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Berichte |
Kurz nachdem Papst Johannes XXIII. die Menschenrechte in «Pacem
in terris» 1963 in die lehramtliche Verkündigung aufgenommen
hatte, prangerte das Zweite Vatikanische Konzil die Diskriminierung der
Frau an: «Jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen
und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder
der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder
der Religion, muss überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan
Gottes widerspricht» (Gaudium et Spes, Nr. 29). Wie verträgt
sich damit die aktuelle Rechtslage der römisch-katholischen Kirche
mit dem Grundsatz: «Die heilige Weihe empfängt gültig nur
ein Mann» (CIC, c. 1024/CCEO, c. 754)? Diese Frage stand im Zentrum
der vom Lehrstuhl für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universitären
Hochschule Luzern durchgeführten Tagung zum Thema «Die Gleichstellung
der Geschlechter und die Kirche».
Einleitend erinnerte der Lehrstuhlinhaber, Prof. Adrian Loretan, an den
50. Geburtstag der «Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte»
und die drängender werdende menschenrechtliche Herausforderung der
christlichen Kirchen in bezug auf die Zulassung der Frauen zu ihren Ämtern:
«Kirchen, die Frauen nicht zur Ordination zulassen wollen, geraten
unter Rechtfertigungszwang im ökumenischen Dialog» (Martine Haag).
Es sei daher dringend, menschenrechtlich-theologisch fragen zu lernen.
Nachdem die Helvetik vor 200 Jahren die Vorrechte von Ort und Geburt
abgeschafft hatte, brauchte es in der Schweiz beinahe diese Zeitspanne,
bis auch noch die Vorrechte des Geschlechts abgeschafft wurden. Denn die
Helvetik beendete die Diskriminierung nur der Männer, so dass im Kampf
gegen die Diskriminierung der Frau in der Folge nicht das Volk, sondern
das «Mannenvolk» gewonnen werden musste, wie die Juristin und
Politikerin Josi J. Meier in ihrem persönlich gehaltenen Rückblick
auf die neueste Schweizer Verfassungsgeschichte ausführte.
Nachdem die erste Vorlage zur Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechtes
1959 noch im Verhältnis von 2 zu 1 wuchtig abgelehnt worden war, wurde
das eidgenössische Gleichstellungsgesetz (vom 1. Juli 1996) deutlich
angenommen: im Nationalrat mit 115 gegen 30 und im Ständerat mit allen
abgegebenen Stimmen, und konnte das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau ohne nennenswerten Widerstand im
April 1997 in Kraft gesetzt werden. Dabei hätten allerdings nicht nur
die Argumente zu überzeugen vermocht, sondern auch die Gunst der Stunde
habe eine Rolle gespielt. Nachdrücklich betonte die Referentin, die
gesetzlichen Grundlagen seien noch keine Gewähr dafür, dass die
Gleichstellung auch in der sozialen Wirklichkeit schon erreicht ist. Zudem
dürfe man sich nicht auf die Schweiz beschränken, sondern müsse
auch international für mehr Gerechtigkeit kämpfen.
Weil sich die Kirchen nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen, erörterte
die Juristin Denise Buser als Anschlussfrage: Inwiefern ist das Gleichstellungsrecht
für die Kirchen verbindlich? Die weltanschauliche und konfessionelle
Neutralität des Staates ermöglicht den Kirchen, staatliches Recht
zu relativieren, wenn es im Rahmen der korporativen Religionsfreiheit um
ihr Selbstbestimmungrecht geht; dabei müsse auch die rechtliche Stellung
der Kirche ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert
berücksichtigt werden. Öffentlich-rechtlich organisierte
Kirchen müssen sich an bestimmte rechtsstaatliche Vorgaben halten,
beispielsweise bei der Steuererhebung den Datenschutz beachten; bei widerstreitenden
innerkirchlichen Vorgaben, namentlich wenn es um den Kerngehalt des religiösen
Selbstverständnisses gehe, komme es, unter Berücksichtigung zudem
des Verhältnismässigkeitsprinzips, zu einer «praktischen
Konkordanz». «Das staatliche Gleichstellungsrecht ist für
die Kirchen rechtsverbindlich, soweit nicht Kernfragen ihres Glaubensverständnisses
tangiert sind. Dies trifft als prominentestes Beispiel bei der fehlenden
Frauenordination zu.» Für alle anderen Arbeitsverhältnisse
gilt deshalb das Gleichstellungsrecht.
