Religion in der Schweiz
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Evangelisches Kirchenlexikon.
Internationale theologische Enzyklopädie. Dritte Auflage
(Neufassung), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996,
Band 4, Spalten 149-155. |
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Rolf Weibel |
Inhalt
1 Gesellschaft und Staat, Kultur und Religion
1.1 Die staatliche Ordnung
1.2 Die religiösen Verhältnisse
1.3 Die staatskirchenrechtliche Ordnung
2 Die Kirchen
2.1 Die römisch-katholische Kirche
2.2 Die evangelisch-reformierten Kirchen
2.3 Die christkatholische Kirche
2.4 Die Frei- und Minderheitenkirchen
2.5 Die orthodoxen Kirchen
3 Ökumene
4 Sondergruppen mit christlichen Beständen
5 Nichtchristliche Religionen
5.1 Judentum
5.2 Islam
5.3 Buddhismus
5.4 Weitere religiöse und weltanschauliche
Vereinigungen
6 Quellen und Literatur
1 Gesellschaft und Staat, Kultur und Religion
1.1 Die staatliche Ordnung
Die offizielle Bezeichnung als "Schweizerische
Eidgenossenschaft (Confoederatio Helvetica [CH])" weist darauf
hin, dass die Schweiz keine einheitliche Sprach- und
Kulturgemeinschaft darstellt. Die Bundesverfassung hält fest, dass
Deutsch, Französisch und Italienisch Amtssprachen der
Eidgenossenschaft sind; 1938 trat das Rätoromanische als
Nationalsprache hinzu. Die muttersprachlichen Anteile der 1990 6,873
Mio. zählenden Bevölkerung verteilen sich wie folgt: 63,6% deutsch,
19,2% französisch, 7,6% italienisch, 0,6% rätoromanisch und 8,9%
andere.
Mit der Verfassung von 1848 wurde die Schweiz als erster europäischer
Staat ein Bundesstaat; dieser zeichnet sich zudem durch eine ausgeprägt
demokratische und föderative Ordnung aus, was sich auch auf die
Ordnung des kirchlichen Lebens auswirkt. Zum einen haben die Stimm-
und Wahlberechtigten in vielen Sachfragen, über die die Parlamente
befinden, Initiativ- und Endentscheidungsrechte. Zum andern sind den
Gliedstaaten, den Kantonen, und in ihnen den Gemeinden beachtliche
Aufgabengebiete mit entsprechender Finanzautonomie zur eigenen freien
Gestaltung überlassen.
Im Gefolge der Industrialisierung und der Gewährleistung der
Niederlassungsfreiheit im Bundesstaat begann nach der Mitte des 19.
Jahrhunderts eine Durchmischung der Bevölkerung, die die
konfessionellen Grenzen, nicht aber die Grössenverhältnisse der
Hauptkonfessionen zu verändern begann. So erklärte sich 1990 die überwiegende
Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung wie der Wohnbevölkerung überhaupt
als einer der beiden Hauptkonfessionen zugehörig, nämlich
protestantisch: 47,3% (Schweizer und Schweizerinnen) bzw. 40% (Wohnbevölkerung)
oder katholisch: 43,3% (Schweizer und Schweizerinnen) bzw. 46,2%
(Wohnbevölkerung) gegenüber den übrigen 9,4% bzw. 13,8%. Diese übrigen
Konfessions- und Religionsgruppen fallen zahlenmässig (noch) nicht
ins Gewicht; auf die Wohnbevölkerung bezogen handelt es sich um 0,17%
christkatholische, 0,26% jüdische, 1% ostchristliche, 0,85% andere
christliche Gemeinschaften und 2,2% muslimische Gläubige sowie um
7,4% Konfessionslose und 1,5% ohne Angabe.
Zusammenhänge zwischen der Konfessionszugehörigkeit und anderen
sozialen Merkmalen gibt es zunehmend weniger, zumal kulturelle
Trennungslinien vielfach verschränkt sind. So gibt es zwischen der
Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe und der Konfessionszugehörigkeit
keinen systematischen Zusammenhang. Mit der Konfessionszugehörigkeit
hat hingegen die wirtschaftliche Position des jeweiligen Kantons zu
tun: Noch heute gehören die katholischen Kantone mehrheitlich zu den
mittel bis schwach entwickelten und die reformierten zu den
hochentwickelten.
