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Kirche und Staat |
In den meisten Kantonen der Schweiz ist die Volkswahl der römisch-katholischen
Pfarrer gesetzlich bestimmt. Im Kanton Zürich zum Beispiel muss sich
der Bischof bei einer Vakanz mit der zuständigen Kirchenpflege in Verbindung
setzen. Aufgrund von Vorschlägen des Bischofs bestimmt diese einen
Kandidaten, den sie der Kirchgemeinde zur Wahl vorschlägt. Lehnt die
Kirchgemeinde den Kandidaten ab, muss das Verfahren wiederholt werden, bis
eine Wahl gelingt. Vergleichbare Regelungen kennen die Kantone Aargau, Appenzell-Innerrhoden,
die beiden Basel, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden,
Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Tessin und Thurgau.
Die Mitwirkung von Laien bei der Bestellung des Pfarrers ist in der heutigen
Schweiz weit verbreitet und trotzdem gilt sie nicht als Selbstverständlichkeit.
Die vorgeschriebenen demokratischen Strukturen, wie überhaupt die Beteiligung
von Nicht-Klerikern an der Pfarrwahl, stehen offenbar im Widerspruch zum
Selbstverständnis der katholischen Kirche und ihrer hierarchischen
Struktur. Doch wer glaubt, dass Mitwirkungsrechte von Laien der katholischen
Kirche gänzlich fremd und nur durch den Einfluss der Reformation Eingang
in die Kirchenverfassungen gefunden hätten, liegt falsch. Ein Blick
in die Geschichte zeigt, dass seit dem frühen Mittelalter bis in unsere
Zeit die Mitwirkung der Laien nicht nur vorkam, sondern dass sie als Element
anerkannter Rechtsinstitute kirchenrechtlich verankert und weit verbreitet
war. <1>
Zur Zeit der Christianisierung Europas stellten der Bau und die materielle
Ausstattung der ersten Pfarrkirchen die Kirche vor eine gewaltige Aufgabe.
Sie begrüsste deshalb die Initiative einzelner Grundherren, die mit
eigenen Mitteln für sich und die abhängigen Bauern ein Gotteshaus
errichteten. Als Stifter verfügte der Grundherr über die neue
Kirche fast wie über sein eigenes Vermögen, er war Eigentümer
einer eigenen Kirche, Eigenkirchenherr. Dem Bischof oblag nur noch die Weihe
des Gebäudes, die er bei ausreichender Ausstattung der Eigenkirche
nicht verweigern durfte. Der Eigenkirchenherr hatte nicht nur das Nutzungsrecht
an der Kirche und ihrem Vermögen, sondern auch das Recht, die in der
Kirche tätigen Geistlichen frei zu bestimmen. Er setzte oft einen Unfreien
als Priester ein, der sich in starker Abhängigkeit zum grundherrlichen
Eigenkirchenherr befand, oder er übte, wenn er Geistlicher war, selbst
das Amt des Eigenkirchenpfarrers aus.
Das Eigenkirchenwesen stand nicht im Widerspruch zur Amtskirche; die örtlichen
Bischöfe waren im Gegenteil froh, dass sich mächtige Laien am
Aufbau der kirchlichen Organisation beteiligten. Bei der Christianisierung
der Schweiz, insbesondere in den ländlichen Gebieten, hat das Eigenkirchenwesen
denn auch eine bedeutende Rolle gespielt.
War die Amtskirche der Einrichtung des Eigenkirchenwesens zunächst
also durchaus günstig gestimmt, so setzte sie sich bald gegen Missbräuche
zur Wehr. In einem Kirchenkapitular von 818/819, zur Zeit, als das Eigenkirchenwesen
seinen Höhepunkt erreicht hatte, verbot Ludwig der Fromme den Eigenkirchenherren
die Einsetzung von Unfreien zu Pfarrern und verpflichtete sie gleichzeitig,
für den Unterhalt des Geistlichen aufzukommen. Daneben aber garantierte
er ausdrücklich das Recht des Eigenkirchenherrn, den Pfarrer frei zu
wählen; nur bei schlechtem Lebenswandel durfte der Bischof dem Betreffenden
die Ordination verweigern.
