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Theologie |
Die Tradition eines durch Handauflegung und Gebet übertragenen kirchlichen Dienst- und Leitungsamtes gibt es seit den Anfängen der Kirche. Diese Tradition geht bis in die Zeit des Neuen Testamentes zurück (Apg 6,6; 14,23; 1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6), auch wenn hier noch nicht von einem institutionalisierten Amt gesprochen werden kann und eine Vielfalt von Leitungsdiensten existierte. Die meisten Kirchen der christlichen Ökumene kennen ein durch Handauflegung und Gebet übertragenes Leitungsamt und sehen darin ein Konstitutivum ihrer Verfassung; in den anglikanischen, orthodoxen und katholischen Kirchen existiert es in seiner dreifachen Ausformung als Bischofs-, Presbyter- und Diakonenamt. In der römisch-katholischen Kirche ist gegenwärtig vor allem das Priesteramt, das eine Weiterentwicklung des frühkirchlichen Presbyteramtes darstellt, in der Diskussion. Zum einen wegen der Forderung nach Frauenordination, zum anderen weil aufgrund des gravierenden Priestermangels immer mehr Aufgaben des Priesters von Laien übernommen werden. <1>
Der Priestermangel hat in vielen Ortskirchen, vor allem des deutschen Sprachraums, dazu geführt, Männer und Frauen mit weitreichenden Aufgaben der Gemeindeleitung zu beauftragen, bis in den Bereich der Sakramentalien und Sakramente hinein, ohne sie dafür zu ordinieren, also mit der dafür vorgesehenen kirchlichen Bevollmächtigung auszustatten. Da über die vom letzten Konzil ermöglichte Wiedereinführung des auch verheirateten Männern zugänglichen ständigen Diakonats hinaus eine Reform des kirchlichen Weiheamtes von der kirchlichen Hierarchie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, musste man irgendwie mit dem Priestermangel fertig werden. Diese Praxis, den Priestermangel zu verwalten, anstatt ihm durch eine Reform des kirchlichen Weiheamtes zu begegnen, war von Beginn an fragwürdig. Der eingeschlagene Weg hat in einigen Ortskirchen dazu geführt, dass Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen nicht nur mit Aufgaben der Gemeindeleitung betraut, sondern als Gemeindeleiter/Gemeindeleiterinnen oder Pfarrbeauftragte eingesetzt werden.
Da für die von Laien geleiteten Gemeinden nicht genügend Priester zur Verfügung stehen, finden anstelle der sonntäglichen Eucharistie immer häufiger Wortgottesdienste mit Kommunionfeier statt. Das ist eine besorgniserregende Entwicklung, weil dadurch die Darbringung der Eucharistie und die eucharistische Kommunion auseinandergerissen werden. Durch bischöfliche «Weisungen zur Wortgottesfeier» lässt sich diese Entwicklung nicht umkehren. <2> Mit dem Priestermangel werden auch die sonntäglichen Kommunionfeiern weiter zunehmen. Und in Verbindung mit der Einsetzung von Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen zu Gemeindeleitern oder Pfarrbeauftragten wirft die Entwicklung die Frage auf, warum und wozu wir noch Priester brauchen. Könnte, ja müsste man nicht Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen, die als Gemeindeleiter/Gemeindeleiterinnen eingesetzt werden, auch mit der Feier der Sakramente, einschliesslich der Feier der Eucharistie beauftragen, auch ohne die dafür vorgesehene Ordination? Der Konsens hinsichtlich des ordinierten Vorstehers der Eucharistie scheint brüchig zu werden. <3>
Mit Herbert Haag und Dietrich Wiederkehr haben sich nun, ausgehend von unterschiedlichen theologischen Prämissen und Überzeugungen und unter dem Eindruck der gegenwärtigen kirchlichen Notsituation, zwei renommierte Theologen für eine Ablösung der Gemeindeleitung und der Feier der Eucharistie von der Priesterweihe ausgesprochen. Im folgenden geht es mir um eine kritische Auseinandersetzung mit den von Haag und Wiederkehr vorgebrachten Thesen und Argumenten. Da mich mit Haag und Wiederkehr jene beiden theologischen Fakultäten verbinden, an denen sie zuletzt gelehrt und geforscht haben, fällt mir eine öffentliche Stellungnahme zu ihren Positionen nicht leicht. Ich habe mich dennoch dazu entschlossen, weil vor allem in der schwierigen Situation des Bistums Basel nicht der Eindruck entstehen sollte, als ob die Thesen von Haag und Wiederkehr nur bei der kirchlichen Hierarchie auf Widerspruch stossen; auch in der Theologie sind sie umstritten. Der wissenschaftliche Charakter der Theologie aber verlangt, dass kontroverse theologische Positionen öffentlich diskutiert werden.
