SKZ 41/1997

INHALT

Kirche und Staat

Pfarrwahl und Patronatsrecht: Mitwirkungsrechte der Laien aus historischer Sicht

von Eva Maria Belser

1. Die Pfarrwahl im heutigen Recht

In den meisten Kantonen der Schweiz ist die Volkswahl der römisch-katholischen Pfarrer gesetzlich bestimmt. Im Kanton Zürich zum Beispiel muss sich der Bischof bei einer Vakanz mit der zuständigen Kirchenpflege in Verbindung setzen. Aufgrund von Vorschlägen des Bischofs bestimmt diese einen Kandidaten, den sie der Kirchgemeinde zur Wahl vorschlägt. Lehnt die Kirchgemeinde den Kandidaten ab, muss das Verfahren wiederholt werden, bis eine Wahl gelingt. Vergleichbare Regelungen kennen die Kantone Aargau, Appenzell-Innerrhoden, die beiden Basel, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Tessin und Thurgau.
Die Mitwirkung von Laien bei der Bestellung des Pfarrers ist in der heutigen Schweiz weit verbreitet ­ und trotzdem gilt sie nicht als Selbstverständlichkeit. Die vorgeschriebenen demokratischen Strukturen, wie überhaupt die Beteiligung von Nicht-Klerikern an der Pfarrwahl, stehen offenbar im Widerspruch zum Selbstverständnis der katholischen Kirche und ihrer hierarchischen Struktur. Doch wer glaubt, dass Mitwirkungsrechte von Laien der katholischen Kirche gänzlich fremd und nur durch den Einfluss der Reformation Eingang in die Kirchenverfassungen gefunden hätten, liegt falsch. Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass seit dem frühen Mittelalter bis in unsere Zeit die Mitwirkung der Laien nicht nur vorkam, sondern dass sie als Element anerkannter Rechtsinstitute kirchenrechtlich verankert und weit verbreitet war. <1>

2. Das Eigenkirchenwesen

Zur Zeit der Christianisierung Europas stellten der Bau und die materielle Ausstattung der ersten Pfarrkirchen die Kirche vor eine gewaltige Aufgabe. Sie begrüsste deshalb die Initiative einzelner Grundherren, die mit eigenen Mitteln für sich und die abhängigen Bauern ein Gotteshaus errichteten. Als Stifter verfügte der Grundherr über die neue Kirche fast wie über sein eigenes Vermögen, er war Eigentümer einer eigenen Kirche, Eigenkirchenherr. Dem Bischof oblag nur noch die Weihe des Gebäudes, die er bei ausreichender Ausstattung der Eigenkirche nicht verweigern durfte. Der Eigenkirchenherr hatte nicht nur das Nutzungsrecht an der Kirche und ihrem Vermögen, sondern auch das Recht, die in der Kirche tätigen Geistlichen frei zu bestimmen. Er setzte oft einen Unfreien als Priester ein, der sich in starker Abhängigkeit zum grundherrlichen Eigenkirchenherr befand, oder er übte, wenn er Geistlicher war, selbst das Amt des Eigenkirchenpfarrers aus.
Das Eigenkirchenwesen stand nicht im Widerspruch zur Amtskirche; die örtlichen Bischöfe waren im Gegenteil froh, dass sich mächtige Laien am Aufbau der kirchlichen Organisation beteiligten. Bei der Christianisierung der Schweiz, insbesondere in den ländlichen Gebieten, hat das Eigenkirchenwesen denn auch eine bedeutende Rolle gespielt.
War die Amtskirche der Einrichtung des Eigenkirchenwesens zunächst also durchaus günstig gestimmt, so setzte sie sich bald gegen Missbräuche zur Wehr. In einem Kirchenkapitular von 818/819, zur Zeit, als das Eigenkirchenwesen seinen Höhepunkt erreicht hatte, verbot Ludwig der Fromme den Eigenkirchenherren die Einsetzung von Unfreien zu Pfarrern und verpflichtete sie gleichzeitig, für den Unterhalt des Geistlichen aufzukommen. Daneben aber garantierte er ausdrücklich das Recht des Eigenkirchenherrn, den Pfarrer frei zu wählen; nur bei schlechtem Lebenswandel durfte der Bischof dem Betreffenden die Ordination verweigern.
Bis ins 11. Jahrhundert wurde das Recht der Laien zur Eigenherrschaft an Kirchen vom Kirchenrecht ausdrücklich anerkannt. Erst in der Folge des Investiturstreits, der sich zunächst nur auf die Einsetzung von Bischöfen bezog und sich erst allmählich auf das Niederkirchenwesen ausweitete, wurde der Ruf nach Freiheit der Kirche laut und das Eigentum der Laien an Kirchen sowie die Laieninvestitur bekämpft. In seinem Dekret anerkannte Gratian zwar noch dem Grundsatz nach die Herrschaftsrechte der Laien über Kirchen, in bezug auf die Investitur schränkte er sie aber auf ein Recht zur Repräsentation des Geistlichen ein.