Bis ins 11. Jahrhundert wurde das Recht der Laien zur Eigenherrschaft an
Kirchen vom Kirchenrecht ausdrücklich anerkannt. Erst in der Folge
des Investiturstreits, der sich zunächst nur auf die Einsetzung von
Bischöfen bezog und sich erst allmählich auf das Niederkirchenwesen
ausweitete, wurde der Ruf nach Freiheit der Kirche laut und das Eigentum
der Laien an Kirchen sowie die Laieninvestitur bekämpft. In seinem
Dekret anerkannte Gratian zwar noch dem Grundsatz nach die Herrschaftsrechte
der Laien über Kirchen, in bezug auf die Investitur schränkte
er sie aber auf ein Recht zur Repräsentation des Geistlichen ein.
Um die angestrebte endgültige Überwindung des Eigenkirchenwesens
zu beschleunigen, entwickelten die nachgratianischen Kanonisten das Patronatsrecht.
Nach und nach wurde der Eigenkirchenherr zum Patron einer Kirche. Ziel war,
das Privateigentum an Kirchen so weit wie möglich einzuschränken.
Der weltliche Patron wurde verpflichtet, die ihm anvertraute Kirche zu beschützen
und ihre Gebäude zu erhalten, man beliess ihm dafür aber in Würdigung
seiner Stiftung ein Recht auf Unterhalt im Notfall und ein Recht auf Mitwirkung
bei der Besetzung geistlicher Stellen. Die Mitwirkung bestand in einem Präsentationsrecht.
Der Patron hatte das Recht, dem kollationsberechtigten Bischof einen geeigneten
Geistlichen als Eigenkirchenpfarrer vorzuschlagen. Der Bischof allein nahm
anschliessend die Amtseinsetzung vor, war dabei aber an den Vorschlag des
Patrons gebunden.
Beim Übergang vom Eigenkirchenwesen zum Patronatsrecht verlor der Kirchenherr
somit das Eigentumsrecht an der Kirche, er behielt aber seine bestimmende
Rolle im Besetzungsverfahren. Nach wie vor konnte der Laie den gewünschten
Priester nach seinem Belieben und für den Bischof verbindlich auswählen.
Nur bei mangelnder Eignung des Kandidaten konnte der Bischof die Amtseinsetzung
verweigern.
In der Praxis scheint sich das Patronatsrecht trotz aller Bemühungen
von kirchlicher Seite kaum vom Eigenkirchenwesen unterschieden zu haben.
Zwar wurde immer wieder versucht, den Einfluss des Kirchenherrn auf den
Priester einzudämmen und diesen stattdessen vermehrt dem Bischof und
der Autorität der Kirche zu unterstellen, doch blieben die Erfolge
spärlich. Schon seit dem 9. Jahrhundert, also noch zur Zeit des Eigenkirchenwesens,
betonte die Kirche die Unterordnung des Eigenkirchengeistlichen unter den
Bischof und verpflichtete ihn zu jährlichen Rechenschaftsberichten
und zum Besuch der bischöflichen Gerichtstage und Synoden. Diese Reformvorschriften
wurden nach der Einführung des Patronatsrechts wiederholt verschärft,
konnten aber kaum durchgesetzt werden.
Das Patronatsrecht wurde nicht nur den ehemaligen Eigenkirchenherren zugestanden;
die Kirche verlieh dieses Recht auch weiterhin neuen Stiftern, um sich ihnen
gegenüber für ihre Zuwendung erkenntlich zu zeigen. Das Patronatsrecht
wurde aber nicht als vorübergehende Begünstigung einer bestimmten
Person verstanden, sondern als ein von der Kirche auf Dauer verliehenes
Recht. Es konnte deshalb vererbt werden und Gegenstand von Rechtsgeschäften
sein. Der Laie, dem als ehemaligem Eigenkirchenherrn ein Patronatsrecht
zustand oder dem von der Kirche aus anderen Gründen ein Patronatsrecht
bewilligt worden war, konnte sein Recht grundsätzlich nach Belieben
verschenken oder verkaufen. Die kirchliche Rechtswissenschaft anerkannte,
dass auch juristische Personen Patron sein konnten. Ein Patronatsrecht konnte
demnach auch einer Personengemeinschaft oder einem Vermögen mit Rechtspersönlichkeit
verschenkt oder vermacht werden.
Die Patronatsrechte änderten so mit der Zeit oft ihren Besitzer, und
die Trägerschaft wurde immer vielfältiger. Ursprünglich fanden
sich Patrone in allen Schichten des hohen und niederen Adels, unter Klerikern
und Klöstern. Im späteren Mittelalter wurden in zunehmendem Umfang
Städte, Universitäten und patrizische Bürgerfamilien Träger
eines Patronatsrechts.
