde wohl die Autorität einer Bischofssynode ausreichen. Eine Revision von «Ordinatio sacerdotalis» hingegen würde wegen der hohen Verbindlichkeit, die Papst Johannes Paul II. seiner Entscheidung gegen die Priesterweihe von Frauen beigemessen hat, wohl die ganze Autorität eines Ökumenischen Konzils brauchen.

Die gegebenen Möglichkeiten ausschöpfen

In seiner rechtlichen Standortbestimmung plädierte Prof. Adrian Loretan dafür, die Möglichkeiten des geltenden Rechts auszuschöpfen, sich aber auch schon über das mögliche Recht Gedanken zu machen. Zu den Möglichkeiten des geltenden Rechts gehören nicht nur die kirchlichen Ämter (munera), zu denen Laien und also auch Frauen herangezogen werden können, sondern auch Funktionen in staatskirchenrechtlichen Gremien. In Zeiten des Priestermangels können Laien und also auch Frauen gar «gewisse heilige Aufgaben stellvertretend erfüllen» (Lumen Gentium, Nr. 35). Deshalb gibt es im geltenden Recht neben geweihten Amtsträgern beauftragte Amtsträger und Amtsträgerinnen; ihr sachgerechtes und personengerechtes Zueinander ist allerdings eine ungelöste Frage.
Dazu kommt, dass der Einsatz für fehlende geweihte Amtspersonen eine versteckte Diskriminierung der Frauen beinhaltet. Denn sie sind als beauftragte Amtspersonen weitgehend Ersatz, Lückenbüsserinnen für geweihte Amtspersonen.
Bei der gegebenen beschränkten Ämterzulassung ist zudem die Gefahr der Verwechslung gegeben, gegen die die «Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester» gerichtet war. Die Gemeinden verstehen überdies immer weniger, dass Pastoralassistentinnen der Eucharistie nicht vorstehen können. Aus dogmatischer Sicht ist eine Beauftragung ohne Weihe eine Übergangslösung, wenn nicht gar «eine Häresie der Gestalt». Dem könnte durch die Zulassung der Frau mindestens zum Diakonat begegnet werden. Damit wären Amt, Weihe und Leitungsvollmacht nicht mehr getrennt und gäbe es in einer Rechtskultur der Gleichstellung keine Liturgie der Ungleichstellung mehr.
Der Menschenrechtseinsatz der Kirche nach aussen wird als Massstab an die Kirche selbst angelegt, so dass sie nicht mehr umhin kann, sich mit der Drittwirkung der Menschenrechte auseinanderzusetzen. Aufgrund von zwei unterschiedlichen Ansätzen kommt man in der Kirche allerdings immer noch zu unterschiedlichen Folgerungen, wie Prof. Adrian Loretan auf dem Podium noch verdeutlichte: Dem menschenrechtlich-emanzipatorischen Ansatz, wie er in «Pacem in terris» und in «Gaudium et Spes» zum Tragen kam, steht der essentialistisch-naturrechtliche entgegen, der von einem «Wesen der Frau» ausgeht. Dabei können mit einer Anthropologie der Komplementarität die Frauen gar von der Zulassung zum geweihten Amt ausgeschlossen werden.
Als letzte Referentin plädierte die gebürtige Luzernerin Helen Schlüngel-Straumann, Professorin für Altes Testament an der Universität Kassel, für die Aufarbeitung von frauenfeindlichen Erblasten im Umgang mit der Schöpfungsgeschichte. Um die frauenfeindliche Tradition zu veranschaulichen, stellte sie John Miltons Epos «Das verlorene Paradies» sowie den Theologen Matthias Joseph Scheeben vor. Anderseits legte sie die Schöpfungsgeschichte bzw. die Schilderung der Erschaffung des Menschen in Genesis 1 so aus, dass klar wurde, wie wenig die Wirkungs- und Rezeptionsgeschichte dieses Textes dem Text selber gerecht wurde. Hierzu situierte sie den priesterschriftlichen Text im babylonischen Exil des 6. vorchristlichen Jahrhunderts:
In dieser Situation ging es der priesterschriftlichen Schöpfungsgeschichte um eine Identitätsvergewisserung, um die Klärung der eigenen Glaubenssituation; zum einen zielt die Erzählung deshalb auf den Sabbat hin. Zum andern legt sie ein universales Konzept vor, «die Utopie der Welt in der Absicht Gottes». «Adam» ist das Kollektiv Mensch, und das Ziel seiner Erschaffung ist das Herrschen. Der Mensch als männlich und weiblich gehört in die gute Ordnung Gottes, und der Mensch als Mensch ­ und nicht ein Herrscher ­ ist Stellvertreter Gottes, Verwalter und Verwalterin der Welt; und beide, Mann und Frau, müssen Verantwortung übernehmen. Das Herrschen über Menschen ist also Gott vorbehalten. So hat diese Erzählung auch eine hierarchiekritische Funktion, indem sie zu fragen berechtigt: Was ist schöpfungsgemäss?
Eröffnet wurde das von Prof. Helga Kohler-Spiegel moderierte Schlusspodium mit einigen Ausführungen von Valeria Ferrari Schiefer zur «querelle des femmes» des 15. bis 18. Jahrhunderts, zum frauenfreundlichen Schrifttum namentlich des 16. Jahrhunderts in Italien und des 17. Jahrhunderts in Frankreich (vgl. SKZ 14/1998). Ein Votum aus dem Publikum zeigte eine erhebliche Forschungslücke auf, die auch an der Tagung nicht ausdrücklich thematisierte Frage, weshalb während Jahrhunderten nicht die frauenfreundliche, sondern die frauenfeindliche Tradition vorherrschend war, weshalb Texte wider ihren Sinn gelesen wurden, welche Ängste der Männer vor den Frauen erkenntnisleitend gewesen sein mussten. Die Tagung konnte natürlich weder auf alle Fragen eingehen noch auf alle gestellten Fragen antworten. Sie wollte aber sehr wohl Mut machen, die gegebenen Rechte in der Kirche einzufordern und die heute möglichen Zugänge zu den Ämtern auszuschöpfen, sie wollte aber auch Ansätze aufzeigen, «wie nach vorwärts schauende Kräfte den Menschenrechten in den Kirchen zum Durchbruch verhelfen können», wie Prof. Adrian Loretan in der Begrüssung betonte. (Die Referate sollen in Buchform veröffentlicht werden.)


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1998