Es kann nicht bestritten werden, dass die Thesen von Haag und Wiederkehr an der kirchlichen Basis inzwischen einige Zustimmung finden. Dies dürfte aber vor allem mit dem Entscheidungsstau innerhalb der katholischen Kirche zusammenhängen. Der Entscheidungsstau, für den und daran muss um der historischen Wahrheit willen erinnert werden die Gemeinschaft der Bischöfe zusammen mit dem Papst verantwortlich ist, betrifft vor allem das Priesteramt und hat es in eine tiefgreifende Krise gestürzt, weil es wegen der bestehenden Zulassungsbedingungen zum sakramentalen Amt den meisten Männern und allen Frauen versperrt ist und deshalb in einer Zeit, in der aus verschiedenen Gründen nur noch wenige Männer sich zu einer zölibatären Lebensform berufen fühlen, immer seltener übertragen werden kann. Die damit verbundene kirchliche Notsituation und Notverordnung ist von Haag und Wiederkehr mit Recht in scharfer Form kritisiert worden. Von der Analyse der kirchlichen Notsituation zu unterscheiden sind aber ihre amts- und sakramententheologischen Thesen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Auf sie allein bezieht sich meine Stellungnahme.
Dietrich Wiederkehr hat die Aufspaltung von Darbringung der Eucharistie und Kommunion, die er treffend eine «Halbierung der Eucharistiefeier» nennt, sehr zu Recht mit der priesterlichen Eucharistiefeier des Mittelalters in Verbindung gebracht, bei der die Kommunion der Gläubigen von der priesterlichen Feier der Eucharistie weitgehend abgelöst wurde. Vor der Aufspaltung im Mittelalter gehörten mit Ausnahme der Krankenkommunion die Darbringung der eucharistischen Gaben und die eucharistische Kommunion untrennbar zusammen. <4>
Bei der von Wiederkehr richtig diagnostizierten Halbierung der Eucharistiefeier überrascht nun aber seine These, dass zwischen der Eucharistie und einer sonntäglichen Kommunionfeier kein Unterschied bestehe. Da nach der Lehre der Kirche der Vorsitz in der Eucharistiefeier eine entsprechende Ordination voraussetzt, geht Wiederkehr noch einen Schritt weiter und behauptet, dass auch zwischen Ordination und Beauftragung kein Unterschied bestehe. So kommt er zu seiner Doppelthese: «Ein Wortgottesdienst mit Kommunion ist Eucharistiefeier, und der Auftrag dazu ist Ordination.» <5> Wiederkehrs Thesen sind eine Provokation und wohl als solche auch gemeint, um auf die kirchliche Notsituation aufmerksam zu machen, die und darin ist Wiederkehr voll zuzustimmen behoben werden muss. Wenn man bedenkt, dass sich Rom nun seit mehr als 25 Jahren beharrlich weigert, in Sachen des sakramentalen Amtes über die Wiedereinführung des ständigen Diakonats hinaus wegweisende Entscheidungen zu treffen, ist die Provokation des emeritierten Luzerner Fundamentaltheologen auch verständlich. Wiederkehrs Thesen sind aber wohl nicht eine Beschreibung der kirchlichen Notsituation und der damit verbundenen Fehlentwicklungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Wiederkehr mit seiner Doppelthese amtsund sakramententheologische Thesen formuliert hat.
