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Der Kommentar |
Die Veröffentlichung der «Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester» hat in Gemeinden, bei Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen (= PA) <1>, aber auch bei Priestern und Bischöfen Betroffenheit, Irritationen und Enttäuschung hervorgerufen. Seit über 20 Jahren arbeiten nun PA zusammen mit Diakonen und Priestern und den Laien an der Auferbauung von Kirche. Ihr pastoraler Dienst hat sich bewährt und ist unverzichtbar geworden, auch wenn er bis heute theologisch ungeklärt geblieben ist. Sind die Grundlagen des Dienstes von PA tatsächlich allein Taufe und Firmung? Die Instruktion sieht es so und betrachtet die PA als Laienmitarbeiter der Priester, vor allem in Zeiten des Priestermangels. Laien im pastoralen Dienst als Lückenbüsser? Dies ist eine unverkennbare Tendenz der Instruktion. Die PA fühlen sich deshalb durch die neue Instruktion in ihrer beruflichen Identität massiv in Frage gestellt.
Die Instruktion, die vom Papst schon am 13. August «in forma specifica», also in besonderer Weise approbiert und zur Promulgation angeordnet wurde, ist von Präfekten, Präsidenten und Sekretären von insgesamt acht verschiedenen Kongregationen bzw. päpstlichen Räten unterzeichnet worden, unter anderem von der Glaubenskongregation und dem Päpstlichen Rat für die Interpretation von Gesetzestexten. Die Instruktion will «eine klare und verbindliche Antwort» <2> geben auf Fragen, die durch bestimmte ortskirchliche Entwicklungen im Bereich der pastoralen Laiendienste aufgeworfen werden. Im Sinne von «Verfügungen» sollen «Grenzen der Mitwirkung von Laien am geistlichen Dienst» <3> benannt werden. Inhaltlich enthält die Instruktion kaum Neues; die meisten Verfügungen entsprechen dem, was in den letzten Jahren verschiedentlich von den römischen Dikasterien angemahnt worden ist. Die Bischöfe sind gehalten, die Normen der Instruktion zu beachten und durchzusetzen. <4> Zugleich müssen sie aber die pastorale Situation der Ortskirchen, für die sie Verantwortung tragen, berücksichtigen, was zu Entscheidungskonflikten führen kann. Deshalb bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Bischöfe mit der Instruktion konkret umgehen werden.
Als Theologe geht es mir im folgenden um eine differenzierte Analyse und Gewichtung der Instruktion und ihrer Verfügungen. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen Kommentar handelt. Die Qualität eines Kommentars aber hängt davon, ob er dezidiert und begründet Stellung bezieht, so dass eine entsprechende Diskussion in Gang kommt. Ein Kommentator hofft auf Zustimmung, kann aber nicht damit rechnen, dass alle, vielleicht nicht einmal die meisten zustimmen.
Im ersten Teil der Instruktion wird auf die vom 2. Vatikanischen Konzil hervorgehobene Unverzichtbarkeit des ordinierten Leitungsamtes in seiner dreifachen Funktion des Lehrens, des Heiligens und des Leitens <5> sowie auf den wesensmässigen Unterschied zwischen dem gemeinsamen Priestertum und dem besonderen Priestertum des Dienstes hingewiesen. <6> Die Erinnerung dieser vom letzten Konzil formulierten theologischen Prinzipien erschien wohl notwendig, da diese inzwischen von einigen in Zweifel gezogen oder ganz aufgegeben werden. Die Instruktion betont aber zugleich, dass gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes aufeinander hingeordnet sind und nicht in Konkurrenz zueinander stehen dürfen. Zudem würdigt sie den «neuen Stil der Zusammenarbeit» <7> zwischen Priestern und Laien nach dem Konzil.
Gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes sind zwar verschiedene, aber gleich notwendige Weisen der Teilhabe an dem einen Priestertum Christi. Die Lehre des Konzils vom wesensmässigen Unterschied zwischen gemeinsamem Priestertum und Priestertum des Dienstes besagt, dass das ordinierte Leitungsamt nicht aus dem gemeinsamen Priestertum abgeleitet werden kann und deshalb kein von der Gemeinde delegierbares Amt ist. Die sakramentale Ordination des Priesters ist eine amtliche Bevollmächtigung durch Christus selbst und die apostolische Kirche für die «Verkündigung des Wortes, die Feier der Sakramente und die pastorale Leitung der Gläubigen» <8>. Da eine einzelne Gemeinde mehr ist als ein Zusammenschluss von Menschen in einer Vereinigung, sondern mit Christus und der apostolischen Kirche einen ihr vorgegebenen Ursprung besitzt, hat sie nicht die Vollmacht, das ordinierte, durch Handauflegung und Gebet übertragene Leitungsamt, welches zur konstitutiven Verfassung von Kirche gehört, selbst einzusetzen oder zu verleihen. <9>
Die Instruktion hat vor allem die nach dem letzten Konzil entstandenen pastoralen Laienämter im Blick. Die Instruktion will nicht den vom Konzil hervorgehobenen, in Taufe und Firmung begründeten Apostolat der Laien in Frage stellen, obschon sie ihn in der Frage der diözesanen und pfarrlichen Räte doch bedenklich einschränkt. <10> Die meisten Verfügungen betreffen den pastoralen Dienst von Laien im Bereich von Leitungsaufgaben, der Liturgie und der Feier der Sakramente. Wie schon bisher können PA auch nach der Instruktion entsprechend den Normen des kanonischen Rechts an Seelsorgsaufgaben des ordinierten Leitungsamtes beteiligt werden. Ihr Dienst aber, und dies ist ein zentrales Anliegen der Instruktion, darf das ordinierte Leitungsamt nicht ersetzen. <11> Da in einigen Ortskirchen Entwicklungen in diese Richtung zu beobachten sind, werden von der Instruktion «praktischen Verfügungen» erlassen, die auf der Basis von Konzilsaussagen und bestehender kirchlicher Rechtsvorschriften für den pastoralen Dienst von Laien Grenzen ziehen, die teilweise aber recht eng sind.
Dies hängt damit zusammen, dass die Instruktion die Grundlagen des pastoralen Dienstes von PA ausschliesslich im Laienapostolat und in bischöflicher Beauftragung bzw. Delegation sieht. Ob freilich die bischöfliche Beauftragung von PA allein in Taufe und Firmung begründet <12> und von daher mit anderen bischöflichen Beauftragungen vergleichbar ist, erscheint eher zweifelhaft. Zumindest ist darüber das letzte Wort noch nicht gesprochen. Zur Erinnerung der bisherigen theologischen Diskussion: Einige sehen im Amt der PA eine Vorstufe zur sakramentalen Ordination (Diakonat, Priesteramt), andere sehen daran Ansätze zu einer weiteren Auffächerung des Ordo. Wieder andere konzipieren das Amt der PA im Anschluss an LG 33 und AA 24 als Laienamt mit entsprechend eingeschränkter Beauftragung.
In vielen Ortskirchen hat das Amt der PA in den letzten Jahren eine Entwicklung genommen, die es immer schwieriger macht, noch von einem Laienamt zu sprechen. Immer mehr Aufgaben des ordinierten Leitungsamtes werden an PA übertragen. Die Instruktion betont zwar zu Recht gegenüber einem funktionalistischen Amtsverständnis: «nicht eine Aufgabe konstituiert das Amt, sondern die Sakramentalität der Weihe» <13>. Doch die vielfältigen Seelsorgsaufgaben, die PA inzwischen aufgrund der pastoralen Notsituation in vielen Ortskirchen übertragen werden, verlangen nach einer Eingliederung ihres Amtes in den Ordo, entweder durch eine weitere Auffächerung des Ordosakramentes oder durch Veränderungen der Zulassungsbedingungen für den ständigen Diakonat und das Priesteramt. Letzteres dürfte aus zwei gewichtigen Gründen angemessener sein. Zum einen entspricht es den pastoralen Anforderungen (was uns fehlt sind ja nicht «ordinierte» statt «beauftragte» PA, sondern Diakone und Priester). Die schrittweise Eingliederung des Amtes der PA in den ständigen Diakonat und das Priesteramt würde auch der Amtstheologie des Konzils entsprechen, sofern es das in dreifacher Ausprägung (Episkopat, Presbyterat, Diakonat) gegebene Leitungsamt der Patristik wiederbeleben wollte. Nach diesen grundsätzlichen Erwägungen zu den «theologischen Prinzipien» und Voraussetzungen der Instruktion, nun zu ihren «praktischen Verfügungen».
