Adressen

Pfarreien
Kantone
Bistümer
Bischofskonferenz
Organisationen
Orden
Weltkirche

cath.ch
catt.ch
christkath.ch
ref.ch
kirchen.ch
religion.ch

 

 
 

Religion in der Schweiz

Quelle: Evangelisches Kirchenlexikon. Internationale theologische Enzyklopädie. Dritte Auflage (Neufassung), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996, Band 4, Spalten 149-155.
Autor: Rolf Weibel

 
Inhalt

1 Gesellschaft und Staat, Kultur und Religion
1.1 Die staatliche Ordnung
1.2 Die religiösen Verhältnisse
1.3 Die staatskirchenrechtliche Ordnung

2 Die Kirchen
2.1 Die römisch-katholische Kirche
2.2 Die evangelisch-reformierten Kirchen
2.3 Die christkatholische Kirche
2.4 Die Frei- und Minderheitenkirchen
2.5 Die orthodoxen Kirchen

3 Ökumene

4 Sondergruppen mit christlichen Beständen

5 Nichtchristliche Religionen
5.1 Judentum
5.2 Islam
5.3 Buddhismus
5.4 Weitere religiöse und weltanschauliche Vereinigungen

6 Quellen und Literatur


1 Gesellschaft und Staat, Kultur und Religion

1.1 Die staatliche Ordnung

Die offizielle Bezeichnung als "Schweizerische Eidgenossenschaft (Confoederatio Helvetica [CH])" weist darauf hin, dass die Schweiz keine einheitliche Sprach- und Kulturgemeinschaft darstellt. Die Bundesverfassung hält fest, dass Deutsch, Französisch und Italienisch Amtssprachen der Eidgenossenschaft sind; 1938 trat das Rätoromanische als Nationalsprache hinzu. Die muttersprachlichen Anteile der 1990 6,873 Mio. zählenden Bevölkerung verteilen sich wie folgt: 63,6% deutsch, 19,2% französisch, 7,6% italienisch, 0,6% rätoromanisch und 8,9% andere.

Mit der Verfassung von 1848 wurde die Schweiz als erster europäischer Staat ein Bundesstaat; dieser zeichnet sich zudem durch eine ausgeprägt demokratische und föderative Ordnung aus, was sich auch auf die Ordnung des kirchlichen Lebens auswirkt. Zum einen haben die Stimm- und Wahlberechtigten in vielen Sachfragen, über die die Parlamente befinden, Initiativ- und Endentscheidungsrechte. Zum andern sind den Gliedstaaten, den Kantonen, und in ihnen den Gemeinden beachtliche Aufgabengebiete mit entsprechender Finanzautonomie zur eigenen freien Gestaltung überlassen.

Im Gefolge der Industrialisierung und der Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit im Bundesstaat begann nach der Mitte des 19. Jahrhunderts eine Durchmischung der Bevölkerung, die die konfessionellen Grenzen, nicht aber die Grössenverhältnisse der Hauptkonfessionen zu verändern begann. So erklärte sich 1990 die überwiegende Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung wie der Wohnbevölkerung überhaupt als einer der beiden Hauptkonfessionen zugehörig, nämlich protestantisch: 47,3% (Schweizer und Schweizerinnen) bzw. 40% (Wohnbevölkerung) oder katholisch: 43,3% (Schweizer und Schweizerinnen) bzw. 46,2% (Wohnbevölkerung) gegenüber den übrigen 9,4% bzw. 13,8%. Diese übrigen Konfessions- und Religionsgruppen fallen zahlenmässig (noch) nicht ins Gewicht; auf die Wohnbevölkerung bezogen handelt es sich um 0,17% christkatholische, 0,26% jüdische, 1% ostchristliche, 0,85% andere christliche Gemeinschaften und 2,2% muslimische Gläubige sowie um 7,4% Konfessionslose und 1,5% ohne Angabe.

Zusammenhänge zwischen der Konfessionszugehörigkeit und anderen sozialen Merkmalen gibt es zunehmend weniger, zumal kulturelle Trennungslinien vielfach verschränkt sind. So gibt es zwischen der Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe und der Konfessionszugehörigkeit keinen systematischen Zusammenhang. Mit der Konfessionszugehörigkeit hat hingegen die wirtschaftliche Position des jeweiligen Kantons zu tun: Noch heute gehören die katholischen Kantone mehrheitlich zu den mittel bis schwach entwickelten und die reformierten zu den hochentwickelten.
 