Zum ersten Teil von Wiederkehrs Doppelthese ist zu sagen, dass es sich bei den sonntäglichen Kommunionfeiern keineswegs um die Feier der Eucharistie handelt. Die sonntäglichen Kommunionfeiern kennen keine Gabenbereitung, ebensowenig die Darbringung der Gaben (Prosphora), auch nicht die Herabrufung des Heiligen Geistes auf die eucharistischen Gaben und die Gemeinde (Geistepiklese); in ihnen werden auch nicht durch einen dazu vom Bischof bevollmächtigten Vorsteher der Eucharistie jene Worte der Heiligung gesprochen, durch welche die eucharistischen Gaben in den Leib und das Blut Christi verwandelt werden (Konsekration). Es fehlen damit jene drei Elemente, die schon für die Liturgie der altkirchlichen Eucharistiefeier unter dem Vorsitz des Bischofs konstitutiv waren, also lange vor der Eucharistiefeier des Mittelalters. <6> Von daher besteht zwischen den sonntäglichen Kommunionfeiern und einer Eucharistiefeier ein theologisch klar benennbarer Unterschied. <7>
Die sonntäglichen Kommunionfeiern leben wie die Feier der Krankenkommunion und die umstrittene Kommunionfeier der Karfreitagsliturgie von vorausgegangenen Eucharistiefeiern unter der Leitung eines durch Ordination dazu bevollmächtigten Priesters. Dass der Unterschied zwischen einer Kommunionfeier und einer Eucharistie von vielen nicht mehr wahrgenommen wird, weil in der Praxis die Kommunionfeiern immer stärker der Eucharistiefeier angeglichen werden, rechtfertigt keineswegs die theologische Schlussfolgerung, eine Kommunionfeier sei von der Feier der Eucharistie nicht unterschieden.
Zum zweiten Teil von Wiederkehrs Doppelthese ist festzuhalten, dass die bischöfliche Beauftragung der Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen zwar amtstheologisch von einigem Gewicht ist, weil es sich auch wenn die Beauftragung nicht durch Handauflegung und Gebet erfolgt um eine auf Dauer angelegte Inanspruchnahme für einen pastoralen Dienst handelt, die deshalb auch den Charakter einer «Ordination» hat. Bei der Beauftragung der Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen handelt es sich aber nicht um jene sakramentale Ordination, die zur Gemeindeleitung, zur Feier der Sakramente und zum Vorsitz in der Eucharistie bevollmächtigt. <8> Auch zwischen der priesterlichen Ordination und der Beauftragung der Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen besteht von daher ein theologisch klar benennbarer Unterschied und damit eine Grenze, auch wenn diese in der Praxis inzwischen überschritten wird.
Nun sind Wiederkehrs Thesen nicht nur theoretischer Natur; sie zielen auf eine bestimmte Praxis. Denn als Konklusion seiner Doppelthese formuliert Wiederkehr: «Entsprechend konsequent sind die Gemeindeleiterinnen und Gemeindeleiter in solchen Gottesdiensten (Kommunionfeiern) auch nicht mehr auf die vorausgehende priesterliche Konsekration angewiesen.» Mir ist nicht klar, ob dieser Satz eine im Bistum Basel oder anderswo schon bestehende Praxis beschreibt; als Aufforderung dazu könnte Wiederkehrs Konklusion jedenfalls verstanden werden. Doch sollten Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen über ihren Auftrag hinaus Eucharistie feiern, so wäre dies nicht nur universalkirchlich, sondern auch ortskirchlich eine schismatische Grenzüberschreitung. Universalkirchlich wäre es eine solche Grenzüberschreitung, weil nach der vom 2. Vatikanischen Konzil, Paul VI. und Johannes Paul II. bestätigten Lehre der Kirche zur gültigen Feier der Eucharistie ein ordinierter Priester erforderlich ist. <9> Ortskirchlich wäre es eine schismatische Grenzüberschreitung, weil Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen durch ihre Beauftragung weder für die Gemeindeleitung noch für die Feier der Eucharistie ordiniert worden sind. Deshalb gilt hier das schon von Ignatius von Antiochien formulierte Prinzip: Nur diejenige Eucharistiefeier kann als «zuverlässig» gelten, «die unter dem Bischof oder einem von ihm Beauftragten stattfindet» <10>.