Eigenkirchen und Patronatsrechte kamen in ganz Europa in grosser Zahl
vor, besondere Verbreitung aber fanden die beiden Rechtsinstitute in den
ländlichen Regionen des Alpenraums. Es erstaunt deshalb nicht, dass
auf dem Gebiet der heutigen Schweiz unzählige Eigenkirchen, die später
in Patronatsrecht umgewandelt wurden, sowie originäre Patronatsrechte
anzutreffen sind.
Die ältesten Kleinkirchen der Schweiz, wie zum Beispiel die Kirchlein
von Schiers und Ardon, waren denn auch ursprünglich Eigenkirchen. Auch
zahlreiche andere vorwiegend ländliche Kirchen und Kapellen wurden
von reichen Grossgrundbesitzern für ihren Hof oder für einzelne
Weiler errichtet. So dürften die Kirchen von Sagens, Ilanz und Brigels
ursprünglich Eigenkirchen der rätischen Victoriden gewesen sein.
Neben den grundherrlichen gab es auch auf dem Gebiet der heutigen Schweiz
verschiedene königliche Eigenkirchen. Die Kirchen von Zürich,
Bürglen und Silenen waren ursprünglich wohl Eigentum alemannischer
Herzöge und gelangten später durch Erbschaft an die Karolinger.
857 übergab Ludwig der Deutsche die drei Kirchen dem Priester Berold.
Oft gründeten auch Geistliche Eigenkirchen. So geht zum Beispiel eine
Marienkirche in Payerne auf eine Stiftung des Bischofs Marius von Avenches-Lausanne
zurück, der die Kirche im 6. Jahrhundert auf eigenem Boden erbaut hatte.
Die Kirchen von Spiez, Scherzligen und Biberist waren ursprünglich
Eigenkirchen des Bischofs Eddo von Strassburg, der sie später an das
Kloster Ettenheimmünster im Schwarzwald verschenkte.
In einzelnen Gegenden waren Eigenkirchen bzw. Patronatsrechte so verbreitet,
dass es kaum noch Kirchen gab, die direkt dem Bischof unterstanden und deren
Geistliche vom Bischof nach freier Wahl hätten eingesetzt werden können.
So klagte zum Beispiel im Jahre 806 Bischof Victor III. von Chur darüber,
dass von den 230 Kirchen seines Sprengels über 200 Eigenkirchen und
damit seinem Einfluss entzogen seien. Dieser Zustand brachte den Bischof
nicht nur in seelsorgerische, sondern auch in handfeste finanzielle Not,
stand doch das einträgliche Zehntrecht nicht dem Bischof, sondern dem
Eigenkirchenherrn zu. Auf seine Klage hin überliess Karl III. dem armen
Churer Bischof einige Gotteshäuser aus seinem Besitz und milderte so
seine Notlage.
Das Eigenkirchenwesen und die Patronatsrechte haben nicht nur als Stimulus
für Kirchengründungen einen entscheidenden Einfluss auf die Christianisierung
der Landbevölkerung gehabt, sondern sie haben insbesondere in agrarischen
Gebieten wie der Schweiz auch das Entstehen der Pfarreien massgebend geprägt.
Die Geschichte mancher Pfarrkirche lässt sich über Patronat und
Eigenkirchenwesen zurückverfolgen bis zur Gründung durch einen
in der Regel adligen Stifter. Die Urpfarrei Benken zum Beispiel, die sich
1178 im Besitze von Schänis befand, war Mitte des 11. Jahrhunderts
noch unter der Herrschaft der Lenzburger und geht wohl auf den Grafen Hunfried
von Rätien zurück, der Anfang des 9. Jahrhunderts das Kloster
Schänis gegründet hat.
Eigenkirchen und Patronatsrechte waren in der Schweiz, wie die Beispiele
gezeigt haben, weit verbreitet; die Mitwirkung der Laien bei der Bestellung
des Pfarrers war mithin keine Besonderheit, sondern während Jahrhunderten
kirchengeschichtlicher Alltag und kirchenrechtlich anerkannte Institution.
Die Pfarrwahl, die von den heutigen Kirchenverfassungen vorgeschrieben wird,
ist deshalb, insofern sie Mitwirkung der Laien bei der Besetzung der Pfarrstelle
bedeutet, kein Fremdkörper in der Geschichte der Beziehungen zwischen
Kirche und Laien, sondern kann als Fortführung kirchenrechtlicher Traditionen
verstanden werden.
Das Mitwirkungsrecht der Laien wird heute als Pfarrwahl demokratisch ausgestaltet
und geniesst damit erhöhte Legitimation. Im folgenden soll die Frage
interessieren, ob auch schon zur Zeit des Patronatsrechts Ansätze demokratischer
Strukturen anzutreffen sind.