1.2 Die religiösen Verhältnisse
Dass die Schweiz durch zwei "konfessionelle Kulturen"
geprägt wurde, ist indes immer weniger wirksam. So hat die
religionssoziologische Untersuchung im Rahmen des Nationalen
Forschungsprogramms "Kulturelle Vielfalt und nationale Identität"
einerseits die synkretistische Ausrichtung und anderseits die Vielfalt
religiöser Orientierungen zwischen exklusiver Christlichkeit und
diffuser Religiosität in einer sich nach wie vor mehrheitlich als
christlich bezeichnenden Bevölkerung nachweisen können. Die
synkretistischen Formen und Inhalte zeitgenössischer Religiosität
liessen sich selbst bei organisationstragenden Kirchenmitgliedern
ausmachen. Bemerkenswert sind die quantifizierbaren Zusammenhänge
zwischen religiöser Orientierung, konfessioneller Zugehörigkeit und
Kirchgangshäufigkeit. Denn die Protestanten weisen einen dreifachen
Anteil "exklusiver Christen" (10%) im Vergleich mit den
Katholiken (3%) auf. Dementsprechend ist der Anteil von
"allgemein-religiösen Christen" bei den Katholiken (34%)
fast doppelt so hoch wie bei den Protestanten (18%). Dabei verdankt
sich dieser Unterschied ausschliesslich den jeweiligen Sonntagskirchgängern;
die religiöse Orientierung wird also vom Doppeleffekt der
Kirchgangsgewohnheit und der konfessionellen Zugehörigkeit bestimmt.
Anderseits nähern sich bei zunehmendem Abstand von den Kirchen die
religiösen Orientierungen der Protestanten und Katholiken einander so
an, dass von einer Verschiebung von konfessionellen zu religiösen
Milieus gesprochen werden kann: Nicht mehr die Einbindung in
konfessionell geprägte Milieus, sondern das Ausmass kirchlicher
Verankerung, das heisst die Nähe und Distanz zu den Kirchen ist mit
unterschiedlichen Einstellungsmustern, insbesondere ethischen und
religiösen Überzeugungen verknüpft. Diese religiösen Milieus
neigen zu einer soziokulturellen Abgrenzung (evangelikale
Protestanten, katholikale Katholiken), während die Mehrheit einen
pragmatischen Umgang mit Religion und Kirche pflegt.
1.3 Die staatskirchenrechtliche Ordnung
Das Verhältnis von Staat und Kirche ist dadurch gekennzeichnet,
dass auf Bundesebene in erster Linie die individualrechtliche Seite
der religiösen Freiheitsrechte geregelt wird, während die
Ausgestaltung der institutionellen Beziehungen des Staates zu den
Religionsgemeinschaften der Zuständigkeit der Kantone überlassen
bleibt. So garantiert die Bundesverfassung vor allem die Glaubens- und
Gewissensfreiheit einerseits und die Kultusfreiheit anderseits; zudem
finden sich religionsrechtliche Verfassungsbestimmungen, die auf die
Zeit des Kulturkampfes zurückgehen und der Aufrechterhaltung des
religiösen Friedens dienen sollen. In diesem Rahmen können die
Kantone die Staatskirchenordnung in ihrem Gebiet in eigener Kompetenz
ausgestalten. So kennen mit Ausnahme von Genf und Neuenburg alle
Kantone öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen: in allen Kantonen
die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische, in einigen
Kantonen zudem die christkatholische, weshalb diese drei Kirchen auch
Landeskirchen genannt werden. In Genf sind die Kirchen, obwohl nicht
juristische Personen des öffentlichen Rechts, gleichwohl öffentlich
anerkannt; in Neuenburg sind sie Institutionen von öffentlichem
Interesse. Die kantonalen Staatskirchenordnungen insgesamt zeichnen
sich einerseits dadurch aus, dass vor allem die beiden grossen Kirchen
öffentlichrechtlich anerkannt sind, und diese Anerkennung anderseits
historisch bedingt drei typische Formen gefunden hat: 1. Einst
reformierte Kantone (Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Bern,
Schaffhausen, Waadt und Zürich), in denen eine relativ enge
Verbindung zwischen Kirche und Staat besteht; 2. einst katholische
Kantone (Appenzell-Innerrhoden, Freiburg, Luzern, Nidwalden, Obwalden,
Solothurn, Schwyz, Tessin, Uri, Wallis und Zug), in denen den Kirchen,
namentlich der römisch-katholischen Kirche, weitgehende Autonomie
belassen wird; 3. konfessionell paritätische Kantone (Aargau, Glarus,
Graubünden, St. Gallen, Thurgau), in denen der Staat für die beiden
grossen Kirchen analoge autonome Rahmenordnungen geschaffen hat. Die
neuere Entwicklung zielt in konträre Richtungen: Einerseits gibt es
Versuche, weitere Glaubensgemeinschaften öffentlich-rechtlich
anzuerkennen (so sind in den Kantonen Basel-Stadt, Freiburg und St.