Staatliche Massnahmen ergeben sich aber auch aus der Notwendigkeit, internationales
Gleichstellungsrecht umzusetzen. So betrifft das UNO-Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau auch die nichtstaatliche
öffentliche Sphäre, in der sich die Kirchen bewegen. «Jede
Ausschliessung der Frau im Kirchenbereich stellt demnach klar eine Diskriminierung
dar, die von den Kirchen selbst oder durch entsprechende staatliche Vorkehrungen
zu beseitigen ist.» Für die Kirchen ergibt sich aus diesem Übereinkommen,
das der Heilige Stuhl nicht unterzeichnet hat, ein Zugzwang zur Frauenförderung.
Denise Buser wünscht sich für die Kirchen, dass es ihnen gelinge,
«eigene Gleichstellungskonzepte zu erarbeiten und zu realisieren.
Die Frauen von der pastoralen Verantwortung auszuschliessen, kann ja nicht
ein Ziel für das neue Jahrtausend sein.»
Von Belang sind schliesslich die staatliche Aufklärung und die Vorbildfunktion
des Rechts, das ein Spiegel des gesellschaftlichen Bewusstseins und so auch
des Wertewandels ist: «Die Glaubensangehörigen einer Kirche sind
zugleich Staatsbürgerinnen und -bürger. Die Kirche stellt ihre
Mitglieder vor Widersprüche und Gewissenskonflikte, wenn das universal
geltende kanonische Recht das Gegenteil des universal geltenden weltlichen
Rechts enthält, wie das bei der Gleichstellung der Geschlechter der
Fall ist.»
Diesen Widerspruch bezeichnete Prof. Helmut Hoping, Inhaber des Luzerner
Lehrstuhls für Dogmatik, in seinen Ausführungen über den
Gleichstellungsgrundsatz und den Ausschluss von Weiheämtern aufgrund
des Geschlechts als einen «kirchlichen Modernitätskonflikt»,
der für viele auch ein Gerechtigkeitskonflikt sei.
Dieser Modernitätskonflikt ergibt sich aus der Unverträglichkeit
zwischen der erreichten gesellschaftlichen Modernität und der Sozialgestalt
der Kirche. Auch wenn sich die Kirche im Zweiten Vatikanischen Konzil der
gesellschaftlichen Modernität geöffnet hat, müsse sie nicht
in jeder Hinsicht die Modernitätsverträglichkeit erreichen, zumal
Modernität auch negative Seiten habe, hielt der Referent fest. Die
Frage sei vielmehr, ob der Ausschluss der Frauen von den Weiheämtern
zur authentischen Glaubensüberlieferung oder zu den kulturellen Selbstverständlichkeiten
gehöre.
Nun gibt es aber weder ein Ökumenisches Konzil noch einen universalkirchlich
verbindlichen Text, der einen durch Handauflegung und Gebet übertragenen
Diakonat der Frau aus dogmatischen Gründen ausschliesst. In bezug auf
das Priesteramt indes gibt es eine Reihe negativer Entscheide von der Erklärung
«Inter insigniores» (1976) über das Apostolische Schreiben
«Ordinatio sacerdotalis» (1994) bis zum «Responsum»
der Kongregation für die Glaubenslehre (1995). Dieses behauptet, die
in «Ordinatio sacerdotalis» vertretene Lehre gründe in
Schrift und Tradition und sei vom ordentlichen und universalen Lehramt unfehlbar
vorgetragen worden. Die von der angesehenen «Catholic Theological
Society of America» 1997 veröffentlichte Stellungnahme zeige
indes, dass zumindest ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Ausschluss von
Frauen von der Priesterweihe wirklich eine das authentische Glaubenszeugnis
betreffende Lehraussage sei.