Dahinter steht die theologische Einsicht, dass die Eucharistie ein Zeichen der kirchlichen Einheit ist, die im Bischofsamt ihren sichtbaren Ausdruck findet. Natürlich wird auch ein katholischer Dogmatiker unter Berücksichtigung des exegetischen Konsenses, dass in neutestamentlicher Zeit das Herrenmahl und der «Eucharistievorsitz» noch nicht geregelt waren, wie der geschichtlichen Entwicklung des Presbyter- bzw. Priesteramtes und der möglichen Anerkennung der Ämter in den Kirchen der Reformation nicht die These vertreten, eine Eucharistiefeier, die nicht unter dem Vorsitz eines ordinierten Priesters stattfindet, sei unter allen Umständen und in jeder Hinsicht ungültig. Es kann aber nicht bestritten werden, dass Pastoralassistenen/Pastoralassistentinnen, die, ohne von ihrem Bischof dazu bevollmächtigt zu sein, Eucharistie feiern, dieses «Sakrament der kirchlichen Einheit» (Thomas von Aquin) als Zeichen der Trennung missbrauchen. Das Zeichen der kirchlichen Einheit darf aber weder innerhalb einer Gemeinde noch innerhalb einer Ortskirche ein Zeichen der Trennung werden. Deshalb ist auch die von Edward Schillebeeckx und anderen vertretene These, man könne in der Frage des Eucharistievorsitzes mit einer Praxis beginnen, die «vorläufig» mit der kirchlichen Lehre und Ordnung nicht vereinbar sei, später aber saniert werden könne, für mich aus ekklesiologischen und sakramententheologischen Gründen nicht akzeptabel. <11> Die notwendige Regelung des Eucharistievorsitzes und seine Bindung an die Priesterweihe darf in der katholischen Kirche aber ebensowenig zur Aufrechterhaltung der bestehenden Zulassungsbedingungen zum Priesteramt missbraucht werden.
Für ein Recht der Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen zur Feier der Eucharistie kann man sich nicht auf die im Bistum Basel übliche Einsetzung von Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen als Gemeindeleiter berufen. Zwar lässt sich die Praxis nicht mehr rückgängig machen; wegen der Einheit von Gemeindeleitung und Eucharistievorsitz bleibt sie aber theologisch problematisch. Sie ist auch nur schwer vereinbar mit den Rechtsvorschriften der katholischen Kirche. Denn nach jener Bestimmung des kanonischen Rechts (CIC/1983 can. 517 § 2), auf die man sich zur Legitimation einer Gemeindeleitung durch Laien immer wieder beruft, können Nichtpriester zwar nach Massgabe des Rechts mit bestimmten Aufgaben des ordinierten Leitungsamtes betraut werden, aber nicht mit der Gemeindeleitung selbst, da diese die Priesterweihe voraussetzt (vgl. CIC/1983 can. 129 §§ 12 in Verbindung mit can. 150). Deshalb ist für jede Gemeinde, die keinen eigenen Pfarrer hat, ein Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, «die Seelsorge leitet» (vgl. CIC/1983, cann. 129 §§ 12; 228). In seinem Schreiben «Christifideles laici» (1988) ist dies von Papst Johannes Paul II. bestätigt worden: Die Übernahme von Aufgaben des kirchlichen Leitungsamtes durch Männer und Frauen ohne sakramentale Ordination macht diese nicht zu Hirten. <12>