1.2 Die religiösen Verhältnisse

Dass die Schweiz durch zwei "konfessionelle Kulturen" geprägt wurde, ist indes immer weniger wirksam. So hat die religionssoziologische Untersuchung im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms "Kulturelle Vielfalt und nationale Identität" einerseits die synkretistische Ausrichtung und anderseits die Vielfalt religiöser Orientierungen zwischen exklusiver Christlichkeit und diffuser Religiosität in einer sich nach wie vor mehrheitlich als christlich bezeichnenden Bevölkerung nachweisen können. Die synkretistischen Formen und Inhalte zeitgenössischer Religiosität liessen sich selbst bei organisationstragenden Kirchenmitgliedern ausmachen. Bemerkenswert sind die quantifizierbaren Zusammenhänge zwischen religiöser Orientierung, konfessioneller Zugehörigkeit und Kirchgangshäufigkeit. Denn die Protestanten weisen einen dreifachen Anteil "exklusiver Christen" (10%) im Vergleich mit den Katholiken (3%) auf. Dementsprechend ist der Anteil von "allgemein-religiösen Christen" bei den Katholiken (34%) fast doppelt so hoch wie bei den Protestanten (18%). Dabei verdankt sich dieser Unterschied ausschliesslich den jeweiligen Sonntagskirchgängern; die religiöse Orientierung wird also vom Doppeleffekt der Kirchgangsgewohnheit und der konfessionellen Zugehörigkeit bestimmt. Anderseits nähern sich bei zunehmendem Abstand von den Kirchen die religiösen Orientierungen der Protestanten und Katholiken einander so an, dass von einer Verschiebung von konfessionellen zu religiösen Milieus gesprochen werden kann: Nicht mehr die Einbindung in konfessionell geprägte Milieus, sondern das Ausmass kirchlicher Verankerung, das heisst die Nähe und Distanz zu den Kirchen ist mit unterschiedlichen Einstellungsmustern, insbesondere ethischen und religiösen Überzeugungen verknüpft. Diese religiösen Milieus neigen zu einer soziokulturellen Abgrenzung (evangelikale Protestanten, katholikale Katholiken), während die Mehrheit einen pragmatischen Umgang mit Religion und Kirche pflegt.
 

1.3 Die staatskirchenrechtliche Ordnung

Das Verhältnis von Staat und Kirche ist dadurch gekennzeichnet, dass auf Bundesebene in erster Linie die individualrechtliche Seite der religiösen Freiheitsrechte geregelt wird, während die Ausgestaltung der institutionellen Beziehungen des Staates zu den Religionsgemeinschaften der Zuständigkeit der Kantone überlassen bleibt. So garantiert die Bundesverfassung vor allem die Glaubens- und Gewissensfreiheit einerseits und die Kultusfreiheit anderseits; zudem finden sich religionsrechtliche Verfassungsbestimmungen, die auf die Zeit des Kulturkampfes zurückgehen und der Aufrechterhaltung des religiösen Friedens dienen sollen. In diesem Rahmen können die Kantone die Staatskirchenordnung in ihrem Gebiet in eigener Kompetenz ausgestalten. So kennen mit Ausnahme von Genf und Neuenburg alle Kantone öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen: in allen Kantonen die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische, in einigen Kantonen zudem die christkatholische, weshalb diese drei Kirchen auch Landeskirchen genannt werden. In Genf sind die Kirchen, obwohl nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts, gleichwohl öffentlich anerkannt; in Neuenburg sind sie Institutionen von öffentlichem Interesse. Die kantonalen Staatskirchenordnungen insgesamt zeichnen sich einerseits dadurch aus, dass vor allem die beiden grossen Kirchen öffentlichrechtlich anerkannt sind, und diese Anerkennung anderseits historisch bedingt drei typische Formen gefunden hat: 1. Einst reformierte Kantone (Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Bern, Schaffhausen, Waadt und Zürich), in denen eine relativ enge Verbindung zwischen Kirche und Staat besteht; 2. einst katholische Kantone (Appenzell-Innerrhoden, Freiburg, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Tessin, Uri, Wallis und Zug), in denen den Kirchen, namentlich der römisch-katholischen Kirche, weitgehende Autonomie belassen wird; 3. konfessionell paritätische Kantone (Aargau, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Thurgau), in denen der Staat für die beiden grossen Kirchen analoge autonome Rahmenordnungen geschaffen hat. Die neuere Entwicklung zielt in konträre Richtungen: Einerseits gibt es Versuche, weitere Glaubensgemeinschaften öffentlich-rechtlich anzuerkennen (so sind in den Kantonen Basel-Stadt, Freiburg und St. Gallen die israelitischen Gemeinden den Kantonalkirchen gleichgestellt), anderseits werden von freidenkerischer und zunehmend auch von rechtskonservativer Seite Vorstösse für eine Entflechtung bzw. Trennung von Kirche und Staat unternommen (die letzte eidgenössische Volksinitiative für eine vollständige Trennung von Kirche und Staat wurde 1980 mit einer 78,9% Nein-Stimmen-Mehrheiten in allen Kantonen verworfen).