3. Das Patronatsrecht

Um die angestrebte endgültige Überwindung des Eigenkirchenwesens zu beschleunigen, entwickelten die nachgratianischen Kanonisten das Patronatsrecht. Nach und nach wurde der Eigenkirchenherr zum Patron einer Kirche. Ziel war, das Privateigentum an Kirchen so weit wie möglich einzuschränken. Der weltliche Patron wurde verpflichtet, die ihm anvertraute Kirche zu beschützen und ihre Gebäude zu erhalten, man beliess ihm dafür aber in Würdigung seiner Stiftung ein Recht auf Unterhalt im Notfall und ein Recht auf Mitwirkung bei der Besetzung geistlicher Stellen. Die Mitwirkung bestand in einem Präsentationsrecht. Der Patron hatte das Recht, dem kollationsberechtigten Bischof einen geeigneten Geistlichen als Eigenkirchenpfarrer vorzuschlagen. Der Bischof allein nahm anschliessend die Amtseinsetzung vor, war dabei aber an den Vorschlag des Patrons gebunden.
Beim Übergang vom Eigenkirchenwesen zum Patronatsrecht verlor der Kirchenherr somit das Eigentumsrecht an der Kirche, er behielt aber seine bestimmende Rolle im Besetzungsverfahren. Nach wie vor konnte der Laie den gewünschten Priester nach seinem Belieben und für den Bischof verbindlich auswählen. Nur bei mangelnder Eignung des Kandidaten konnte der Bischof die Amtseinsetzung verweigern.
In der Praxis scheint sich das Patronatsrecht trotz aller Bemühungen von kirchlicher Seite kaum vom Eigenkirchenwesen unterschieden zu haben. Zwar wurde immer wieder versucht, den Einfluss des Kirchenherrn auf den Priester einzudämmen und diesen stattdessen vermehrt dem Bischof und der Autorität der Kirche zu unterstellen, doch blieben die Erfolge spärlich. Schon seit dem 9. Jahrhundert, also noch zur Zeit des Eigenkirchenwesens, betonte die Kirche die Unterordnung des Eigenkirchengeistlichen unter den Bischof und verpflichtete ihn zu jährlichen Rechenschaftsberichten und zum Besuch der bischöflichen Gerichtstage und Synoden. Diese Reformvorschriften wurden nach der Einführung des Patronatsrechts wiederholt verschärft, konnten aber kaum durchgesetzt werden.
Das Patronatsrecht wurde nicht nur den ehemaligen Eigenkirchenherren zugestanden; die Kirche verlieh dieses Recht auch weiterhin neuen Stiftern, um sich ihnen gegenüber für ihre Zuwendung erkenntlich zu zeigen. Das Patronatsrecht wurde aber nicht als vorübergehende Begünstigung einer bestimmten Person verstanden, sondern als ein von der Kirche auf Dauer verliehenes Recht. Es konnte deshalb vererbt werden und Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Der Laie, dem als ehemaligem Eigenkirchenherrn ein Patronatsrecht zustand oder dem von der Kirche aus anderen Gründen ein Patronatsrecht bewilligt worden war, konnte sein Recht grundsätzlich nach Belieben verschenken oder verkaufen. Die kirchliche Rechtswissenschaft anerkannte, dass auch juristische Personen Patron sein konnten. Ein Patronatsrecht konnte demnach auch einer Personengemeinschaft oder einem Vermögen mit Rechtspersönlichkeit verschenkt oder vermacht werden.
Die Patronatsrechte änderten so mit der Zeit oft ihren Besitzer, und die Trägerschaft wurde immer vielfältiger. Ursprünglich fanden sich Patrone in allen Schichten des hohen und niederen Adels, unter Klerikern und Klöstern. Im späteren Mittelalter wurden in zunehmendem Umfang Städte, Universitäten und patrizische Bürgerfamilien Träger eines Patronatsrechts.

