Vatikanbank blitzt beim Schweizer Bundesstrafgericht ab

Bellinzona TI, 26.1.14 (kath.ch) Die Schweiz darf die Römer Staatsanwaltschaft in einem Geldwäschereiverfahren gegen die Vatikanbank IOR unterstützen. Dies hat das Bundesstrafgericht in Bellinzona entschieden, meldete die «Neue Zürcher Zeitung» am Montag, 26. Januar.

Es geht um eine Veruntreuung von 350’000 Euro, die von einem verurteilten Unternehmer stammen sollen. Alle Kontounterlagen aus den Jahren 2006 und 2007, die diesen Vorgang im IOR betreffen, werden jetzt aufgrund des Entscheids an Italien ausgehändigt.

Die Vatikanbank steht unter Verdacht, Geld illegaler Herkunft über ein Konto einer Zürcher Bank geschleust zu haben. Im Juli 2014 hat die Tessiner Staatsanwaltschaft ein italienisches Rechtshilfegesuch gutgeheissen. Sie verfügte die Herausgabe von Kontounterlagen an die Staatsanwaltschaft in Rom. Die Vatikanbank hat dagegen Einspruch erhoben.

Keine Immunität für Vatikanbank

Jetzt hat das Bundesstrafgericht den Rekurs gegen die Herausgabe der Bankunterlagen abgewiesen. In ihrer Beschwerde machte die Vatikanbank unter anderem geltend, mit der Rechtshilfe werde die Immunität des Heiligen Stuhls verletzt. Dieses Argument lässt das Gericht nicht gelten. Ein Staat kann sich nur dann auf «Vollstreckungsimmunität» berufen, wenn es um Guthaben und Vermögen geht, die für die Erfüllung von Aufgaben in Ausführung der Hoheitsrechte bestimmt sind. Die Vatikanbank habe jedoch keine Angaben über den wirklichen Zweck der fraglichen Finanztransaktionen beigebracht. Deshalb könne sich das IOR auch nicht auf die Immunität berufen.

Früherer Erzbischof im Zentrum

Das Institut hatte zudem geltend gemacht, der Vatikan habe der Staatsanwaltschaft in Rom bereits Auskunft über den im Zentrum stehenden kirchlichen Würdenträger und dessen Beziehungen zum IOR erteilt. Laut italienischen Medienberichten handelt es sich um einen 90-jährigen emeritierten Erzbischof. Auch diesem Argument massen die Richter in Bellinzona keine Bedeutung zu: Italien habe sein Rechtshilfegesuch nicht zurückgezogen und die Staatsanwaltschaft in Rom keine Bankunterlagen vom Vatikan erhalten.

Nicht bewilligt hat das Bundesstrafgericht die Übermittlung von weiteren Kontounterlagen für die Zeit zwischen Juni 2012 und Juni 2014. In diesem Punkt wurde die Beschwerde gutgeheissen. (bal)

26. Januar 2015 | 17:59
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