Für das Frühmittelalter muss die Frage verneint werden. Damals
hatte entweder der Bischof oder der Eigenkirchenherr die uneingeschränkte
Verfügungsgewalt über die Kirche, und die Mitglieder der Pfarrei
hatten weder auf die Verwaltung des Kirchenvermögens noch auf die Wahl
des Pfarrers einen Einfluss.
Bereits für die Zeit des Hochmittelalters lassen sich aber, zunächst
vorwiegend im Kanton Tessin, Mitspracherechte des Kirchenvolkes bei der
Bestellung des Pfarrers nachweisen. Dies ist zum Beispiel in Olivone der
Fall. Die Martinskirche des Dorfes wurde, vermutlich im 12. Jahrhundert,
von den Edeln von Torre gestiftet, denen die Kirche als Gegenleistung ein
Patronatsrecht bewilligte. Der Gemeinde Olivone gelang es daraufhin, dieses
Patronatsrecht durch Kauf zu erwerben, und brachte damit das Recht an sich,
den gewünschten Dorfpfarrer dem Bischof verbindlich vorzuschlagen.
Vor allem dort, wo die dörfliche Pfarrgemeinde selbst als Stifterin
auftrat, forderte sie auch Mitbestimmung in seelsorgerischen Fragen, wenn
die Kirche nicht aus eigenen Stücken ein Patronatsrecht einräumte.
In Osco hatten die Dorfbewohner im 12. Jahrhundert die Mauritiuskirche mit
eigenen Mitteln errichtet und nahmen aus diesem Grund die Wahl des Geistlichen
für sich in Anspruch. Dieses Vorgehen entsprach offenbar einem allgemeinen
Brauch, und es scheint, dass sich die Kirche diesen Mitbestimmungsansprüchen
der Stiftergemeinden nicht entgegengesetzt hat. Aus zahlreichen Denkmälern
und zeitgenössischen Urkunden geht hervor, dass das geistliche Oberhaupt
in diesen Fällen nur die Amtseinsetzung, aber nicht die Wahl des Pfarrers
für sich in Anspruch nahm.
In der deutschen, französischen und rätischen Schweiz lassen sich
ähnliche Entwicklungen erst seit dem 15. Jahrhundert in grösserer
Zahl nachweisen, was wohl damit zusammenhängt, dass sich die genossenschaftliche
Bewegung im Süden früher durchgesetzt hat als im Norden. Immerhin
hatten in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts auch die Gemeinden
Fellers, Seith, Waltensburg, Ursen, Samedan und St. Moritz das Pfarrwahlrecht
inne. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts machten dann auch die Gemeinden Glarus,
Mollis, Näfels und Schwyz Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des
Pfarrers geltend. Die Mitglieder der Pfarrei Adelboden verfügten sogar
schon im Jahre 1433 über das Präsentationsrecht, und auch die
Thuner Pfarreigemeinde stellt bereits 1489 von sich aus ihren Leutpriester
an, wie der Stadtpfarrer genannt wurde.
Die genossenschaftlich geprägte Pfarrwahl hat sich in der Schweiz erstaunlich
schnell verbreitet und ist schon zu Beginn der Neuzeit in der Schweiz und
im benachbarten Tirol häufiger anzutreffen als in anderen Gebieten
Europas.
Auch in den städtischen Gemeinden konnten sich demokratische Mitwirkungsrechte
allmählich durchsetzen. Ein früher Fall der Mitwirkung der Pfarreimitglieder
bei der Bestellung des Pfarrers lässt sich für die Stadt Freiburg
nachweisen. Die im Jahre 1182 im Auftrag des Stadtgründers, des Herzogs
Berchtold II. von Zähringen, erbaute Nikolauskirche, ein Vorgängerbau
der heutigen Kathedrale St. Nikolaus, war zunächst im Besitze des jeweiligen
Stadtherrn, ging aber bereits im Jahre 1308 in den Besitz der Bürgerschaft
über. Schon 1182, also vom Zeitpunkt der Weihe der Kirche an, besass
die Bürgerschaft das Recht, den Leutpriester zu wählen. Nur vorübergehend
zogen Albert und Rudolf von Habsburg das Präsentationsrecht an sich.
Die Handfeste von 1249, in der das Stadtrecht von Freiburg erstmals seinen
Niederschlag fand, gestattete den Bürgern ausdrücklich nicht nur
die Wahl des Schultheissen und des Rates, sondern auch die freie Wahl des
Leutpriesters.