4. Patronatsrechte in der Schweiz

Eigenkirchen und Patronatsrechte kamen in ganz Europa in grosser Zahl vor, besondere Verbreitung aber fanden die beiden Rechtsinstitute in den ländlichen Regionen des Alpenraums. Es erstaunt deshalb nicht, dass auf dem Gebiet der heutigen Schweiz unzählige Eigenkirchen, die später in Patronatsrecht umgewandelt wurden, sowie originäre Patronatsrechte anzutreffen sind.
Die ältesten Kleinkirchen der Schweiz, wie zum Beispiel die Kirchlein von Schiers und Ardon, waren denn auch ursprünglich Eigenkirchen. Auch zahlreiche andere vorwiegend ländliche Kirchen und Kapellen wurden von reichen Grossgrundbesitzern für ihren Hof oder für einzelne Weiler errichtet. So dürften die Kirchen von Sagens, Ilanz und Brigels ursprünglich Eigenkirchen der rätischen Victoriden gewesen sein. Neben den grundherrlichen gab es auch auf dem Gebiet der heutigen Schweiz verschiedene königliche Eigenkirchen. Die Kirchen von Zürich, Bürglen und Silenen waren ursprünglich wohl Eigentum alemannischer Herzöge und gelangten später durch Erbschaft an die Karolinger. 857 übergab Ludwig der Deutsche die drei Kirchen dem Priester Berold.
Oft gründeten auch Geistliche Eigenkirchen. So geht zum Beispiel eine Marienkirche in Payerne auf eine Stiftung des Bischofs Marius von Avenches-Lausanne zurück, der die Kirche im 6. Jahrhundert auf eigenem Boden erbaut hatte. Die Kirchen von Spiez, Scherzligen und Biberist waren ursprünglich Eigenkirchen des Bischofs Eddo von Strassburg, der sie später an das Kloster Ettenheimmünster im Schwarzwald verschenkte.
In einzelnen Gegenden waren Eigenkirchen bzw. Patronatsrechte so verbreitet, dass es kaum noch Kirchen gab, die direkt dem Bischof unterstanden und deren Geistliche vom Bischof nach freier Wahl hätten eingesetzt werden können. So klagte zum Beispiel im Jahre 806 Bischof Victor III. von Chur darüber, dass von den 230 Kirchen seines Sprengels über 200 Eigenkirchen und damit seinem Einfluss entzogen seien. Dieser Zustand brachte den Bischof nicht nur in seelsorgerische, sondern auch in handfeste finanzielle Not, stand doch das einträgliche Zehntrecht nicht dem Bischof, sondern dem Eigenkirchenherrn zu. Auf seine Klage hin überliess Karl III. dem armen Churer Bischof einige Gotteshäuser aus seinem Besitz und milderte so seine Notlage.
Das Eigenkirchenwesen und die Patronatsrechte haben nicht nur als Stimulus für Kirchengründungen einen entscheidenden Einfluss auf die Christianisierung der Landbevölkerung gehabt, sondern sie haben insbesondere in agrarischen Gebieten wie der Schweiz auch das Entstehen der Pfarreien massgebend geprägt. Die Geschichte mancher Pfarrkirche lässt sich über Patronat und Eigenkirchenwesen zurückverfolgen bis zur Gründung durch einen in der Regel adligen Stifter. Die Urpfarrei Benken zum Beispiel, die sich 1178 im Besitze von Schänis befand, war Mitte des 11. Jahrhunderts noch unter der Herrschaft der Lenzburger und geht wohl auf den Grafen Hunfried von Rätien zurück, der Anfang des 9. Jahrhunderts das Kloster Schänis gegründet hat.