So sei der biblische Befund, was selbst die Päpstliche Bibelkommission
1976 erklärte, komplexer: es sei zwischen dem Zwölferkreis und
dem Apostelkreis zu unterscheiden und auch die Vielfalt von Diensten in
Betracht zu ziehen; der spätere Ausschluss der Frau werde mit ihrer
angeblichen Inferiorität begründet. Diese sowie eine eingeschränkte
Gottebenbildlichkeit der Frau seien überhaupt die tragenden Argumente
der theologischen Tradition gewesen und also kulturelle Selbstverständlichkeiten
der vormodernen Zeit. Und schliesslich sei auch das Argument der lehramtlichen
Kontinuität schwach: Die Lehre von «Ordinatio sacerdotalis»
habe Papst Johannes Paul II. in seinem ordentlichen Lehramt vorgetragen,
also handle es sich nicht um eine unfehlbare, das heisst letztverbindliche
Erklärung des Papstes. Denn der Glaubenskonsens, von der eine letztverbindliche
Lehraussage getragen sein müsse, dürfe nicht einfach vorausgesetzt
werden; so seien denn auch die Bischöfe nicht konsultiert worden.
Der Referent wiederholte auf dem Podium als seine grundsätzliche Einstellung:
Die Entscheide des Lehramtes respektieren und gleichzeitig begründen,
weshalb seine Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Da bei der
Frage des Priestertums der Frau auch ekklesiologische und ekklesiopraktische
Gesichtspunkte eine Rolle spielen, plädierte er für ein schrittweises
Vorgehen, bei dem die ortskirchlichen Ungleichzeitigkeiten und die Einheit
der Kirche berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen könne allerdings
nur kommuniziert werden, «wenn für die Frauen die Bereitschaft
der Bischöfe erkennbar bleibt, die theologischen Argumente gegen die
bestehende Praxis ernsthaft zu prüfen». Ein erster Schritt könnte
dabei die teilkirchliche Ermöglichung einer Öffnung des bestehenden
ständigen Diakonats für Frauen sein. Dass man damit über
den altkirchlichen Diakonat der Frau hinausgehen würde, entspräche
nur der veränderten gesellschaftlichen Stellung der Frau. Für
eine solche Öffnung würde wohl die Autorität einer Bischofssynode
ausreichen. Eine Revision von «Ordinatio sacerdotalis» hingegen
würde wegen der hohen Verbindlichkeit, die Papst Johannes Paul II.
seiner Entscheidung gegen die Priesterweihe von Frauen beigemessen hat,
wohl die ganze Autorität eines Ökumenischen Konzils brauchen.
In seiner rechtlichen Standortbestimmung plädierte Prof. Adrian
Loretan dafür, die Möglichkeiten des geltenden Rechts auszuschöpfen,
sich aber auch schon über das mögliche Recht Gedanken zu machen.
Zu den Möglichkeiten des geltenden Rechts gehören nicht nur die
kirchlichen Ämter (munera), zu denen Laien und also auch Frauen herangezogen
werden können, sondern auch Funktionen in staatskirchenrechtlichen
Gremien. In Zeiten des Priestermangels können Laien und also auch Frauen
gar «gewisse heilige Aufgaben stellvertretend erfüllen»
(Lumen Gentium, Nr. 35). Deshalb gibt es im geltenden Recht neben geweihten
Amtsträgern beauftragte Amtsträger und Amtsträgerinnen; ihr
sachgerechtes und personengerechtes Zueinander ist allerdings eine ungelöste
Frage.
Dazu kommt, dass der Einsatz für fehlende geweihte Amtspersonen eine
versteckte Diskriminierung der Frauen beinhaltet. Denn sie sind als beauftragte
Amtspersonen weitgehend Ersatz, Lückenbüsserinnen für geweihte
Amtspersonen.
Bei der gegebenen beschränkten Ämterzulassung ist zudem die Gefahr
der Verwechslung gegeben, gegen die die «Instruktion zu einigen Fragen
über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester» gerichtet
war. Die Gemeinden verstehen überdies immer weniger, dass Pastoralassistentinnen
der Eucharistie nicht vorstehen können. Aus dogmatischer Sicht ist
eine Beauftragung ohne Weihe eine Übergangslösung, wenn nicht
gar «eine Häresie der Gestalt». Dem könnte durch die
Zulassung der Frau mindestens zum Diakonat begegnet werden. Damit wären
Amt, Weihe und Leitungsvollmacht nicht mehr getrennt und gäbe es in
einer Rechtskultur der Gleichstellung keine Liturgie der Ungleichstellung
mehr.