Zwar ist die Laienpredigt wie bisher in bestimmten Fällen möglich. Ausgeschlossen bleibt dagegen die Homilie in der Eucharistiefeier. Frühere Normen, die sie Laien gestattete, sind durch CIC can. 767 § 1 als aufgehoben zu betrachten. <14> Damit wird eine in mehreren Ortskirchen bewährte und anerkannte Praxis in Frage gestellt. Das Verbot der Homilie innerhalb der Eucharistie ignoriert zudem die Tatsache, das in jenen Ortskirchen, in denen Frauen und Männer für den pastoralen Dienst beauftragt werden, die Beauftragung zumeist den Verkündigungsdienst, also den «Dienst am Wort» <15> mit einschliesst. <16> Zwar erlaubt die Instruktion ein Bekenntnis (Homologia bzw. Homologese) sowie Beteiligungen von Laien an der Homilie eines Geistlichen. <17> Doch diese feinen, kaum nachvollziehbaren Differenzierungen zwischen Predigt, Homilie, dialogischer Homilie und Homologia bzw. Homologese werden in der Praxis nicht zu einer Einschränkung der Predigttätigkeit von PA führen, zumal viele Gemeinden und Priester auf diesen Predigtdienst angewiesen sind und ihn wertschätzen.
Die von der Instruktion angemahnte Einheit von Wort und Sakrament ist theologisch sicherlich sehr bedeutsam. Diese Einheit würde aber die von der universalkirchlichen Autorität bislang verweigerte sakramentale Ordination der PA nahelegen. Anstatt den PA die Homilie innerhalb der Eucharistiefeier zu untersagen, wäre es deshalb sinnvoller gewesen, man hätte über die Eingliederung ihrer bischöflichen Beauftragung in den Ordo nachgedacht und Schritte zur teilkirchlichen Ermöglichung einer solchen Eingliederung eingeleitet. Das mindeste, was man von der universalkirchlichen Autorität hätte erwarten können, wäre die Gewährung einer Ausnahme von can. 767 § 1 für Laien im pastoralen Dienst gewesen.
Bei den von der Instruktion verworfenen Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen für Laien im pastoralen Dienst ist das neue Schreiben aus dem Vatikan gezielt auf die Situation in einigen Ortskirchen hin formuliert. So werden alle Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen, die für Ämter, die nach kanonischem Recht Priestern vorbehalten sind und eine «Leitungs- bzw. Stellvertretungsrolle bezeichnen» <18>, für unzulässig erklärt: Moderator, Gemeindeleiter, Dekan, Prodekan oder analoge und äquivalente Bezeichnungen. <19> Der Grund, warum die Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen wie «Gemeindeleiter/-in» für Laien im pastoralen Dienst verworfen werden, liegt in der vom 2. Vatikanischen Kon-
zil betonten Einheit von Verkündigung, Feier der Sakramente, Gemeindeleitung und Vorsitz in der Eucharistiefeier. <20> Die Instruktion ist am Prinzip dieser Einheit orientiert und damit an einem Verständnis des Priesteramtes, das dieses Amt nicht allein vom Eucharistievorsitz her begründet. Zwar führt der gravierende Priestermangel dazu, dass der priesterliche Dienst der Verkündigung, der Leitung und Heiligung immer stärker auseinandergerissen wird. Doch die Einsetzung von PA als «Gemeindeleiter/-innen» ratifiziert diese Entwicklung und sie läuft darauf hinaus, die Gemeindeleitung in ihrer Einheit mit dem Eucharistievorsitz von der sakramentalen Ordination abzulösen.