Die öffentlich-rechtliche Anerkennung einer Kirche bedeutet in jedem Kanton das Kirchen- oder Kultussteuerrecht der Kirchgemeinden (die "Trennungskantone" Neuenburg und Genf haben eine freiwillige Kirchensteuer, bei deren Erhebung der Staat indes administrativ behilflich ist), wobei in einer Mehrheit der Kantone auch die juristischen Personen steuerpflichtig sind. In den meisten Kantonen gibt es darüber hinaus unterschiedliche Verflechtungen zwischen Kirche und Staat wie finanzielle Leistungen (Kultusbudgets), staatlich verordnete Pfarrwahlrechte, Religionsunterricht an staatlichen Schulen, Seelsorge in staatlichen Einrichtungen (Armee, Spitäler), die landeskirchlich orientierten staatlichen Theologischen Fakultäten (evangelisch-reformierte Fakultäten haben die Universitäten Zürich, Basel, Bern, Lausanne sowie - mit Sondervereinbarungen zwischen Kirche und Staat - die Universitäten der "Trennungskantone" Neuenburg und Genf; eine römisch-katholische Fakultät haben die Universität Freiburg und die Hochschule Luzern, während die Theologische Hochschule Chur eine kirchliche Einrichtung ist, deren Zeugnisse vom Kanton Graubünden anerkannt sind; eine christkatholische Fakultät hat die Universität Bern).
 

2 Die Kirchen

2.1 Die römisch-katholische Kirche

Eine Besonderheit der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz ist die Verdoppelung des kirchenrechtlichen Systems durch das staatskirchenrechtliche System, aufgrund dessen die Mitglieder der Kirche zugleich Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft sind (1.3). Deren Kompetenz ist indes auf administrativ-finanzielle Belange beschränkt, so dass von der "Pfarrei" gesprochen wird, wenn es um das kirchliche Leben auf Gemeindeebene geht. Die öffentlich-rechtlichen kantonalen Körperschaften sind auf nationaler Ebene in der Römisch-katholischen Zentralkonferenz zusammengeschlossen. Die kirchlich-hierarchische Struktur hingegen besteht zum einen aus sechs unmittelbar Rom unterstellten Bistümern (Basel; Chur; St. Gallen; Lausanne, Genf und Freiburg; Sitten; Lugano) und zwei Gebietsabteien (Einsiedeln; St-Maurice), die in der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) zusammengeschlossen sind. Zur Behandlung von Belangen nur einer Sprachregion sind die entsprechenden Ordinarienkonferenzen zuständig. Sachfragen von schweizerischer Bedeutung lässt die SBK von ihren Kommissionen behandeln; im Bereich "Sozialethik" arbeitet die Kommission Justitia et Pax weitgehend mit dem Institut für Sozialethik des SEK zusammen.