Deshalb ist auch die Praxis, Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen mit der Spendung der Taufe zu beauftragen, obwohl nach den Bestimmungen des kanonischen Rechts möglich (vgl. CIC/1983 can. 861 § 2), aus ekklesiologischen wie amts- und sakramententheologischen Gründen nicht unproblematisch. Denn durch die Taufe wird der Täufling in die Kirche Jesu Christi eingegliedert; ordentlicher Spender der Taufe sind deshalb Bischof, Priester und Diakon (vgl. can. 861 § 1), also jene, die durch sakramentale Ordination dazu bevollmächtigt sind, im Namen der Kirche und in persona Christi Capitis zu handeln (vgl. cann. 10081009). Es ist allein die traditionelle Vorstellung von der absoluten Heilsnotwendigkeit der Taufe, die erklärt, warum unter bestimmten Bedingungen wenn kein ordentlicher Taufspender zur Verfügung steht auch jene die Taufe spenden können, die nicht durch sakramentale Ordination dazu bevollmächtigt sind. Eine weitgehende Ablösung der Taufspendung vom Ordosakrament führt aber wie eine Gemeindeleitung durch Männer und Frauen, die dafür nicht sakramental ordiniert sind, zu einer Aushöhlung des kirchlichen Weiheamtes und der sakramentalen Struktur der Kirche. <13>
Nun kann natürlich niemand bestreiten, dass das Amt der Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen ein der Seelsorge, das heisst geistlichen Zwecken dienendes Amt ist. In seiner bestehenden Form wäre es ohne den gravierenden Priestermangel auch kaum entstanden. Und man muss kein Prophet sein, um voraussehen zu können, dass das Amt der Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen durch die unabweisbare Veränderung der Zulassungsbedingungen zum kirchlichen Weiheamt, die Rom nur hinauszögern, aber auf Dauer nicht verhindern kann, darin aufgehen wird. <14> Bis zur Veränderung der Zulassungsbedingungen zum sakramentalen Amt ist man auf Zwischen- und Übergangsregelungen angewiesen, die dogmatisch, kirchenrechtlich, pastoraltheologisch und auch menschlich verantwortbar sein müssen. <15> Hier einen konsensfähigen Ausgleich zu finden, hat sich in der Praxis allerdings als schwierig erwiesen, da es bei der Frage des kirchlichen Amtes auch um Macht geht. Beim Beharrungsvermögen Roms dürften allerdings schismatische Grenzüberschreitungen eher kontraproduktiv sein, abgesehen davon, dass sie theologisch nicht zu verantworten sind.
Da die Seelsorge nicht nur im Bistum Basel, sondern in vielen Ortskirchen des deutschsprachigen Raums ohne die Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen weitgehend zusammenbrechen würde, ergibt sich aus der Leitungsverantwortung der Bischöfe für ihre Ortskirchen die Pflicht, mit allen Kräften auf eine Veränderung der Zulassungsbedingungen zum ordinierten Amt zu drängen. Um die bestehende kirchliche Notsituation, in der zunehmend zu «schismatisierender Selbsthilfe» (L. Karrer) gegriffen wird, zu sanieren, müssen die Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen, die mit Aufgaben der Gemeindeleitung betraut sind, sakramental ordiniert werden. Sonst wird es zu einer weiteren, schon jetzt besorgniserregenden Verflüchtigung der sakramentalen Struktur der Kirche kommen. <16>
Zu Recht hat Dietrich Wiederkehr von einer «mangelnden Handlungslogik in der kirchlichen Ämterfrage» <17> gesprochen und an die Redensart «Wer A sagt muss auch B sagen» erinnert. Die derzeitige Situation in vielen Gemeinden entspricht in der Tat einer «Notverordnung» <18>, die nicht mehr lange hingenommen werden kann. Es ist auch richtig, dass die Dissoziierung zwischen pastoralen Diensten innerhalb und ausserhalb des sakramentalen Bereichs ein überwunden geglaubtes ritualistisches und individualistisches Sakramentenverständnis revitalisiert. Die von Wiederkehr vorgeschlagene Lösung der bestehenden Notsituation läuft aber auf eine Ablösung der Gemeindeleitung und der Feier der Sakramente, einschliesslich der Feier der Eucharistie, von der Priester- bzw. Diakonenweihe hinaus. Denn was Wiederkehr als Lösung vorschwebt, ist eine von