Dagegen wendet sich die Instruktion mit ihrer Erklärung zu can. 517 § 2 CIC, bei der es sich um eine authentische Gesetzesinterpretation handelt. Danach erlaubt der genannte Kanon nicht, dass Laien eine Pfarrei oder die Seelsorge in ihr leiten, was von PA mit der Amtsbezeichnung «Gemeindeleiter/-in» wohl beansprucht wird; inzwischen begegnet dafür auch die Bezeichnung «Pfarreileiter/-in». Da die Bezeichnung «Pfarreibeauftragte(r)», die in einigen Diözesen in Deutschland und der Schweiz anzutreffen ist, eine Leitungs- bzw. Stellvertretungsrolle hinsichtlich der Pfarrei- bzw. Gemeindeleitung nicht bezeichnet und anders als die Bezeichnung «Gemeindeleiter» <21> von der Instruktion nicht ausdrücklich verworfen wird, dürfte sie mit den Vorgaben der Instruktion vereinbar sein. Jedenfalls macht die Instruktion deutlich, dass mit einer wie immer näher umschriebenen «Gemeindeleitung» durch Laien weder die Pfarreileitung noch die Leitung der Seelsorge gemäss can. 517 § 2 beansprucht sein darf. Aus einer «Gemeindeleitung» durch Laien im pastoralen Dienst kann deshalb auch nicht das Recht zur Sakramentenspendung und zum Vorsitz in der Eucharistie abgeleitet werden, auch nicht zum faktischen «Vorsitz». <22>
Die Erklärung der Instruktion zu can. 517 § 2 spricht dem Diakon gegenüber einem Laien eine eindeutige Präferenz zu. <23> Dies hängt damit zusammen, dass dem Diakon durch sakramentale Ordination ein mit Leitungsvollmacht (sacra potestas) ausgestattetes Dienstamt (ministerium) übertragen wird. <24> Dieses Amt ist auf den Dienst in der Liturgie, der Verkündigung und der Diakonie hingeordnet und ermöglicht es dem Diakon, da er entsprechend seiner spezifischen Weihe dazu bestimmt ist, «die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten» <25>, zentrale Leitungsfunktionen in einer Gemeinde ohne eigenen Priester wahrzunehmen. <26>
Die Präferenz, die die Instruktion dem Diakon zuspricht, könnte in einigen Ortskirchen zur Option einer stärkeren Förderung des ständigen Diakonats führen. Dieser wäre dann aber auch für Frauen zu öffnen. Zudem müsste man das diakonische Profil des Diakonats im Auge behalten, weshalb sich die Frage nach Diakonen und Diakoninnen auch im sozial-karitativen Bereich und gegebenenfalls mit Zivilberuf stellen würde, wobei auf eine qualifizierte theologische Ausbildung zu achten wäre. <27> Durch die Öffnung des ständigen Diakonats für Frauen könnte die Kirche anerkennen, dass sich das Amt der PA in einigen Ortskirchen so entwickelt hat, dass man von «Laien» immer weniger sprechen kann. Die Grenzziehungen, die von der Instruktion im Bereich von Leitungsaufgaben, der Liturgie und der Feier der Sakramente vorgenommen werden, würden dadurch weitgehend gegenstandslos werden.
Der gravierende Priestermangel liesse sich durch die stärkere Förderung des ständigen Diakonats und seine Öffnung für Frauen natürlich nicht beheben. Die vielen Gemeinden ohne eigenen Priester vor Ort erwarten deshalb von den Bischöfen zu Recht, dass sie sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Kräften und unter Beschreitung aller legitimen Wege für neue Zugangswege zum Priesteramt einsetzen. Die Grenzziehungen der Instruktion zeigen, dass man mit pastoralen Notlösungen nicht mehr weiter kommt.
Eine besondere Bedeutung kommt in der Instruktion den Verfügungen hinsichtlich der liturgischen Feiern zu. Hinter den Verfügungen steht die Sorge um die Identität des diakonalen, vor allem aber priesterlichen Leitungsamtes und die Einheit der kirchlichen Liturgie. Eine globale Kirche wie die katholische Kirche braucht zu ihrer Identität und Einheit eine Corporate Identity, zu der nicht nur der überlieferte Glaube, sondern damit zusammenhängende universale Strukturen und Ordnungen gehören, die in Verbindung mit dem überlieferten Glauben das Gemeinsame und Verbindende der Ortskirchen ausmachen.
Dieses Gemeinsame und Verbindende wird in Frage gestellt, wenn Laien und Diakone im liturgisch-sakramentalen Bereich jene Strukturen und Ordnungen nicht mehr respektieren, die durch die Verfügungen der Instruktion keineswegs neu formuliert, sondern nur in Erinnerung gerufen werden: Keine Teile des dem Priester vorbehaltenen eucharistischen Hochgebetes beten; nicht de facto den «Vorsitz» in der Eucharistiefeier übernehmen und den Priester nur die Gültigkeit des Sakraments garantieren lassen <28>; Wortgottesdienste nicht durch Elemente aus der Liturgie der Eucharistie vor allem nicht durch eucharistische Hochgebete, auch nicht in narrativer Form so dem Herrenmahl angleichen, dass der Eindruck entsteht, als handle sich dabei um eine Eucharistiefeier; nur die liturgischen Paramente (Alben, Messgewänder bzw. Kasel, Stolen und Dalmatik) tragen, die für den Dienst, für den man beauftragt wurde, vorgesehen bzw. erlaubt sind.