5. Demokratische Strukturen

Eigenkirchen und Patronatsrechte waren in der Schweiz, wie die Beispiele gezeigt haben, weit verbreitet; die Mitwirkung der Laien bei der Bestellung des Pfarrers war mithin keine Besonderheit, sondern während Jahrhunderten kirchengeschichtlicher Alltag und kirchenrechtlich anerkannte Institution. Die Pfarrwahl, die von den heutigen Kirchenverfassungen vorgeschrieben wird, ist deshalb, insofern sie Mitwirkung der Laien bei der Besetzung der Pfarrstelle bedeutet, kein Fremdkörper in der Geschichte der Beziehungen zwischen Kirche und Laien, sondern kann als Fortführung kirchenrechtlicher Traditionen verstanden werden.
Das Mitwirkungsrecht der Laien wird heute als Pfarrwahl demokratisch ausgestaltet und geniesst damit erhöhte Legitimation. Im folgenden soll die Frage interessieren, ob auch schon zur Zeit des Patronatsrechts Ansätze demokratischer Strukturen anzutreffen sind.
Für das Frühmittelalter muss die Frage verneint werden. Damals hatte entweder der Bischof oder der Eigenkirchenherr die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Kirche, und die Mitglieder der Pfarrei hatten weder auf die Verwaltung des Kirchenvermögens noch auf die Wahl des Pfarrers einen Einfluss.
Bereits für die Zeit des Hochmittelalters lassen sich aber, zunächst vorwiegend im Kanton Tessin, Mitspracherechte des Kirchenvolkes bei der Bestellung des Pfarrers nachweisen. Dies ist zum Beispiel in Olivone der Fall. Die Martinskirche des Dorfes wurde, vermutlich im 12. Jahrhundert, von den Edeln von Torre gestiftet, denen die Kirche als Gegenleistung ein Patronatsrecht bewilligte. Der Gemeinde Olivone gelang es daraufhin, dieses Patronatsrecht durch Kauf zu erwerben, und brachte damit das Recht an sich, den gewünschten Dorfpfarrer dem Bischof verbindlich vorzuschlagen.
Vor allem dort, wo die dörfliche Pfarrgemeinde selbst als Stifterin auftrat, forderte sie auch Mitbestimmung in seelsorgerischen Fragen, wenn die Kirche nicht aus eigenen Stücken ein Patronatsrecht einräumte. In Osco hatten die Dorfbewohner im 12. Jahrhundert die Mauritiuskirche mit eigenen Mitteln errichtet und nahmen aus diesem Grund die Wahl des Geistlichen für sich in Anspruch. Dieses Vorgehen entsprach offenbar einem allgemeinen Brauch, und es scheint, dass sich die Kirche diesen Mitbestimmungsansprüchen der Stiftergemeinden nicht entgegengesetzt hat. Aus zahlreichen Denkmälern und zeitgenössischen Urkunden geht hervor, dass das geistliche Oberhaupt in diesen Fällen nur die Amtseinsetzung, aber nicht die Wahl des Pfarrers für sich in Anspruch nahm.
In der deutschen, französischen und rätischen Schweiz lassen sich ähnliche Entwicklungen erst seit dem 15. Jahrhundert in grösserer Zahl nachweisen, was wohl damit zusammenhängt, dass sich die genossenschaftliche Bewegung im Süden früher durchgesetzt hat als im Norden. Immerhin hatten in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts auch die Gemeinden Fellers, Seith, Waltensburg, Ursen, Samedan und St. Moritz das Pfarrwahlrecht inne. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts machten dann auch die Gemeinden Glarus, Mollis, Näfels und Schwyz Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des Pfarrers geltend. Die Mitglieder der Pfarrei Adelboden verfügten sogar schon im Jahre 1433 über das Präsentationsrecht, und auch die Thuner Pfarreigemeinde stellt bereits 1489 von sich aus ihren Leutpriester an, wie der Stadtpfarrer genannt wurde.
Die genossenschaftlich geprägte Pfarrwahl hat sich in der Schweiz erstaunlich schnell verbreitet und ist schon zu Beginn der Neuzeit in der Schweiz und im benachbarten Tirol häufiger anzutreffen als in anderen Gebieten Europas.
Auch in den städtischen Gemeinden konnten sich demokratische Mitwirkungsrechte allmählich durchsetzen. Ein früher Fall der Mitwirkung der Pfarreimitglieder bei der Bestellung des Pfarrers lässt sich für die Stadt Freiburg nachweisen. Die im Jahre 1182 im Auftrag des Stadtgründers, des Herzogs Berchtold II. von Zähringen, erbaute Nikolauskirche, ein Vorgängerbau der heutigen Kathedrale St. Nikolaus, war zunächst im Besitze des jeweiligen Stadtherrn, ging aber bereits im Jahre 1308 in den Besitz der Bürgerschaft über. Schon 1182, also vom Zeitpunkt der Weihe der Kirche an, besass die Bürgerschaft das Recht, den Leutpriester zu wählen. Nur vorübergehend zogen Albert und Rudolf von Habsburg das Präsentationsrecht an sich. Die Handfeste von 1249, in der das Stadtrecht von Freiburg erstmals seinen Niederschlag fand, gestattete den Bürgern ausdrücklich nicht nur die Wahl des Schultheissen und des Rates, sondern auch die freie Wahl des Leutpriesters.
Im Zuge der Landesherrschaft war es den regierenden Städten nach und nach gelungen, zahlreiche Patronatsrechte, die im Besitz von Adligen, Geistlichen oder Klöstern waren, an sich zu ziehen. Auch die Bürger der Stadtpfarreien bemühten sich darum, Patronatsrechte zu erwerben, und in vielen Städten ­ ähnlich wie schon im 12. Jahrhundert in Freiburg ­ gelang es den Bürgergemeinden, das Patronatsrecht über die Stadtkirche an sich zu bringen. Mit der Zeit gingen auch viele Präsentationsrechte, die die Städte oder einzelne patrizische Bürgerfamilien innehatten, an das Volk über, so dass die Kirchgemeinde allmählich zur bestimmenden Instanz bei der Pfarramtbesetzung wurde. Die staatskirchenrechtlich vorgesehene Pfarrwahl durch die Angehörigen der Kirchgemeinde kann denn auch in vielen (Stadt-)Kantonen als direkte Auswirkung solcher von der Kirchgemeinde erworbenen oder von der Regierung an das Volk abgetretenen Patronatsrechte verstanden werden.
So liegt es denn nicht fern, die von Kirchenverfassungen vorgeschriebene demokratische Pfarrwahl ganz allgemein als Fortführung der Patronatsrechtsidee zu verstehen. Die demokratische und für den Bischof verbindliche Mitwirkung von Laien bei der Bestellung des Pfarrers ist somit alles andere als eine Neuheit in der Geschichte der katholischen Kirche, die ihrem Wesen und Selbstverständnis widerspricht, sondern Weiterentwicklung einer jahrhundertealten, weitverbreiteten kirchenrechtlichen Institution. Die Erinnerung an das Patronatsrecht könnte darum einen Beitrag dazu leisten, die tatsächlichen ebenso wie die vermeintlichen Gegensätze zwischen der staatskirchenrechtlichen Forderung nach einer demokratischen Pfarrwahl und den Grundsätzen der Pfarrbestellung des geltenden kanonischen Rechts zu versöhnen. Das staatlich gewährleistete Recht der Kirchgemeinde, den Pfarrer zu wählen, müsste kirchenrechtlich (weiterhin) als Patronatsrecht und nicht als unzulässiger Eingriff in die Autonomie der Kirche verstanden werden. So ist es durchaus möglich ­ mit Hilfe des Patronatsrechts ­ die weithin erwünschte, aber mit den Grundsätzen des kanonischen Rechts auf den ersten Blick unvereinbare Pfarrwahl auch kirchenrechtlich zuzulassen. Ein gangbarer Weg kann darin gefunden werden, dass die Pfarrwahl durch die Kirchgemeinde kirchenrechtlich als ein fortbestehendes Patronatsverhältnis qualifiziert wird; die Pfarrwahl würde so zu einem «Vorschlags- oder Wahlrecht» im Sinne von can. 523 CIC und damit zu einer auch nach kanonischem Recht zulässigen Form der Pfarrbestellung.