Der Menschenrechtseinsatz der Kirche nach aussen wird als Massstab an die
Kirche selbst angelegt, so dass sie nicht mehr umhin kann, sich mit der
Drittwirkung der Menschenrechte auseinanderzusetzen. Aufgrund von zwei unterschiedlichen
Ansätzen kommt man in der Kirche allerdings immer noch zu unterschiedlichen
Folgerungen, wie Prof. Adrian Loretan auf dem Podium noch verdeutlichte:
Dem menschenrechtlich-emanzipatorischen Ansatz, wie er in «Pacem in
terris» und in «Gaudium et Spes» zum Tragen kam, steht
der essentialistisch-naturrechtliche entgegen, der von einem «Wesen
der Frau» ausgeht. Dabei können mit einer Anthropologie der Komplementarität
die Frauen gar von der Zulassung zum geweihten Amt ausgeschlossen werden.
Als letzte Referentin plädierte die gebürtige Luzernerin Helen
Schlüngel-Straumann, Professorin für Altes Testament an der Universität
Kassel, für die Aufarbeitung von frauenfeindlichen Erblasten im Umgang
mit der Schöpfungsgeschichte. Um die frauenfeindliche Tradition zu
veranschaulichen, stellte sie John Miltons Epos «Das verlorene Paradies»
sowie den Theologen Matthias Joseph Scheeben vor. Anderseits legte sie die
Schöpfungsgeschichte bzw. die Schilderung der Erschaffung des Menschen
in Genesis 1 so aus, dass klar wurde, wie wenig die Wirkungs- und Rezeptionsgeschichte
dieses Textes dem Text selber gerecht wurde. Hierzu situierte sie den priesterschriftlichen
Text im babylonischen Exil des 6. vorchristlichen Jahrhunderts:
In dieser Situation ging es der priesterschriftlichen Schöpfungsgeschichte
um eine Identitätsvergewisserung, um die Klärung der eigenen Glaubenssituation;
zum einen zielt die Erzählung deshalb auf den Sabbat hin. Zum andern
legt sie ein universales Konzept vor, «die Utopie der Welt in der
Absicht Gottes». «Adam» ist das Kollektiv Mensch, und
das Ziel seiner Erschaffung ist das Herrschen. Der Mensch als männlich
und weiblich gehört in die gute Ordnung Gottes, und der Mensch als
Mensch und nicht ein Herrscher ist Stellvertreter Gottes, Verwalter
und Verwalterin der Welt; und beide, Mann und Frau, müssen Verantwortung
übernehmen. Das Herrschen über Menschen ist also Gott vorbehalten.
So hat diese Erzählung auch eine hierarchiekritische Funktion, indem
sie zu fragen berechtigt: Was ist schöpfungsgemäss?
Eröffnet wurde das von Prof. Helga Kohler-Spiegel moderierte Schlusspodium
mit einigen Ausführungen von Valeria Ferrari Schiefer zur «querelle
des femmes» des 15. bis 18. Jahrhunderts, zum frauenfreundlichen Schrifttum
namentlich des 16. Jahrhunderts in Italien und des 17. Jahrhunderts in Frankreich
(vgl. SKZ 14/1998). Ein Votum aus dem Publikum zeigte eine erhebliche Forschungslücke
auf, die auch an der Tagung nicht ausdrücklich thematisierte Frage,
weshalb während Jahrhunderten nicht die frauenfreundliche, sondern
die frauenfeindliche Tradition vorherrschend war, weshalb Texte wider ihren
Sinn gelesen wurden, welche Ängste der Männer vor den Frauen erkenntnisleitend
gewesen sein mussten. Die Tagung konnte natürlich weder auf alle Fragen
eingehen noch auf alle gestellten Fragen antworten. Sie wollte aber sehr
wohl Mut machen, die gegebenen Rechte in der Kirche einzufordern und die
heute möglichen Zugänge zu den Ämtern auszuschöpfen,
sie wollte aber auch Ansätze aufzeigen, «wie nach vorwärts
schauende Kräfte den Menschenrechten in den Kirchen zum Durchbruch
verhelfen können», wie Prof. Adrian Loretan in der Begrüssung
betonte. (Die Referate sollen in Buchform veröffentlicht werden.)