In diesen Verfügungen kommt die berechtigte Sorge um die Identität des ordinierten Leitungsamtes und die Einheit der kirchlichen Liturgie zum Ausdruck. Bei der Abfassung der Instruktion hätte man sich allerdings fragen können, warum es in einigen Ortskirchen inzwischen vermehrt zu den genannten Grenzüberschreitungen kommt. Auch wenn es dafür vielfältige Gründe gibt, zum Beispiel spezifische ortskirchliche Entwicklungen oder Kirchenbilder, in denen ein durch sakramentale Ordination übertragenes priesterliches Dienstamt keinen Platz mehr hat, so hängen die Grenzüberschreitungen nicht zuletzt damit zusammen, dass kirchliche Leitungsämter mit konkreten Funktionen und Befugnissen verbunden sind, und es deshalb illusorisch wäre zu glauben, in einer Grossorganisation wie der Kirche könne es ein Machtvakuum und damit einen Raum ohne Machtkonflikte geben. Bedenklich wird es, wenn Machtkonflikte dazu führen, das ordinierte Leitungsamt auf eine Frage der Macht zu reduzieren. Die Unbeweglichkeit der universalkirchlichen Autorität in der Frage der Zulassungsbedingungen zum ständigen Diakonat und Priesteramt trägt erheblich dazu bei, dass viele im kirchlichen Weiheamt nur noch ein Machtinstrument sehen. Dass aber Grenzüberschreitungen im liturgisch-sakramentalen Bereich kontraproduktiv sind und der Entwicklung des Amtes der PA schaden, dazu bedarf es nach der Instruktion wohl keines Beweises mehr. Es ist auch durchaus legitim, die Frage nach den Motiven solcher Grenzüberschreitungen zu stellen.
Was die Eheassistenz und Entgegennahme des Ehekonsenses, die ausserordentliche Taufvollmacht und die Leitung von Begräbnisfeiern betrifft, so wiederholt die Instruktion die aus dem kanonischen Recht bekannten Vorschriften. Die Eheassistenz und Entgegennahme des Konsens durch Laien ist durch bischöfliche Delegation möglich, wenn der Ortsbischof «für die eigene Diözese eine empfehlende Stellungnahme der Bischofskonferenz und die erforderliche Erlaubnis des Heiligen Stuhls erhalten hat» <30>. Zu dieser Vorschrift des kanonischen Rechts erklärt die Instruktion: «Abgesehen von dem ausserordentlichen Fall, der in can. 1112 CIC bei Fehlen von Priestern oder Diakonen, die der Trauung assistieren könnten, vorgesehen ist, kann kein geistlicher Amtsträger einen Laien zu dieser Assistenz und zur Entgegennahme des Ehekonsenses gemäss can. 1108 § 2 bevollmächtigen.» <31> Bei der ausserordentlichen Taufvollmacht für Laien im pastoralen Dienst ist der Instruktion zufolge darauf zu achten, dass sie nicht gewohnheitsmässig erteilt wird. <32> Wie schon bisher ist ein tatsächlicher Mangel an geistlichen Amtsträgern, worunter das kanonische Recht neben dem Bischof nur den Priester und den Diakon versteht, festzustellen. <33> Gleiches gilt für die Erlaubnis zur Leitung von kirchlichen Begräbnisfeiern durch Laien.<34>
Problematisch sind die genannten Verfügungen der Instruktion nicht an sich, sondern weil in der konkreten pastoralen Notsituation vieler Ortskirchen der Mangel an geistlichen Amtsträgern inzwischen zur Gewohnheit geworden ist. Wenn zum Beispiel in einer Diözese nahezu die Hälfte aller Pfarreien ohne eigenen Priester ist und es nur wenige ständige Diakone gibt, dann muss die Ausnahme zwangsläufig zur Regel werden. Die Verfügungen der Instruktion setzen dagegen wie die Bestimmungen des kanonischen Rechts, auf die sie sich beziehen, Ausnahmesituationen voraus, und nur unter dieser Voraussetzung machen solche restriktiven Normen Sinn. In vielen Ortskirchen geht es aber schon lange nicht mehr nur um Ausnahmesituationen. Der Appell, den die Instruktion an Priester und Diakone richtet, nämlich unter Opfern und wenn möglich bis über das 75. Lebensjahr hinaus ihren seelsorglichen Dienst zu tun <35>, helfen hier nicht weiter. Dahinter verbirgt sich zudem ein fragwürdiges Verständnis des Priester- und Diakonenamtes.