Eva Maria Belser ist Unterassistentin am Seminar für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg

Literatur

<1>
Karl Siegfried Bader, Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, Wien 1974; Heinrich Büttner, Iso Müller, Frühes Christentum im schweizerischen Alpenraum, Köln 1967; Hans Erich Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte. Die Katholische Kirche, 4Köln 1964; Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993; Peter Landau, Eigenkirchenwesen, in: Gerhard Krause, Gerhard Müller (Hrsg.), Theologische Realenzyklopädie, Bd. 9, Berlin 1982; Peter Landau, Ius patronatus, Köln 1975; Peter Leisching, Patronat, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 3, Berlin 1978; Rudolf Pfister, Kirchengeschichte der Schweiz, Bde. 1 und 2, Zürich 1964 und 1974; Willibald Maria Plöchl, Eigenkirche, in: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Berlin 1971; ders., Eigenkirche, in: Josef Höfer, Karl Rahner (Hrsg.), Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. 3, Freiburg 1963; Ulrich Stutz, Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen Kirchenrechts, Darmstadt 1955; ders., Hans Erich Feine, Forschungen zu Recht und Geschichte der Eigenkirche. Gesammelte Abhandlungen, Aalen 1989; Lukas Vischer, Lukas Schenker, Rudolf Dellsperger (Hrsg.), Ökumenische Kirchengeschichte der Schweiz, Freiburg/Basel 1995.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1997