Der Katholizismus als Sozialgestalt der Kirche und insbesondere der Verbandskatholizismus befindet sich seit 1950/1960 in einem tiefgehenden Umbruch. Nicht gefährdet von diesem Umbruch sind die grossen Werke mit breiter Trägerschaft wie der Schweizerische Caritasverband und das "Fastenopfer. Katholisches Hilfswerk Schweiz". Die Männerorden, die in der Vereinigung der Höheren Ordensobern der Schweiz (VOS) zusammengeschlossen sind, zählen 2 359 Mitglieder. Die Frauenorden, die im Service des contemplatives (SDC), der Vereinigung der Oberinnen kontemplativer Orden der deutschsprachigen Schweiz (VOKOS), der Union des Supérieures majeures de Suisse Romande (USMSR) und der Vereinigung der Ordensoberinnen der Schweiz und Liechtenstein (VONOS) zusammengeschlossen sind, zählen 8 220 Mitglieder.
 

2.2 Die evangelisch-reformierten Kirchen

Die evangelisch-reformierte Kirche in der Schweiz besteht aus den synodal verfassten Kantonalkirchen mit den Kirchgemeinden als den kleinsten sich selber verwaltenden Einheiten. Auch wenn sich das kirchliche Leben weitgehend in den Kirchgemeinden abspielt, ist der Schweizer Protestantismus weit mehr als die Summe der kirchgemeindlichen Tätigkeiten. Zu seiner Vielfalt tragen, abgesehen vom freikirchlichen Flügel, auch übergemeindliche freie Initiativen bei, zu seiner Wirksamkeit übergemeindliche Institutionen, Organisationen und Werke. Eine beschränkte Zusammenfassung dieser Vielfalt erfolgt im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) mit seinen Kommissionen, Einrichtungen und Vertretungen. Im Bereich "Theologie" ist die Arbeit der Liturgiekonferenz in der deutschsprachigen Schweiz zu nennen; im Bereich "Sozialethik" das Institut für Sozialethik des SEK (Bern und Lausanne); im Bereich "Diakonie, Bildung, Freizeit, Südafrika" die Neuordnung der Beziehungen zum Evangelischen Diakonieverband Schweiz (bis 1993: Evangelischer Verband für Innere Mission und Diakonie; im Bereich "Hilfswerke und Missionen" das vielfältig tätige Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) und das entwicklungspolitisch ausgerichtete "Brot für alle", das gemeinsam mit dem "Fastenopfer. Katholisches Hilfswerk Schweiz" und dem christkatholischen Hilfswerk "Partner sein" die jährliche Fastenaktion durchführt; im Bereich "Recht, Menschenrechte, Migration" die SEK-Kontaktstelle "Menschenrechte" sowie die gemeinsam mit der römisch-katholischen Kirche unternommenen Bemühungen im Bereich der Ausländer- und Flüchtlingspolitik. Für Belange nur einer Sprachregion sind die entsprechenden Kirchenkonferenzen zuständig.
 

2.3 Die christkatholische Kirche

Die christkatholische Kirche der Schweiz ist ein Bistum mit 32 Kirchgemeinden und 5 Filialgemeinden; mit noch 11 748 Mitgliedern befindet sich die kleine "Landeskirche" in einer Diasporasituation. Mit ihrem ökumenischen und diakonischen Engagement schliesst sie sich indes keineswegs ab.
 

2.4 Die Frei- und Minderheitenkirchen

Dem freikirchlichen Raum dürfen wohl gut 6% des Schweizer Protestantismus zugerechnet werden. Dazu gehören zum einen allianzorientierte Mitglieder der Landeskirchen, dazu zählen aber vor allem die Mitglieder von Freikirchen und Gemeinschaften. Die meisten neupietistischen, täuferischen und pfingstlerischen Freikirchen und Gemeinschaften sind im Verband evangelischer Freikirchen und Gemeinden der Schweiz (VFG) zusammengeschlossen. Neben zahlreichen evangelikal ausgerichteten Ausbildungsstätten ist diesem Raum auch die eher fundamentalistisch geprägte Staatsunabhängig Theologische Hochschule Basel (FETA) zuzurechnen.
 

2.5 Die orthodoxen Kirchen

Die erste orthodoxe Gemeinde wurde von Russen 1816 in Bern gegründet. Bis zum Ersten Weltkrieg gab es aber nur wenige orthodoxe Gläubige, meist Diplomaten, Kaufleute, Emigranten und Kurgäste. Verschiedene Verfolgungen (Armenien, Russland) brachten eine erste Zunahme mit sich; den zahlenmässig grössten Anstieg erlebte die Orthodoxie durch die Einwanderung von Fremdarbeitern, nach 1960 namentlich aus Jugoslawien. Heute ist die Schweiz eine Metropolie des Ökumenischen Patriarchats; dessen Orthodoxes Zentrum Chambéry-Genf wird ebenfalls vom Metropoliten geleitet. Gemeinden gebildet haben ferner die russisch-orthodoxe, serbisch-orthodoxe, rumänisch-orthodoxe, koptische, syrische und apostolisch-armenische Kirche; dabei ist die serbische Gemeinde mit schätzungsweise 60 000 Angehörigen die grösste orthodoxe und die drittgrösste christliche Kirche in der Schweiz.
 