Für die Feier der Krankensalbung bekräftigt die Instruktion die Definition des Konzils von Trient, wonach ausschliesslich der Priester Spender dieses Sakramentes ist. <36> Kategorisch erklärt deshalb die Instruktion jede Form der Krankensalbung durch einen Nichtpriester (Diakon, Laie) zu einer «Simulation des Sakraments» <37>. Die tridentinische Definition, deren historischer Kontext die Instruktion ebensowenig berücksichtigt wie die Entwicklung des Sakraments der Krankensalbung, richtete sich gegen Luthers These, jeder Laie, der es nur wolle, könne Kranke salben. Der Sinn der tridentinischen Definition ist die Bekräftigung der Krankensalbung als Sakrament der Kirche und seine Bindung an das kirchliche Weiheamt, das zur Zeit des Trienter Konzils mehr oder weniger mit dem Priesteramt identisch war. <38> Die Bestimmung, nur der Priester sei Spender der Krankensalbung, wird von der Instruktion nicht nur mit der tridentinischen Definition, sondern ebenso mit der engen Verbindung von Krankensalbung und Sündenvergebung begründet. Im neuen Rituale «Die Feier der Krankensakramente» ist diese Verbindung bei den die Salbung begleitenden Gebeten allerdings erheblich gelockert worden. <39>
Von daher stellt sich die Frage, ob nicht zumindest der Diakon, der ja die Diakonia Christi in besonderer Weise repräsentieren soll, als ordentlicher Spender des Sakraments der Krankensalbung in Betracht käme. <40> In der theologischen Diskussion wird ebenso vorgeschlagen, im Anschluss an die altkirchliche Praxis der Salbungen in eigener oder fremder Not (bei der die Weihe des Öls dem Bischof vorbehalten war, die Salbung aber Priester, Diakone und Laien vornehmen konnten) zwischen dem geweihten Öl und seiner Applicatio zu unterscheiden; Diakonen wie PA könnte man so den Auftrag erteilen, mit dem vom Bischof geweihten Öl die ihnen anvertrauten Kranken und Sterbenden zu salben. <41> Wie immer man hier entscheidet, jedenfalls ist es enttäuschend, dass die Instruktion die ausnahmslose Bindung des Sakramentes der Krankensalbung an die Priesterweihe bekräftigt hat. Zwar besteht für Diakone wie PA die Möglichkeit einer fürbittenden, nichtsakramentale Symbole verwendenden Begleitung von Kranken und Sterbenden durch deprekative Versöhnung, Handauflegung und Gebet, Segnung und Kreuzzeichen, Weihwasser und Wortgottesdienst mit Krankensegen. <42> Was aber bedeutet es für das Sakrament der Krankensalbung, wenn diese Zeichen und Symbole das Sakrament weitgehend ersetzen?
Die Instruktion enthält nicht nur, wie im Falle von can. 517 § 2, authentische Gesetzesinterpretationen. Es werden zudem alle Partikulargesetze und Gewohnheitsrechte, die den Normen entgegenstehen, wie entsprechende Befugnisse, die «ad experimentum» vom Heiligen Stuhl oder untergeordneten Autoritäten gewährt wurden, widerrufen. <43> Eine solche Suspension ist eine drastische Massnahme, die zeigt, dass Rom das Verhältnis von Universalkirche und Ortskirchen immer mehr als das von Zentralkirche und Filialkirchen sieht. <44> Auf der Linie der wegweisenden Aussage des letzten Konzils, die katholische Kirche bestehe «in und aus» Teil- bzw. Ortskirchen <45>, käme es demgegenüber darauf an, bei Anerkennung von universalen, für eine globale Kirche unverzichtbaren Strukturen und Ordnungen, den Ortskirchen bzw. Bischofskonferenzen grössere Entscheidungsspielräume zu geben.
Durch die Aufhebung aller Partikulargesetze und Gewohnheitsrechte, die den Normen der Instruktion entgegenstehen, ist für einige Ortskirchen eine schwierige Situation entstanden. Zwei in der Instruktion explizit angesprochene Beispiele mögen zur Illustration genügen: 1. Die Instruktion erklärt alle Beschlüsse von pfarrlichen Räten für ungültig, die auf Sitzungen gefasst wurden, bei denen der Pfarrer bzw. der für die Leitung der Seelsorge in der Pfarrei zuständige Priester nicht den Vorsitz hatte. <46> In Deutschland hat diese Einschränkung des Laienapostolats zu erheblichen Verunsicherungen geführt, da hier die in den meisten Schweizerischen Ortskirchen anzutreffende Doppelstruktur von staatskirchlichen und kanonischen Räten unbekannt ist. 2. Gemäss kanonischem Recht <47> erklärt die Instruktion, das Sonntagsgebot sei allein durch die Teilnahme an der Feier der Eucharistie, also nicht durch Teilnahme an einem Wortgottesdienst mit Kommunionfeier erfüllt. <48> Anderslautende Erklärungen auf ortskirchlicher Ebene, wie noch vor kurzem in den Weisungen der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz zur Wortgottesfeier <49>, erklärt die Instruktion durch Suspension von Partikulargesetzen und Gewohnheitsrechten, die den Normen der Instruktion entgegenstehen, für null und nichtig. <50> Dies dürfte unter Gläubigen wie Diakonen und PA zu einigen Irritationen führen.
