Deutsche Bischöfe lockern kirchliches Arbeitsrecht

Bonn, 5.5.15 (kath.ch) In Deutschland gilt für die mehr als 700.000 Mitarbeiter der katholischen Kirche und der Caritas künftig ein verändertes Arbeitsrecht. Mit der Reform geht die Kirche auf wiederverheiratete Geschiedene und Mitarbeiter zu, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben. Ausserdem wird festgelegt, wie die Gewerkschaften künftig bei den Verhandlungen über kirchliche Arbeitsvertragsbedingungen beteiligt werden. Der Deutsche Caritasverband und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) begrüssten die Reform. Der kirchenpolitische Sprecher der Grünen, Volker Beck, sprach von einem Schritt nach vorn, kritisierte aber fehlende Rechtssicherheit.

Die Bischöfe veröffentlichten am Dienstag, 5. Mai, in Bonn eine modernisierte Fassung der kirchlichen Grundordnung. Sie hat allerdings nur empfehlenden Charakter, wie der Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki als Vorsitzender der zuständigen Arbeitsgruppe der Bischöfe im Interview der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) erläuterte. Rechtswirksamkeit tritt ein, sobald der jeweilige Bischof die Neuerungen in seinem Bistum in Kraft setzt. Sollte dies in einer Diözese nicht geschehen, gilt dort die bisherige Rechtslage. Nicht alle Bischöfe hatten der Reform zugestimmt. Woelki sagte dazu, er «gehe davon aus und hoffe», dass alle Bischöfe die neue Ordnung in Kraft setzten.

Arbeitsrechtliche Folgen nur in schwerwiegenden Fällen

Konkret sollen arbeitsrechtliche Folgen einer Wiederverheiratung oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf schwerwiegende Fälle beschränkt werden, in denen die Integrität und Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigt wird oder die «ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis erregen». Kündigungen sollen nur das allerletzte Mittel sein.

Für pastoral-katechetische und bischöflich besonders beauftragte Mitarbeiter bleibt die bisherige Rechtslage bestehen: Sie unterliegen erhöhten Loyalitätsforderungen, müssen also bei Wiederheirat oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen. Bei den sonstigen Mitarbeitern kommt eine arbeitsrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens nur in Ausnahmefällen in Frage.

Die Reform legt darüber hinaus fest, dass Gewerkschaften am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen zu beteiligen sind. In welchem Umfang sie in den arbeitsrechtlichen Kommissionen vertreten sind, hängt vom gewerkschaftlichen Organisationsgrad der Mitarbeiter ab.

Zentralkomitee der Katholiken: «Paradigmenwechsel»

Nach Einschätzung des Grünenpolitikers Beck bleibt beim kirchlichen Arbeitsrecht weiterhin der Gesetzgeber gefragt. «Ausserhalb der Verkündigung sind persönliche Loyalitätspflichten, die über den kirchlichen Tendenzschutz hinausgehen, unverhältnismässig», erklärte er.

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) sprach dagegen von einem grundlegenden Wandel im kirchlichen Arbeitsrecht. ZdK-Präsident Alois Glück erklärte: «Ein Kündigungsautomatismus darf damit zukünftig als ausgeschlossen gelten.» Dass künftig jeder Loyalitätsverstoss individuell geprüft werden müsse, «bedeutet einen substanziellen Paradigmenwechsel in der Anwendung kirchlichen Rechts», so der ZdK-Präsident.

«Auch das Scheitern gehört zum Leben»

Der Präsident des Deutschen Caritasverbandes, Peter Neher, begrüsste, dass sich die Bischöfe intensiv mit der Lebenswirklichkeit der Mitarbeiter auseinander gesetzt hätten. «Auch das Scheitern gehört zum Leben. Und hier muss sich in besonderer Weise zeigen, wie die Kirche den Menschen beisteht, die mit Brüchen in der eigenen Biografie leben.» Dies müsse auch im Arbeitsrecht der Kirche deutlich werden.

Hinweis: Fotos finden Sie in der KNA-Bild-Datenbank auf www.kna-bild.de (kna)

Neue Partnerschaften fordern die Kirche heraus. | © Barbara Ludwig
5. Mai 2015 | 17:55
Lesezeit: ca. 2 Min.
Teilen Sie diesen Artikel!