der bestehenden kirchlichen Dienst- und Ämterordnung unabhängige «Erteilungspraxis des Eucharistieauftrages oder anderer sakramentenpastoraler Aufträge» <19>. Wenn Wiederkehr fordert, der Ordo müsse vielfältiger, beweglicher und durchlässiger gestaltet und erteilt werden, <20> dann ist damit nicht die in den siebziger Jahren von Peter Hünermann vorgeschlagene Diversifizierung des kirchlichen Weiheamtes durch eine sakramentale Ordination zur Pastoralassistenz gemeint, <21> sondern die Ablösung der Gemeindeleitung und der Feier der Sakramente von der Priester- bzw. Diakonenweihe. Denn die Bevollmächtigung dazu soll nach Wiederkehr durch einzelne Beauftragungen erfolgen. <22>
Allein aus ökumenischen Gründen scheint mir ein solcher Vorschlag wenig überzeugend zu sein. <23> Schon seit längerem bemüht man sich zwischen den grossen christlichen Konfessionen um einen Konsens in der Ämterfrage. Dabei spielt die Neubesinnung auf die Bedeutung des alten, in dreifacher Ausformung gegebenen ordinierten Amtes eine grosse Rolle. <24> Die katholische Kirche wäre nicht glaubwürdig, würde sie zur Gemeindeleitung und zur Feier der Sakramente durch einzelne Beauftragungen statt durch Ordination (Handauflegung und Gebet) bevollmächtigen, in ökumenischen Gesprächen aber auf die Bedeutung der altkirchlichen Ämtertrias und den sakramentalen Charakter der Ordination verweisen.
Wiederkehrs Thesen sind auch nur schwer vereinbar mit den Aussagen des 2. Vatikanischen Konzils zum sakramentalen Leitungsamt und zum Vorsteher der Eucharistie. Danach wird das kirchliche Dienstamt (ministerium ecclesiasticum), das als solches in göttlicher Einsetzung begründet (divinitus institutum) ist, in verschiedenen Ausformungen (ordinibus) wahrgenommen, deren Träger «seit alters» als Bischöfe, Presbyter und Diakone unterschieden werden (LG 28). Durch diese Aussage wollte das Konzil die Formel des Konzils von Trient präzisieren, die Hierarchie dieser drei Ämter beruhe auf göttlicher Anordnung (divina ordinatione) (DH 1776). Das letzte Konzil anerkannte damit den geschichtlichen Charakter des ordinierten Amtes, ohne damit behaupten zu wollen, dass es Resultat einer zufälligen Entwicklung sei. Mag deshalb auch die Kirche eine gewisse Freiheit in der konkreten Ausgestaltung des kirchlichen Amtes haben (und die Abschaffung des Subdiakonats und der niederen Weihen zeigt, dass sich die Kirche diese Freiheit auch genommen hat), so gehört doch das durch Handauflegung und Gebet übertragene sakramentale Leitungsamt zur unaufgebbaren Verfassung der Kirche, und es ist nach der vom letzten Konzil, von Paul VI. und Johannes Paul II. bestätigten Lehre der Kirche Sache eines ordinierten Priesters, der Feier der Eucharistie vorzustehen (SC 7; LG 28; vgl. DH 4541; 4723).
Helmut Hoping ist ständiger Diakon und ordentlicher Professor für Dogmatik an der Theologischen Fakultät und ihrem Theologischen Seminar Dritter Bildungsweg der Universitären Hochschule Luzern
1
Zum Priestermangel vgl. J. Kerkhofs, Der Priestermangel in Europa, in: ders.,
P. M. Zulehner (Hrsg.), Europa ohne Priester. Aus dem Niederländischen
übersetzt von B. Kasper-Heuermann, Düsseldorf 1995, 1161.
2
Die Weisungen der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz sind abgedruckt
in: SKZ 36/1997, 526529.
3
Vgl. B. Kranemann, Auf dem Rücken der Liturgie. Zur prekären Lage
der liturgischen Leitungsdienste, in: HerKorr 12/1996, 641f.
4
Vgl. D. Wiederkehr, Grenzbereinigung in der katholischen Kirche, in: Neue
Luzerner Zeitung vom 31.7.1997.