Das neue Schreiben aus dem Vatikan ist in seiner Form kategorisch und in seinen Verfügungen gelegentlich äusserst restriktiv (z.B. in der Frage der Homilie, der Eheassistenz durch Laien und der Krankensalbung). Zudem dokumentiert es die anhaltende Weigerung Roms zur überfälligen Reform des kirchlichen Weiheamtes. Im Sinne einer abschliessenden Beurteilung der Instruktion lässt sich festhalten: Das neue Schreiben aus dem Vatikan stellt für einige Ortskirchen eine zum Teil schwerwiegende Diagnose. Wo aber, so werden viele fragen, bleibt die notwendige Therapie? Oder soll die Instruktion selbst die Therapie sein? Doch wohl kaum. Die Instruktion wird vielleicht einige notwendige Korrekturen bringen, therapeutisch-sanierend aber wird sie aufs Ganze gesehen nicht wirken. Denn mit ihren Verfügungen degradiert die Instruktion die PA zu Lückenbüssern in Zeiten des Priestermangels, anstatt teilkirchlich endlich die Möglichkeiten zu schaffen, dass sie mit jener sakramentalen Bevollmächtigung ausgestattet werden, die sie für ihren Dienst bräuchten. So hinterlässt die Instruktion einen zwiespältigen Eindruck. Auf der einen Seite dokumentiert sie die verständliche und berechtigte Sorge um die Identität des ordinierten, vor allem priesterlichen Leitungsamtes und die Einheit der kirchlichen Liturgie. Auf der anderen Seite bestehen doch erhebliche Zweifel, ob beides auf Dauer durch Verfügungen und Verordnungen bewahrt werden kann. Man kann nur hoffen, dass die Betroffenheit der Bischöfe gross genug ist, damit sie nach der notwendigen Schadensbegrenzung nicht einfach zur Tagesordnung übergehen. Nun ist es wirklich an der Zeit, dass sich die Bischöfe jener Ortskirchen, in denen PA für den pastoralen Dienst beauftragt werden, gemeinsam für veränderte Zulassungsbedingungen zum ständigen Diakonat und zum Priesteramt einsetzen.
1
Ich spreche im folgenden immer von PA, obschon ausserhalb der Schweiz andere
Berufsbezeichnungen anzutreffen sind, zum Beispiel Pastoralreferenten (Deutschland).
Katecheten/-innen (Schweiz) bzw. Gemeindereferenten/-innen (Deutschland)
lasse ich im folgenden unberücksichtigt, da sie von der neuen Instruktion
weit weniger als die PA betroffen sind.
2
Vorwort.
3
Theologische Prinzipien Nr. 1.
4
Vgl. die «Anordnungen» in Nr. 4: Die Bischöfe sollen «die
schon festgelegten disziplinären Vorschriften anwenden»; bei
Grenzüberschreitungen «darf ein verantwortungsbewusstes Einschreiten
der zuständigen Autorität absolut nicht aufgeschoben werden».
5
Vgl. Nr. 3. Vgl. LG 28; PO 46.
6
Vgl. Nrn. 23. Vgl. LG 10.
7
Vorwort.
8
Nr. 1.
9
Vgl. Nr. 2.
10
So verfügt die Instruktion, dass diözesane Räte nur «beratendes
Stimmrecht» haben dürfen. Vgl. Praktische Verfügungen Art.
5 § 2. Zu den pfarrlichen Räten s. unten.
11
Vgl. Nr. 4.
12
So die Instruktion im Vorwort und an anderen Stellen.
13
Nr. 1.
14
Vgl. Art. 3 § 1.
15
CIC can. 230 § 3.
16
Vgl. R. Zerfass, Laienpredigt, in: 3LThK 6 (1997) 605.
17
Vgl. Art. 3 §§ 23.
18
Art. 1, Anm. 58.
19
Vgl. Art. 1 § 3 und Anm. 58; Art. 4 § 1, Anm. 76; Art. 5 §
6. Die Instruktion verwendet immer nur die männliche Form.
20
Vgl. LG 28; PO 46.