Gallen die israelitischen Gemeinden den Kantonalkirchen
gleichgestellt), anderseits werden von freidenkerischer und zunehmend
auch von rechtskonservativer Seite Vorstösse für eine Entflechtung
bzw. Trennung von Kirche und Staat unternommen (die letzte eidgenössische
Volksinitiative für eine vollständige Trennung von Kirche und Staat
wurde 1980 mit einer 78,9% Nein-Stimmen-Mehrheiten in allen Kantonen
verworfen).
Die öffentlich-rechtliche Anerkennung einer Kirche bedeutet in
jedem Kanton das Kirchen- oder Kultussteuerrecht der Kirchgemeinden
(die "Trennungskantone" Neuenburg und Genf haben eine
freiwillige Kirchensteuer, bei deren Erhebung der Staat indes
administrativ behilflich ist), wobei in einer Mehrheit der Kantone
auch die juristischen Personen steuerpflichtig sind. In den meisten
Kantonen gibt es darüber hinaus unterschiedliche Verflechtungen
zwischen Kirche und Staat wie finanzielle Leistungen (Kultusbudgets),
staatlich verordnete Pfarrwahlrechte, Religionsunterricht an
staatlichen Schulen, Seelsorge in staatlichen Einrichtungen (Armee,
Spitäler), die landeskirchlich orientierten staatlichen Theologischen
Fakultäten (evangelisch-reformierte Fakultäten haben die Universitäten
Zürich, Basel, Bern, Lausanne sowie - mit Sondervereinbarungen
zwischen Kirche und Staat - die Universitäten der
"Trennungskantone" Neuenburg und Genf; eine römisch-katholische
Fakultät haben die Universität Freiburg und die Hochschule Luzern, während
die Theologische Hochschule Chur eine kirchliche Einrichtung ist,
deren Zeugnisse vom Kanton Graubünden anerkannt sind; eine
christkatholische Fakultät hat die Universität Bern).
2 Die Kirchen
2.1 Die römisch-katholische Kirche
Eine Besonderheit der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz
ist die Verdoppelung des kirchenrechtlichen Systems durch das
staatskirchenrechtliche System, aufgrund dessen die Mitglieder der
Kirche zugleich Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft
sind (1.3). Deren Kompetenz ist indes auf administrativ-finanzielle
Belange beschränkt, so dass von der "Pfarrei" gesprochen
wird, wenn es um das kirchliche Leben auf Gemeindeebene geht. Die öffentlich-rechtlichen
kantonalen Körperschaften sind auf nationaler Ebene in der Römisch-katholischen
Zentralkonferenz zusammengeschlossen. Die kirchlich-hierarchische
Struktur hingegen besteht zum einen aus sechs unmittelbar Rom
unterstellten Bistümern (Basel; Chur; St. Gallen; Lausanne, Genf und
Freiburg; Sitten; Lugano) und zwei Gebietsabteien (Einsiedeln;
St-Maurice), die in der Schweizer Bischofskonferenz (SBK)
zusammengeschlossen sind. Zur Behandlung von Belangen nur einer
Sprachregion sind die entsprechenden Ordinarienkonferenzen zuständig.
Sachfragen von schweizerischer Bedeutung lässt die SBK von ihren
Kommissionen behandeln; im Bereich "Sozialethik" arbeitet
die Kommission Justitia et Pax weitgehend mit dem Institut für
Sozialethik des SEK zusammen.