3 Ökumene

In die ökumenische Bewegung eingetreten ist die evangelisch-reformierte Kirche, nachdem 1920 aus der Kirchenkonferenz der Kantonalkirchen der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) mit dem Auftrag, die internationalen Beziehungen des Schweizer Protestantismus wahrzunehmen, entstanden war.

Obgleich Vertreter schweizerischer Kirchen bereits bei der Gründung des Reformierten Weltbundes (RWB) 1875 in London teilgenommen hatten, wurden sie erst 1925 als SEK in den RWB aufgenommen. Nachdem sich einzelne Theologen an den Vorbereitungsarbeiten zur Gründung des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) beteiligt hatten, beschloss der SEK 1940 unter Vorbehalt, dem zu gründenden ÖRK beizutreten. Heute ist der SEK Mitglied weiterer internationaler konfessioneller und ökumenischer Organisationen (wie Leuenberger Konkordie, Konferenz Europäischer Kirchen [KEK], Europäische Ökumenische Kommission für Kirche und Gesellschaft, Weltbund für christliche Kommunikation). Im Gefolge der ökumenischen Öffnung der römisch-katholischen Kirche erhielt auch die Ökumene in der Schweiz eine grosse Bedeutung. 1965 setzten der SEK einerseits und die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) anderseits eine gemeinsame Kommission ein (Evangelisch/Römisch-katholische Gesprächskommission).

Die christkatholische Kirche der Schweiz hat sich, als Mitglied der Utrechter Union, von Anfang an ökumenisch verpflichtet; sie wurde deshalb fast selbstverständlich Mitglied des ÖRK und der KEK. Ihre Beziehungen zur römisch-katholischen Kirche entspannten sich allerdings erst im Gefolge des Zweiten Vatikanischen Konzils. 1965 setzten der Bischof und der Synodalrat einerseits und die Schweizer Bischofskonferenz anderseits eine gemeinsame Kommission ein (Christkatholisch/Römisch-katholische Gesprächskommission).

Der Schwerpunkt der ökumenischen Beziehungen der römisch-katholischen Kirche liegt naturgemäss innerhalb der Schweiz, auch wenn die SBK über den Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) in Beziehung auch zur KEK steht. Sie institutionalisierte im Gefolge des Zweiten Vatikanischen Konzils ihre Beziehungen zum SEK und zur christkatholischen Kirche (Gesprächskommissionen, Arbeitsgruppe der SBK und des SEK "Neue religiöse Bewegungen", Kirchlicher Koordinationsausschuss für Ausländerfragen).

Die drei Landeskirchen haben sich 1971 zudem mit Frei- und Minderheitenkirchen zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Schweiz (AGCK) zusammengeschlossen; freikirchliche Gründungsmitglieder sind die Evangelisch-Methodistische Kirche, der Bund der Baptistengemeinden und die Heilsarmee; 1973 wurde der Bund evangelisch-lutherischer Gemeinden aufgenommen. Weil die orthodoxen Kirchen in dieser Arbeitsgemeinschaft nicht beteiligt sind, haben die SBK und der SEK je eine mit orthodoxen Vertretern gemeinsame Gesprächskommission eingerichtet (Orthodox/Römisch-katholische und Evangelisch/orthodoxe Gesprächskommission).

Der innerevangelischen Ökumene dienen die regelmässigen Treffen des SEK mit dem Verband evangelischer Freikirchen und Gemeinden in der Schweiz (VFG), der Fédération romande d'Eglises et oeuvres évangéliques (FREOE) und der Schweizerischen Evangelischen Allianz (SEA).
 