5
Vgl. ebd.
6
Vgl. Traditio Apostolica (= TA) 35 (Fontes Christiani I, 217227).
Die TA stammt aus dem frühen 3. Jahrhundert.
7
Nicht jede Mahlfeier ist übrigens eine Feier der Eucharistie. Schon
in der frühen Kirche unterschied man zwischen dem Segensbrot (Eulogie)
der Agapefeier und der Eucharistie (Herrenleib). Vgl. TA 26 (Fontes Christiani
I, 278279).
8
Auch der Subdiakonat wurde in der westlichen Kirche nicht durch Handauflegung
und Gebet übertragen; man orientierte sich hier an TA 13 (Fontes Christiani
I, 242f.). Im Mittelalter wurde der Subdiakonat nach der opinio communis
zwar zu den sieben Weihestufen gezählt (vgl. Thomas von Aquin, Sth
Suppl. q.35, a.2c; q.37, a.2, ad2). Da der Subdiakonat aber nicht durch
Handauflegung und Gebet übertragen wird, hat sich später die Meinung
durchgesetzt, er sei mit den niederen Weihestufen zu den Sakramentalien
zu zählen und vom Ordosakrament zu unterscheiden. Diese Meinung fand
1947 eine lehramtliche Bestätigung durch die Feststellung Pius' XII.
1947, Form und Materie des Weihesakramentes seien Handauflegung und Gebet,
die Übergabe der liturgischen Geräte gehöre dagegen zu den
ausdeutenden Riten. Natürlich kann man das Amt der Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen
mit dem Subdiakonat nur schwer vergleichen; es besteht aber eine gewisse
Analogie zum Subdiakonat darin, dass das Amt der Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen
nicht nur in Taufe und Firmung begründet ist, sondern in einer «Ordination»,
die allerdings nicht Teil des Ordosakramentes ist.
9
Vgl. DH 794; 802; SC 7; LG 28; DH 4541; 4723; CIC/1983 cann. 899900.
Nichtpriester, die es unternehmen, Eucharistie zu feiern, werden vom kirchlichen
Gesetzbuch mit einer Kirchenstrafe bedroht, Laien mit der Tatstrafe des
Interdikts, Kleriker, die nicht Priester sind, also Diakone, mit der Tatstrafe
der Suspension; beide können aber auch exkommuniziert werden. Vgl.
CIC/1983 can. 1378 §§ 23.
10
IgnSmyrn. 8,12.
11
E. Schillebeeckxs Behauptung, in der alten Kirche habe die Möglichkeit
bestanden, dass neben Bischof und Presbyter in Ausnahmefällen auch
Diakone und Laien der Feier der Eucharistie vorstehen konnten (vgl. E. Schillebeeckx,
Das kirchliche Amt, Düsseldorf 1981, 121126), steht historisch
auf sehr unsicheren Füssen. Zum einen beruft sich Schillebeeckx auf
eine Äusserung Tertullians, die aber aus seiner montanistischen Zeit
stammt und seinen deutlichen Stellungnahmen zum Vorsitz in der Eucharistiefeier
aus seiner katholischen Zeit und der Zeit des Übergangs widerspricht
(vgl. G. Greshake, Priester sein. Zur Theologie und Spiritualität des
priesterlichen Amtes, Freiburg-Basel-Wien 51991, 62.230); zum anderen beruft
sich Schillebeeckx auf ein durch die Synode von Arles und das Konzil von
Ankyra erlassenes Verbot eines Eucharistievorsitzes durch Diakone. Daraus
schliesst Schillebeeckx, dass ein Eucharistievorsitz durch Diakone und Laien
möglich war und deshalb auch heute möglich sein muss. Die beiden
von Schillebeeckx vorgebrachten Argumente, so hat Greshake zu Recht eingewandt,
rechtfertigen allerdings keineswegs den Schluss, in der alten Kirche sei
der Eucharistievorsitz durch Diakone und Laien erlaubt möglich gewesen.
12
Christifideles Laici, Nr. 23.