Der Katholizismus als Sozialgestalt der Kirche und insbesondere der
Verbandskatholizismus befindet sich seit 1950/1960 in einem
tiefgehenden Umbruch. Nicht gefährdet von diesem Umbruch sind die
grossen Werke mit breiter Trägerschaft wie der Schweizerische
Caritasverband und das "Fastenopfer. Katholisches Hilfswerk
Schweiz". Die Männerorden, die in der Vereinigung der Höheren
Ordensobern der Schweiz (VOS) zusammengeschlossen sind, zählen 2 359
Mitglieder. Die Frauenorden, die im Service des contemplatives (SDC),
der Vereinigung der Oberinnen kontemplativer Orden der
deutschsprachigen Schweiz (VOKOS), der Union des Supérieures majeures
de Suisse Romande (USMSR) und der Vereinigung der Ordensoberinnen der
Schweiz und Liechtenstein (VONOS) zusammengeschlossen sind, zählen 8
220 Mitglieder.
2.2 Die evangelisch-reformierten Kirchen
Die evangelisch-reformierte Kirche in der Schweiz besteht aus den
synodal verfassten Kantonalkirchen mit den Kirchgemeinden als den
kleinsten sich selber verwaltenden Einheiten. Auch wenn sich das
kirchliche Leben weitgehend in den Kirchgemeinden abspielt, ist der
Schweizer Protestantismus weit mehr als die Summe der
kirchgemeindlichen Tätigkeiten. Zu seiner Vielfalt tragen, abgesehen
vom freikirchlichen Flügel, auch übergemeindliche freie Initiativen
bei, zu seiner Wirksamkeit übergemeindliche Institutionen,
Organisationen und Werke. Eine beschränkte Zusammenfassung dieser
Vielfalt erfolgt im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK)
mit seinen Kommissionen, Einrichtungen und Vertretungen. Im Bereich
"Theologie" ist die Arbeit der Liturgiekonferenz in der
deutschsprachigen Schweiz zu nennen; im Bereich
"Sozialethik" das Institut für Sozialethik des SEK (Bern
und Lausanne); im Bereich "Diakonie, Bildung, Freizeit, Südafrika"
die Neuordnung der Beziehungen zum Evangelischen Diakonieverband
Schweiz (bis 1993: Evangelischer Verband für Innere Mission und
Diakonie; im Bereich "Hilfswerke und Missionen" das vielfältig
tätige Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) und das
entwicklungspolitisch ausgerichtete "Brot für alle", das
gemeinsam mit dem "Fastenopfer. Katholisches Hilfswerk
Schweiz" und dem christkatholischen Hilfswerk "Partner
sein" die jährliche Fastenaktion durchführt; im Bereich
"Recht, Menschenrechte, Migration" die SEK-Kontaktstelle
"Menschenrechte" sowie die gemeinsam mit der römisch-katholischen
Kirche unternommenen Bemühungen im Bereich der Ausländer- und Flüchtlingspolitik.
Für Belange nur einer Sprachregion sind die entsprechenden
Kirchenkonferenzen zuständig.
2.3 Die christkatholische Kirche
Die christkatholische Kirche der Schweiz ist ein Bistum mit 32
Kirchgemeinden und 5 Filialgemeinden; mit noch 11 748 Mitgliedern
befindet sich die kleine "Landeskirche" in einer
Diasporasituation. Mit ihrem ökumenischen und diakonischen Engagement
schliesst sie sich indes keineswegs ab.
2.4 Die Frei- und Minderheitenkirchen
Dem freikirchlichen Raum dürfen wohl gut 6% des Schweizer
Protestantismus zugerechnet werden. Dazu gehören zum einen
allianzorientierte Mitglieder der Landeskirchen, dazu zählen aber vor
allem die Mitglieder von Freikirchen und Gemeinschaften. Die meisten
neupietistischen, täuferischen und pfingstlerischen Freikirchen und
Gemeinschaften sind im Verband evangelischer Freikirchen und Gemeinden
der Schweiz (VFG) zusammengeschlossen. Neben zahlreichen evangelikal
ausgerichteten Ausbildungsstätten ist diesem Raum auch die eher
fundamentalistisch geprägte Staatsunabhängig Theologische Hochschule
Basel (FETA) zuzurechnen.
2.5 Die orthodoxen Kirchen
Die erste orthodoxe Gemeinde wurde von Russen 1816 in Bern gegründet.