Im Zuge der Landesherrschaft war es den regierenden Städten nach und
nach gelungen, zahlreiche Patronatsrechte, die im Besitz von Adligen, Geistlichen
oder Klöstern waren, an sich zu ziehen. Auch die Bürger der Stadtpfarreien
bemühten sich darum, Patronatsrechte zu erwerben, und in vielen Städten
ähnlich wie schon im 12. Jahrhundert in Freiburg gelang
es den Bürgergemeinden, das Patronatsrecht über die Stadtkirche
an sich zu bringen. Mit der Zeit gingen auch viele Präsentationsrechte,
die die Städte oder einzelne patrizische Bürgerfamilien innehatten,
an das Volk über, so dass die Kirchgemeinde allmählich zur bestimmenden
Instanz bei der Pfarramtbesetzung wurde. Die staatskirchenrechtlich vorgesehene
Pfarrwahl durch die Angehörigen der Kirchgemeinde kann denn auch in
vielen (Stadt-)Kantonen als direkte Auswirkung solcher von der Kirchgemeinde
erworbenen oder von der Regierung an das Volk abgetretenen Patronatsrechte
verstanden werden.
So liegt es denn nicht fern, die von Kirchenverfassungen vorgeschriebene
demokratische Pfarrwahl ganz allgemein als Fortführung der Patronatsrechtsidee
zu verstehen. Die demokratische und für den Bischof verbindliche Mitwirkung
von Laien bei der Bestellung des Pfarrers ist somit alles andere als eine
Neuheit in der Geschichte der katholischen Kirche, die ihrem Wesen und Selbstverständnis
widerspricht, sondern Weiterentwicklung einer jahrhundertealten, weitverbreiteten
kirchenrechtlichen Institution. Die Erinnerung an das Patronatsrecht könnte
darum einen Beitrag dazu leisten, die tatsächlichen ebenso wie die
vermeintlichen Gegensätze zwischen der staatskirchenrechtlichen Forderung
nach einer demokratischen Pfarrwahl und den Grundsätzen der Pfarrbestellung
des geltenden kanonischen Rechts zu versöhnen. Das staatlich gewährleistete
Recht der Kirchgemeinde, den Pfarrer zu wählen, müsste kirchenrechtlich
(weiterhin) als Patronatsrecht und nicht als unzulässiger Eingriff
in die Autonomie der Kirche verstanden werden. So ist es durchaus möglich
mit Hilfe des Patronatsrechts die weithin erwünschte, aber
mit den Grundsätzen des kanonischen Rechts auf den ersten Blick unvereinbare
Pfarrwahl auch kirchenrechtlich zuzulassen. Ein gangbarer Weg kann darin
gefunden werden, dass die Pfarrwahl durch die Kirchgemeinde kirchenrechtlich
als ein fortbestehendes Patronatsverhältnis qualifiziert wird; die
Pfarrwahl würde so zu einem «Vorschlags- oder Wahlrecht»
im Sinne von can. 523 CIC und damit zu einer auch nach kanonischem Recht
zulässigen Form der Pfarrbestellung.
Eva Maria Belser ist Unterassistentin am Seminar für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg
<1>
Karl Siegfried Bader, Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, Wien 1974; Heinrich
Büttner, Iso Müller, Frühes Christentum im schweizerischen
Alpenraum, Köln 1967; Hans Erich Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte.
Die Katholische Kirche, 4Köln 1964; Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht,
Tübingen 1993; Peter Landau, Eigenkirchenwesen, in: Gerhard Krause,
Gerhard Müller (Hrsg.), Theologische Realenzyklopädie, Bd. 9,
Berlin 1982; Peter Landau, Ius patronatus, Köln 1975; Peter Leisching,
Patronat, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 3,
Berlin 1978; Rudolf Pfister, Kirchengeschichte der Schweiz, Bde. 1 und 2,
Zürich 1964 und 1974; Willibald Maria Plöchl, Eigenkirche, in:
Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte, Bd. 1, Berlin 1971; ders., Eigenkirche, in: Josef Höfer,
Karl Rahner (Hrsg.), Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. 3, Freiburg
1963; Ulrich Stutz, Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen
Kirchenrechts, Darmstadt 1955; ders., Hans Erich Feine, Forschungen zu Recht
und Geschichte der Eigenkirche. Gesammelte Abhandlungen, Aalen 1989; Lukas
Vischer, Lukas Schenker, Rudolf Dellsperger (Hrsg.), Ökumenische Kirchengeschichte
der Schweiz, Freiburg/Basel 1995.