21
Art. 4 § 1, Anm. 76.
22
Vgl. dazu Art. 6 § 2.
23
Vgl. Art. 4 § 1.
24
Vgl. LG 18.
25
CIC can. 1008 in Verbindung mit can. 1009 § 1. Vgl. Johannes Paul II.,
Ansprache am 30. November vor der Kleruskongregation, in: L'Osservatore
Romane (dt.), 5. Januar 1996/Nr. 1, 9: «Durch das Auflegen der Hände
des Bischofs und ein bestimmtes Weihegebet empfängt der Diakon eine
besondere Gleichförmigkeit mit Christus, dem Haupt und Herrn der Kirche,
der sich aus Liebe zum Vater zum Letzten und Diener aller gemacht hat.»
26
Vgl. LG 29; AG 16. Vgl. AAS 59 (1967) 702.
27
Zum ständigen Diakonat vgl. H. Hoping, Diakonie als Aufgabe des kirchlichen
Leitungsamtes. Dogmatische Überlegungen zur Theologie des Diakonats,
in: Dokumentation 13 Jahrestagung 1996 der Arbeitsgemeinschaft ständiger
Diakonat der Bundesrepublik Deutschland, 2441.
28
Vgl. Art. 6 § 2; Art. 7 § 2. Die Beteiligung von PA und Diakonen
am eucharistischen Hochgebet offenbart übrigens ein vorkonziliares
Verständnis der Eucharistie. Es sind nämlich nicht allein die
Konsekrationsworte, sondern das ganze, von der Gemeinde mit einem Amen bestätigte
Eucharistiegebet (Anaklese, Anamnese, Epiklese und trinitarische Schlussdoxologie),
durch welches vom Priester (bei bestimmten Anlässen in Konzelebration
mit anderen Priestern) die eucharistischen Gaben dargebracht und geheiligt
werden. Dazu aber sind PA und Diakone nicht beauftragt bzw. ordiniert.
30
Art. 10 § 1. Vgl. CIC can. 1112 § 1.
31
Art. 10 § 3.
32
Vgl. Art. 11.
33
Vgl. CIC can. 230.
34
Vgl. Art. 12.
35
Vgl. Art. 4 § 2; Art. 12.
36
Vgl. DH 1697; 1719.
37Art. 9.
38
Zum Sakrament der Krankensalbung und seiner Entwicklung vgl. R. Kaczynski,
Feier der Krankensalbung, in: Gottesdienst der Kirche. Handbuch der Liturgiewissenschaft,
hrsg. von H. B. Meyer, H. Auf der Mauer u.a., Teil 7,2: Sakramentale Feiern
I/2, Regensburg 1992, 241343.
39
Vgl. Die Feier der Krankensakramente. Die Krankensalbung und die Ordnung
der Krankenpastoral in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebiets,
Solothurn-Düsseldorf-Freiburg u.a. 21994, 92f.
40
Vgl. G. Greshake, Krankensalbung III. Systematisch-theologisch, in: 3LThK
6 (1997) 425. Gleiches würde natürlich für die Diakonin gelten,
sollte sie was zu hoffen wäre teilkirchlich in absehbarer
Zeit ermöglicht werden.
41
Vgl. D. N. Power, Das Sakrament der Krankensalbung. Offene Fragen, in: Conc
(D) 27 (1991) 156158. In der alten Kirche wurde allerdings das geweihte
Öl selbst als Sakrament verstanden (vgl. das Schreiben von Papst Innozenz
I. an Bischof Decentius von Gubbio: DH 216), so dass die Salbungen nicht
einfach mit dem heutigen Sakrament der Krankensalbung gleichgesetzt werden
können. Von daher stellt sich die Frage, ob die genannte Unterscheidung
wirklich weiterführend ist.
42
Vgl. K. Baumgartner, Krankensalbung II. Pastoral, in: 3LThK 6 (1997) 417f.
43
Vgl. Schlusswort.
44
Zu dieser Entwicklung vgl. M. Kehl, Wohin geht die Kirche? Eine Zeitdiagnose,
Freiburg-Basel-Wien 1996.
45
LG 23.
46
Vgl. Art. 5 § 3.
47
Vgl. CIC can. 1248.
48
Vgl. Art. 7 § 2.
49
Vgl. Weisungen der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz (DOK) für
die Wortgottesfeier am Sonntag, Abschnitt D6, in: SKZ 36/1997, 528.
50
Vgl. Art. 7 § 2.