4 Sondergruppen mit christlichen Beständen

Von den zahlreichen, aber nicht mitgliederstarken religiösen Sondergruppen mit christlichen Beständen sind besonders die Mormonen ("Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage") zu erwähnen, die 1955 in Zollikofen (Kt. Bern) den ersten Tempel auf europäischem Boden errichtet hatten; ihre Mitgliederzahl in der Schweiz beträgt rund 5 500.
 

5 Nichtchristliche Religionen

5.1 Judentum

In der Schweiz leben 17 577 Juden, vor allem in den grösseren Städten (zwei Drittel allein in Zürich, Basel und Genf); rund drei Viertel gehören einer der 28 jüdischen Gemeinden an, die alle Richtungen vertreten, an; etwa 3 000 leben noch streng nach den religiösen Traditionen. In Kriens bei Luzern befindet sich die Schweizerische Talmudhochschule (Jeschiwah). Mit den grossen christlichen Kirchen ist der Schweizerische Israelitische Gemeindebund über Gesprächskommissionen verbunden (Evangelisch/Jüdische Arbeitsgruppe, Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission).
 

5.2 Islam

Die Zahl der in der Schweiz lebenden Muslime hat mit der Einwanderung jugoslawischer und türkischer Gastarbeiter und dem Zustrom von Asylsuchenden aus verschiedenen Ländern auf heute über 150 000 zugenommen; rund 5 000 Muslime besitzen die schweizerische Staatsbürgerschaft. Dementsprechend gibt es in der ganze Schweiz zwei Moscheen und an die 60 Mescid.
 

5.3 Buddhismus

Der Buddhismus ist in der Schweiz einerseits mit kleineren buddhistische Gemeinden und Lehrzentren und anderseits mit Einrichtungen von und für Flüchtlinge vertreten; eigens genannt werden muss das tibetisch-buddhistische Kloster in Rikon (Kt. Zürich).
 

5.4 Weitere religiöse und weltanschauliche Vereinigungen

Ein knapper Überblick über die weiteren religiösen Vereinigungen und Weltanschauungsgemeinschaften ist angesichts ihrer grossen Zahl (die Ökumenische Arbeitsgruppe "Neue religiöse Bewegungen" in der Schweiz schätzt sie auf 600) nicht möglich.
 

6 Quellen und Literatur

  • Wieser, P.: Handbuch der reformierten Schweiz, hg. v. Schweizer. Prot. Volksbund, Zürich 1962;
  • Pfister, R.: Kirchengeschichte der Schweiz. 3. Bd.: Von 1720 bis 1950, Zürich 1984;
  • Weibel, R.: Schweizer Katholizismus heute. Strukturen, Aufgaben, Organisationen der römisch-katholischen Kirche, Zürich 1989;
  • Altermatt, U.: Katholizismus u. Moderne. Zur Sozial- und Mentalitätsgeschichte der Schweizer Katholiken im 19. u. 20. Jh., Zürich 1989;
  • Leimgruber,, S. / Schoch, M. (Hg.): Gegen die Gottvergessenheit. Schweizer Theologen im 19. und 20. Jh., Freiburg i. Br. 1990;
  • Schweizer Lexikon 91, 6 Bde., Luzern 1991-1993;
  • Karrer, L.: Katholische Kirche Schweiz. Der schwierige Weg in die Zukunft, Freiburg i. Ü. 1991;
  • Melich, A. (Hg.): Die Werte der Schweizer, Bern 1991;
  • Dellsperger, R./Fuchs, J. G./Gilg, P./Hafner, F./Stähelin, W.: Kirche - Gewissen des Staates?, Bern 1991;
  • Dubach, A. / Campiche, R. J. (Hg.): Jede(r) ein Sonderfall. Religion in der Schweiz, Zürich und Basel 1993;
  • Kraus, D.: Schweizerisches Staatskirchenrecht. Hauptlinien des Verhältnisses von Staat und Kirche auf eidgenössischer und kantonaler Ebene, Tübingen 1993;
  • Reihe: Religion - Politik - Gesellschaft in der Schweiz, hg. von Urs Altermatt, Freiburg i. Ü. 1987ff.
  • Zeitschrift für Schweizerische Kirchengeschichte, Fribourg 1907ff.
 
  Aktualisiert am 13.12.2000  
 
© kath.ch: Portal Katholische Kirche Schweiz / Redaktion: Katholischer Mediendienst / Impressum / Webmaster