Bis zum Ersten Weltkrieg gab es aber nur wenige orthodoxe Gläubige,
meist Diplomaten, Kaufleute, Emigranten und Kurgäste. Verschiedene
Verfolgungen (Armenien, Russland) brachten eine erste Zunahme mit
sich; den zahlenmässig grössten Anstieg erlebte die Orthodoxie durch
die Einwanderung von Fremdarbeitern, nach 1960 namentlich aus
Jugoslawien. Heute ist die Schweiz eine Metropolie des Ökumenischen
Patriarchats; dessen Orthodoxes Zentrum Chambéry-Genf wird ebenfalls
vom Metropoliten geleitet. Gemeinden gebildet haben ferner die
russisch-orthodoxe, serbisch-orthodoxe, rumänisch-orthodoxe,
koptische, syrische und apostolisch-armenische Kirche; dabei ist die
serbische Gemeinde mit schätzungsweise 60 000 Angehörigen die grösste
orthodoxe und die drittgrösste christliche Kirche in der Schweiz.
3 Ökumene
In die ökumenische Bewegung eingetreten ist die
evangelisch-reformierte Kirche, nachdem 1920 aus der Kirchenkonferenz
der Kantonalkirchen der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK)
mit dem Auftrag, die internationalen Beziehungen des Schweizer
Protestantismus wahrzunehmen, entstanden war.
Obgleich Vertreter schweizerischer Kirchen bereits bei der Gründung
des Reformierten Weltbundes (RWB) 1875 in London teilgenommen hatten,
wurden sie erst 1925 als SEK in den RWB aufgenommen. Nachdem sich
einzelne Theologen an den Vorbereitungsarbeiten zur Gründung des Ökumenischen
Rates der Kirchen (ÖRK) beteiligt hatten, beschloss der SEK 1940
unter Vorbehalt, dem zu gründenden ÖRK beizutreten. Heute ist der
SEK Mitglied weiterer internationaler konfessioneller und ökumenischer
Organisationen (wie Leuenberger Konkordie, Konferenz Europäischer
Kirchen [KEK], Europäische Ökumenische Kommission für Kirche und
Gesellschaft, Weltbund für christliche Kommunikation). Im Gefolge der
ökumenischen Öffnung der römisch-katholischen Kirche erhielt auch
die Ökumene in der Schweiz eine grosse Bedeutung. 1965 setzten der
SEK einerseits und die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) anderseits
eine gemeinsame Kommission ein (Evangelisch/Römisch-katholische Gesprächskommission).
Die christkatholische Kirche der Schweiz hat sich, als Mitglied der
Utrechter Union, von Anfang an ökumenisch verpflichtet; sie wurde
deshalb fast selbstverständlich Mitglied des ÖRK und der KEK. Ihre
Beziehungen zur römisch-katholischen Kirche entspannten sich
allerdings erst im Gefolge des Zweiten Vatikanischen Konzils. 1965
setzten der Bischof und der Synodalrat einerseits und die Schweizer
Bischofskonferenz anderseits eine gemeinsame Kommission ein
(Christkatholisch/Römisch-katholische Gesprächskommission).
Der Schwerpunkt der ökumenischen Beziehungen der römisch-katholischen
Kirche liegt naturgemäss innerhalb der Schweiz, auch wenn die SBK über
den Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) in Beziehung auch
zur KEK steht. Sie institutionalisierte im Gefolge des Zweiten
Vatikanischen Konzils ihre Beziehungen zum SEK und zur
christkatholischen Kirche (Gesprächskommissionen, Arbeitsgruppe der
SBK und des SEK "Neue religiöse Bewegungen", Kirchlicher
Koordinationsausschuss für Ausländerfragen).
Die drei Landeskirchen haben sich 1971 zudem mit Frei- und
Minderheitenkirchen zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in
der Schweiz (AGCK) zusammengeschlossen; freikirchliche Gründungsmitglieder
sind die Evangelisch-Methodistische Kirche, der Bund der
Baptistengemeinden und die Heilsarmee; 1973 wurde der Bund
evangelisch-lutherischer Gemeinden aufgenommen. Weil die orthodoxen
Kirchen in dieser Arbeitsgemeinschaft nicht beteiligt sind, haben die
SBK und der SEK je eine mit orthodoxen Vertretern gemeinsame Gesprächskommission
eingerichtet (Orthodox/Römisch-katholische und Evangelisch/orthodoxe
Gesprächskommission).
Der innerevangelischen Ökumene dienen die regelmässigen Treffen
des SEK mit dem Verband evangelischer Freikirchen und Gemeinden in der
Schweiz (VFG), der Fédération romande d'Eglises et oeuvres évangéliques
(FREOE) und der Schweizerischen Evangelischen Allianz (SEA).