13
Zu widersprechen ist deshalb auch B. Häring mit seiner These, es würden
keine theologischen Hindernisse bestehen, Pastoralassistentinnen ohne entsprechende
sakramentale Ordination die Häring in der katholischen Kirche
vorerst nicht für möglich hält mit der Taufspendung,
der Krankensalbung und der sakramentalen Versöhnung zu beauftragen.
Vgl. Meine Hoffnung für die Kirche. Ermutigungen, Freiburg-Basel-Wien
1997, 143f.
14
So auch B. Häring. Vgl. Heute Priester sein. Eine kritische Ermutigung,
Freiburg- Basel-Wien 1995, 123; ders., Meine Hoffnung für die Kirche,
144.
15
Zu den kirchenrechtlichen Möglichkeiten vgl. A. Loretan, Laien im pastoralen
Dienst. Ein Amt in der kirchlichen Gesetzgebung, Freiburg/Schweiz 1994.
16
Vgl. L. Karrer, Schubkraft für die Kirche. Der Langstreckenlauf der
Laien, in: Das Neue wächst. Radikale Veränderungen in der Kirche,
München 1995, 154158.
17
D. Wiederkehr, Wer A sagt, sollte auch B sagen! Mangelnde Handlungslogik
in der kirchlichen Ämterfrage, in: Diakonia 28 (1997) 174179.
18
Ebd. 174.
19
Ebd. 178.
20
Vgl. ebd. 177.
21
Hünermann hatte den Vorschlag gemacht, den sakramentalen Ordo um eine
vierte Ausprägung (sakramentale Ordination zur Pastoralassistenz) zu
erweitern (vgl. P. Hünermann, Ordo in neuer Ordnung. Dogmatische Überlegungen
zur Frage der Ämter und Dienste in der Kirche heute, in: F. Klostermann,
Der Priestermangel und seine Konsequenzen, Düsseldorf 1977, 8594).
Hünermann hatte diesen Vorschlag aber nicht für diejenigen Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen
gemacht, die mit Aufgaben der Gemeindeleitung betraut sind (vgl. ebd. 86).
Für sie fordert Hünermann wie Rahner (vgl. Anm. 28) die Priester-
bzw. Diakonenweihe.
22
Vgl. D. Wiederkehr, Wer A sagt, sollte auch B sagen, 177f.: «Es müsste
allen kirchlichen Diensten ein übergeordneter elementarer Ordo auf
sakramentale Liturgie hin innewohnen und beigegeben werden; der bisher fast
unteilbare ORDO lässt sich auffächern und wie in Fasern ausfalten
in viele verschiedene Ordines, die alle an der Sakramentalität des
einen und vielfältigen ORDO teilhaben.» Für unterschiedliche
pastorale Dienste wäre «eine eigene und spezifisch verschiedene
Ordination nicht notwendig...Dies könnte...pragmatisch gelöst
und geregelt werden...Man wird zwar...den Auftrag und die Verpflichtung
neu formulieren, wird auch die Einweisung unter Gebet und Anteilnahme der
Gemeinde vornehmen, aber deswegen nicht meinen, eine andere, höhere
Weihestufe zu betreten.»
23
Gleiches gilt meines Erachtens für Hünermanns Vorschlag einer
Diversifizierung des sakramentalen Ordo, ein Vorschlag, den Hünermann
aber inzwischen nicht mehr vorbringt, weil immer mehr Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen
mit Aufgaben der Gemeindeleitung und nicht mehr allein mit einer Pastoralassistenz
betraut werden.
24
Vgl. Taufe, Eucharistie und Amt. Konvergenzerklärungen der Kommission
für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirche
(Lima-Dokument), in: Dokumente wachsender Übereinstimmung. Sämtliche
Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene
19311982, hrsg. und eingel. von H. Meyer, H. J. Urban und L. Vischer,
Paderborn-Frankfurt/Main 1983, 567585; Lehrverurteilungen kirchentrennend
I: Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter der Reformation und heute
(Ökumenischer Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen),
hrsg. von K. Lehmann und W. Pannenberg, Freiburg-Göttingen 1996, 157169.