4 Sondergruppen mit christlichen Beständen
Von den zahlreichen, aber nicht mitgliederstarken religiösen
Sondergruppen mit christlichen Beständen sind besonders die Mormonen
("Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage") zu erwähnen,
die 1955 in Zollikofen (Kt. Bern) den ersten Tempel auf europäischem
Boden errichtet hatten; ihre Mitgliederzahl in der Schweiz beträgt
rund 5 500.
5 Nichtchristliche Religionen
5.1 Judentum
In der Schweiz leben 17 577 Juden, vor allem in den grösseren Städten
(zwei Drittel allein in Zürich, Basel und Genf); rund drei Viertel
gehören einer der 28 jüdischen Gemeinden an, die alle Richtungen
vertreten, an; etwa 3 000 leben noch streng nach den religiösen
Traditionen. In Kriens bei Luzern befindet sich die Schweizerische
Talmudhochschule (Jeschiwah). Mit den grossen christlichen Kirchen ist
der Schweizerische Israelitische Gemeindebund über Gesprächskommissionen
verbunden (Evangelisch/Jüdische Arbeitsgruppe, Jüdisch/Römisch-katholische
Gesprächskommission).
5.2 Islam
Die Zahl der in der Schweiz lebenden Muslime hat mit der
Einwanderung jugoslawischer und türkischer Gastarbeiter und dem
Zustrom von Asylsuchenden aus verschiedenen Ländern auf heute über
150 000 zugenommen; rund 5 000 Muslime besitzen die schweizerische
Staatsbürgerschaft. Dementsprechend gibt es in der ganze Schweiz zwei
Moscheen und an die 60 Mescid.
5.3 Buddhismus
Der Buddhismus ist in der Schweiz einerseits mit kleineren
buddhistische Gemeinden und Lehrzentren und anderseits mit
Einrichtungen von und für Flüchtlinge vertreten; eigens genannt
werden muss das tibetisch-buddhistische Kloster in Rikon (Kt. Zürich).
5.4 Weitere religiöse und weltanschauliche
Vereinigungen
Ein knapper Überblick über die weiteren religiösen Vereinigungen
und Weltanschauungsgemeinschaften ist angesichts ihrer grossen Zahl
(die Ökumenische Arbeitsgruppe "Neue religiöse Bewegungen"
in der Schweiz schätzt sie auf 600) nicht möglich.
6 Quellen und Literatur
- Wieser, P.: Handbuch der reformierten Schweiz, hg. v. Schweizer.
Prot. Volksbund, Zürich 1962;
- Pfister, R.: Kirchengeschichte der Schweiz. 3. Bd.: Von 1720 bis
1950, Zürich 1984;
- Weibel, R.: Schweizer Katholizismus heute. Strukturen, Aufgaben,
Organisationen der römisch-katholischen Kirche, Zürich 1989;
- Altermatt, U.: Katholizismus u. Moderne. Zur Sozial- und
Mentalitätsgeschichte der Schweizer Katholiken im 19. u. 20. Jh.,
Zürich 1989;
- Leimgruber,, S. / Schoch, M. (Hg.): Gegen die Gottvergessenheit.
Schweizer Theologen im 19. und 20. Jh., Freiburg i. Br. 1990;
- Schweizer Lexikon 91, 6 Bde., Luzern 1991-1993;
- Karrer, L.: Katholische Kirche Schweiz. Der schwierige Weg in
die Zukunft, Freiburg i. Ü. 1991;
- Melich, A. (Hg.): Die Werte der Schweizer, Bern 1991;
- Dellsperger, R./Fuchs, J. G./Gilg, P./Hafner, F./Stähelin, W.:
Kirche - Gewissen des Staates?, Bern 1991;
- Dubach, A. / Campiche, R. J. (Hg.): Jede(r) ein Sonderfall.
Religion in der Schweiz, Zürich und Basel 1993;
- Kraus, D.: Schweizerisches Staatskirchenrecht. Hauptlinien des
Verhältnisses von Staat und Kirche auf eidgenössischer und
kantonaler Ebene, Tübingen 1993;
- Reihe: Religion - Politik - Gesellschaft in der Schweiz, hg.
von Urs Altermatt, Freiburg i. Ü. 1987ff.
- Zeitschrift für Schweizerische Kirchengeschichte, Fribourg
1907ff.
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